Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966;
- eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung vom 7. September 1994 (Objekt Nr. 1807);
- eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979;
- eingesehen das Gesetz betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987;
- eingesehen die Bestimmungen von Artikel 186 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch;
- eingesehen den vom Bundesrat am 21. Dezember 1988 genehmigten kantonalen Richtplan;
- auf Antrag des Departements für Umwelt und Raumplanung,
entscheidet:
1 Das Flachmoor "Mutt", auf Gebiet der Gemeinde Raron, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Massgebend ist der Auszug der Landeskarte 1:5'000, der dem Originaltext des vorliegenden Entscheides beigelegt ist.
2 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde gemäss Art. 17 RPG als Schutzzone auszuscheiden.
Der Schutz dieses Gebietes bezweckt:
- a. die Erhaltung dieses wertvollen Feuchtbiotops und die Förderung seiner Pflanzen- und Tierarten, insbesondere jener, welche auf Feuchtstandorte des Talgrundes angewiesen sind;
- b. die Verbesserung verarmter oder verschwundener Biotope wie Schilfröhrichte, Grossseggenrieder, Kleinseggenrieder und offene Wasserflächen durch gezielte Bewirtschaftungs-, Wiederherstellungs- und Unterhaltsmassnahmen;
- c. die Verhinderung der Verlandung, Verbuschung, Verunreinigung mit schädlichen Substanzen sowie Austrocknung, unter anderem durch das Anlegen von Teichen;
- d. die periodische Inventur der Pflanzen- und Tierarten des Gebietes sowie die Überprüfung der physikalisch-chemischen Bedingungen und deren Entwicklung;
- e. die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur- und Landschaftsschutzes.
Art. 3 Pflege und Unterhalt Das Departement ergreift die für die ungeschmälerte Erhaltung, den Unterhalt und die Renaturierung des Schutzgebietes notwendigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen schliessen und Aufträge erteilen.
1 Im Schutzgebiet sind verboten:
- a. Bauten und Anlagen aller Art;
- b. die Veränderung der Landschaft durch die Erweiterung von Kulturen, durch Einebnung, Materialablage oder andere mit dem Schutzziel unvereinbare Arbeiten;
- c. die Veränderung der hydrologischen Bedingungen durch Drainagen, Wasserentnahme oder Zufuhr von Substanzen, welche die Wasser- oder Bodenqualität negativ beeinflussen;
- d. das Ausbringen von Dünger;
- e. die Schädigung der Pflanzen- und Tierwelt durch Abbrennen der Vegetation und andere Eingriffe;
- f. das Verlassen von Wegen und bestehenden Pfaden und andere Störungen des Gebietes;
- g. die Jagd;
- h. das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).
2 Im weiteren sind auf offenen Wasserflächen untersagt:
- a. die Fischerei und die künstliche Fischhaltung;
- b. das Befahren mit Booten;
- c. das Baden und Schlittschuhlaufen.
1 Ausnahmebewilligungen können vom Departement zur Erhaltung, Pflege und Revitalisierung des Biotops sowie für wissenschaftliche Zwecke erteilt werden.
2 Das Departement kann ausnahmsweise bisherige Nutzungen fallweise bewilligen, wenn dadurch keine Gefährdung der Schutzziele entsteht.
3 Bestehende schädliche Nutzungen sind aufzuheben oder zu verlegen.
Das Naturschutz- und Forstpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Artikels 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.
1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.
2 Der Verursacher von Schäden trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.
Der vorliegende Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.