451.335

Entscheid betreffend den Schutz der vier Auengebiete von nationaler Bedeutung und der Gletschervorfelder des Jegi- und des Langgletschers im Lötschental

vom 20. May 1998
(Stand am 05.06.1998)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966;
  • eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung vom 28. Oktober 1992 (Objekte Nrn. 134, 135, 136, 137);
  • eingesehen das Bundesgesetz über den Wald vom 04. Oktober 1991;
  • eingesehen das kantonale Forstgesetz vom 1. Februar 1985;
  • eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979;
  • eingesehen das Gesetz betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987;
  • eingesehen die Bestimmungen von Artikel 186 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch;
  • auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,

entscheidet:

Art. 1 Schutzgebiete

1 Die Auengebiete von nationaler Bedeutung des Lötschentals (Objekte Nrn. 134, 135, 136 und 137) sowie die Gletschervorfelder des Jegi- und des Langgletschers, gelegen auf Gebiet der Gemeinden Wiler und Blatten, werden zu Naturschutzgebieten erklärt. Massgebend ist der Auszug der Landeskarten 1:25'000 und 1:5'000 beziehungsweise des Katasterplanes 1:1'000, welche dem Originaltext des vorliegenden Entscheides beigelegt sind.

2 Die Schutzgebiete werden an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und sind in den Nutzungsplänen der Gemeinden gemäss Art. 17 RPG als Schutzzonen auszuscheiden.

Art. 2 Zweck

Der Schutz dieser Auengebiete und Gletschervorfelder bezweckt:

  1. a. die ungeschmälerte Erhaltung und Wiederherstellung der Auengebiete und der natürlichen Dynamik des Gewässer- und Geschiebehaushalts;
  2. b. die Regeneration geschädigter Auenbereiche;
  3. c. den Schutz, die Förderung und die Erhaltung dieser Naturlandschaften und ihrer vielfältigen Lebensräume;
  4. d. den Schutz und die Förderung der artenreichen Tier- und Pflanzenwelt;
  5. e. die Erhaltung der natürlichen Sukzession von Pflanzengesellschaften mit all ihren Entwicklungslinien;
  6. f. die Verhinderung von schädigenden Einwirkungen jeglicher Art;
  7. g. die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur- und Landschaftsschutzes.
Art. 3 Pflege und Unterhalt

Das Departement ergreift die für die ungeschmälerte Erhaltung und die Revitalisierung der Schutzgebiete nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen schliessen und Aufträge erteilen.

Art. 4 Verbote

In den Schutzgebieten sind alle Aktivitäten, die den Schutzzielen widersprechen, verboten, insbesondere:

  1. a. Neubauten und Anlagen aller Art;
  2. b. das Verändern der natürlichen Flussdynamik;
  3. c. die Entnahme von Kies, Sand, Blöcken und dergleichen;
  4. d. Uferverbauungen, ausser punktuell zur Sicherung von bestehenden Anlagen;
  5. e. Eingriffe in den Wasser- und Geschiebehaushalt;
  6. f. die Veränderung des Landschaftsbildes durch Anlegen von Kulturen, Terrainveränderungen, Materialablagerungen oder andere mit dem Schutzziel nicht vereinbare Arbeiten;
  7. g. die Schädigung der Tier- und Pflanzenwelt;
  8. h. das Campieren;
  9. i. das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger;
  10. j. jegliche sportliche Nutzung, die mit dem Schutzziel nicht in Einklang steht;
  11. k. das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen);
  12. l. das Entfachen von Feuer und Errichten von Feuerstellen ausserhalb bewilligter und fest eingerichteter Feuerstellen.
Art. 5 Landwirtschaftliche Nutzung

Die extensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung wird gewährleistet.

Art. 6 Abweichungen

Ausnahmebewilligungen können vom Departement zur Erhaltung und Pflege der Schutzgebiete, für die Kiesentnahme aus Hochwasserschutzgründen sowie für wissenschaftliche Zwecke erteilt werden.

Art. 7 Aufsicht

Das Naturschutz- und Forstpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen von Artikel 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.

Art. 8 Strafen

1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.

2 Der Verursacher von Schäden trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.

Art. 9 Inkrafttreten

Dieser Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.