Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966;
- eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung vom 21. Januar 1991 (Objekt Nr. 439, Bärfel);
- eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Flachmoore vom 7. September 1994 (Objekte Nr. 1783, Triest; Nr. 1787, Blasestafel; Nr. 3702, Bärfel);
- eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979;
- eingesehen das Gesetz betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987;
- eingesehen Artikel 186 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch;
- auf Antrag des Departements für Umwelt und Raumplanung,
entscheidet:
1 Folgende Moore auf Gebiet der Gemeinde Oberwald werden zu Schutzgebieten erklärt: Bärfel, Triest, Blasestafel (teilweise auf Gemeindegebiet Ulrichen) und Mutterseewji. Ihre Grenzen sind auf einem Auszug der Landeskarte 1:5'000 eingezeichnet, der dem Original dieses Entscheides beigelegt ist.
2 Die Schutzgebiete werden an Ort auf einer gut zugänglichen Stelle auf Informationstafeln dargestellt und sind im Nutzungsplan der Gemeinde gemäss Artikel 17 RPG als Schutzzonen auszuscheiden.
Der Schutz dieser Gebiete bezweckt:
- a. die ungeschmälerte Erhaltung dieser Feuchtgebiete von hohem Wert mit ihrer speziellen und seltenen Flora und Fauna;
- b. die Erhaltung der naturnahen Gletscherschlifflandschaften mit Felsrippen, vermoorten Hangterrassen und Zwergstrauchheiden;
- c. die Verhinderung von schädigenden Einwirkungen jeglicher Art;
- d. die Information der Bevölkerung über die Werte des Natur- und Landschaftsschutzes.
Art. 3 Pflege und Unterhalt Das zuständige Departement ergreift die für den Unterhalt der Schutzgebiete notwendigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.
In den Schutzgebieten sind jegliche Arbeiten und Neubauten, welche die Naturnähe gefährden, verboten. Insbesondere sind untersagt:
- a. Drainagen oder künstliche Wasserführung;
- b. das Einleiten von Abwasser;
- c. das Ausbringen von Dünger jeglicher Art;
- d. das Betreten der Moorflächen;
- e. jegliches Befahren des geschützten Areals;
- f. das Ablagern von Material;
- g. das Pflücken von Pflanzen;
- h. das Einfangen von Tieren;
- i. das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).
Ausnahmebewilligungen können vom zuständigen Departement zur Erhaltung und Pflege der Biotope sowie für wissenschaftliche Zwecke erteilt werden.
Art. 6 Landwirtschaftliche Nutzung Die traditionelle Sommerbeweidung mit einem angemessenen Viehbestand ausserhalb der Moorgebiete wird gewährleistet. Die sensiblen Moorgebiete werden durch geeignete Massnahmen geschützt.
Das Forstpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, jede Übertretung des Artikels 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.
1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das zuständige Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.
2 Der Verursacher von Schäden kann zur Übernahme der Kosten der Wiederinstandstellung verpflichtet werden.
Der vorliegende Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.