451.328

Entscheid betreffend den Schutz des Hochmoors Simplon-Hopschusee und Umfeld

vom 19. June 1996
(Stand am 05.07.1996)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966;
  • eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung vom 21. Januar 1991;
  • eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979;
  • eingesehen das Gesetz betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987;
  • eingesehen den Artikel 186 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch;
  • auf Antrag des Departements für Umwelt und Raumplanung,

entscheidet:

Art. 1 Schutzperimeter

1 Das Gebiet "Hopschusee" und sein Umfeld auf dem Simplonpass wird zum Schutzgebiet erklärt.

2 Das Schutzgebiet umfasst:

  1. a. das Hochmoor Simplonpass/Hopschusee des Bundesinventars der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung;
  2. b. die Südflanke des Tochuhorns als Schutzgebiet von kantonaler Bedeutung.

3 Die Grenzen sind auf einem Ausschnitt der Landeskarte 1:10'000 eingezeichnet, welcher dem Original dieses Entscheides als Bestandteil beigelegt ist.

4 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde gemäss Artikel 17 RPG als Schutzzone auszuscheiden.

Art. 2 Zweck

Der Schutz dieses Gebietes bezweckt:

  1. a. die ungeschmälerte Erhaltung des Hochmoors Simplonpass/Hopschusee mit seiner speziellen Flora und Fauna;
  2. b. die Regeneration gestörter Moorbereiche;
  3. c. die Erhaltung der zahlreichen Rundhöcker, Tälchen und Mulden, Feuchtbiotope, Schutt- und Felsfluren, alpinen Rasen- und Zwergstrauchgesellschaften;
  4. d. die Erhaltung einer intakten Kulturlandschaft in einer naturnahen Alpenregion;
  5. e. die Verhinderung schädigender menschlicher Einwirkungen;
  6. f. die Beobachtung der Flora und Fauna des Gebietes;
  7. g. die Erhaltung der Wässerwasserleitung des Ritzibaches;
  8. h. die Information der Bevölkerung über die Werte des Natur- und Landschaftsschutzes.
Art. 3 Pflege und Unterhalt

1 Das zuständige Departement ergreift die für die ungeschmälerte Erhaltung des Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.

2 In Zusammenarbeit mit dem EMD, der Geteilschaft Simplon Bergalpe und der Gemeinde Simplon-Dorf erstellt der Kanton einen detaillierten Nutzungs- und Unterhaltsplan für das gesamte Schutzgebiet.

Art. 4 Schutzmassnahmen

Im Schutzgebiet sind alle Aktivitäten, welche den Schutzzielen widersprechen, untersagt, insbesondere:

  1. a. für das Hochmoor von nationaler Bedeutung:
  2. b. für das Schutzgebiet von kantonaler Bedeutung:
Art. 5 Landwirtschaft

1 Die naturnahe Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Güter im Schutzgebiet wird gewährleistet.

2 Die Bewirtschaftung ist den Schutzzielen unterzuordnen.

3 Empfindliche Moorgebiete sind durch geeignete Massnahmen zu sperren.

Art. 6 Militär

Die militärische Nutzung ist auf die dafür bezeichneten Gebiete zu beschränken. Das Werfen von scharfen Handgranaten ist untersagt.

Art. 7 Abweichungen

1 Zur Erhaltung und Pflege des Schutzgebietes und für wissenschaftliche Zwecke kann das zuständige Departement Ausnahmebewilligungen erteilen.

2 Die homologierten Ferienhauszonen Stalden und Seemättelti sind von den Schutzmassnahmen ausgenommen.

3 Das Befahren der Zufahrt zum Weiler Hopsche bedarf einer Sonderbewilligung der Gemeinde Simplon-Dorf. Die Strasse ist für den öffentlichen Verkehr zu sperren, nötigenfalls durch eine Barriere.

Art. 8 Aufsicht

Der Schiessplatzchef, das Forstpersonal, die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, Übertretungen gemäss Artikel 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.

Art. 9 Strafen

1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das zuständige Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.

2 Dem Verursacher von Schäden können die Kosten der Wiederherstellung auferlegt werden.

Art. 10 Inkrafttreten

Dieser Entscheid tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.