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Entscheid betreffend den Schutz des Auengebietes "Grund" von nationaler Bedeutung auf Gemeindegebiet von Ried-Brig und Brig-Glis

vom 13. August 1997
(Stand am 19.09.1997)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966;
  • eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Auengebiete vom 28. Oktober 1992 (Objekt Nr. 138);
  • eingesehen das Waldgesetz vom 4. Oktober 1991;
  • eingesehen das kantonale Forstgesetz vom 1. Februar 1985;
  • eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979;
  • eingesehen das Gesetz betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987;
  • eingesehen die Bestimmungen von Artikel 186 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch;
  • auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,

entscheidet:

Art. 1 Schutzgebiet

1 Das Auengebiet "Grund", gelegen auf Gebiet der Gemeinden Ried-Brig und Brig-Glis, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Massgebend ist der Auszug der Landeskarte 1:5'000, der dem Originaltext des vorliegenden Entscheides beigelegt ist. Das Schutzgebiet umfasst das Objekt Nr. 138 des Bundesinventars der Auengebiete von nationaler Bedeutung.

2 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinden gemäss Artikel 17 RPG als Schutzzone auszuscheiden.

Art. 2 Zweck

Der Schutz dieses Gebietes bezweckt:

  1. a. die ungeschmälerte Erhaltung des Auengebietes mit seinen speziellen Sukzessionsstadien;
  2. b. die Regeneration von gestörten Auenbereichen;
  3. c. die Aufhebung von bestehenden Beeinträchtigungen;
  4. d. den Schutz der natürlichen Werte des Gebietes wie auentypische Ausbildungen, Pioniergesellschaften, Feuchtbiotope, Kiesbänke, Trockenstandorte, usw. durch gezielte Schutz- und Unterhaltsmassnahmen;
  5. e. die Verhinderung schädigender Einwirkungen, welche die natürliche Dynamik gefährden;
  6. f. die Erhaltung einer intakten Naturlandschaft mit ihrem auentypischen Gewässer- und Geschiebehaushalt;
  7. g. die periodische Inventur der Flora und Fauna des Gebietes;
  8. h. die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur- und Landschaftsschutzes.
Art. 3 Pflege und Unterhalt

Das Departement ergreift die für die ungeschmälerte Erhaltung des Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.

Art. 4 Verbote

Im Schutzgebiet sind alle Aktivitäten, welche das Gebiet in seiner Intaktheit einschränken, untersagt, insbesondere:

  1. a. Neubauten aller Art;
  2. b. das Befahren des Auengebietes;
  3. c. das Ausbringen von Dünger;
  4. d. das Verändern der natürlichen Flussdynamik;
  5. e. die Veränderung des Landschaftsbildes durch Terrainveränderungen, Materialablage oder andere mit dem Schutzziel nicht vereinbare Arbeiten;
  6. f. die Schädigung der Tier- und Pflanzenwelt;
  7. g. das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).
Art. 5 Abweichungen

1 Ausnahmen können vom Departement zur Erhaltung und Pflege des Biotops und für wissenschaftliche Zwecke bewilligt werden.

2 Bestehende, traditionelle Nutzungen des Gebietes (extensive Landwirtschaft, Benützung der Sägerei, usw.) und der Unterhalt der bestehenden Anlagen werden gewährleistet nach Massgabe des Artikel 4 der eidg. Auenverordnung.

3 Neue Anlagen sowie Wiederherstellungen können bewilligt werden, wenn sie die Schutzziele nicht beeinträchtigen oder von gleich- oder höherwertigem Interesse sind.

Art. 6 Aufsicht

Das Naturschutz- und Forstpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen die Bestimmungen von Artikel 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.

Art. 7 Strafen

1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.

2 Der Verursacher von Schäden trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.

Art. 8 Inkrafttreten

Der vorliegende Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.