451.326

Entscheid betreffend den Schutz des Auengebietes "Sand" in Oberwald

vom 18. October 1995
(Stand am 18.10.1995)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966;
  • eingesehen die Bundesverordnung über die Auengebiete von nationaler Bedeutung vom 28. Oktober 1992 (Objekt Nr. 142);
  • eingesehen das Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991;
  • eingesehen das Forstgesetz vom 1. Februar 1985;
  • eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979;
  • eingesehen das Gesetz betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987;
  • eingesehen den vom Bundesrat am 21. Dezember 1988 genehmigten kantonalen Richtplan;
  • eingesehen die Bestimmungen von Artikel 186 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch.
  • auf Antrag des Departementes für Umwelt und Raumplanung,

entscheidet:

Art. 1 Schutzgebiet

1 Das Auengebiet "Sand" auf Gebiet der Gemeinde Oberwald wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Massgebend ist der Auszug der Landeskarte 1:5'000, der dem Originaltext der vorliegenden Verordnung beigelegt ist.

2 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde gemäss Artikel 17 RPG als Schutzzone auszuscheiden.

Art. 2 Zweck

Der Schutz dieses Auengebietes bezweckt:

  1. a. die Erhaltung des Auensystems und der natürlichen Dynamik des Gewässer- und Geschiebehaushalts;
  2. b. den Schutz, die Förderung und die Erhaltung dieser Naturlandschaft und ihrer vielfältigen Lebensräume;
  3. c. den Schutz und die Förderung der artenreichen Tier- und Pflanzenwelt;
  4. d. die Erhaltung der natürlichen Sukzession von Pflanzengesellschaften mit all ihren Entwicklungslinien;
  5. e. die Verhinderung von schädigenden Einwirkungen jeglicher Art;
  6. f. die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Auenschutzes.
Art. 3 Pflege und Unterhalt

Das Departement für Umwelt und Raumplanung ergreift die für den Unterhalt des Schutzgebietes notwendigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen schliessen und Aufträge erteilen.

Art. 4 Verbote

Im Schutzgebiet sind verboten:

  1. a. Neubauten aller Art;
  2. b. die Störung der Fauna;
  3. c. das Ablagern von Material;
  4. d. das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger;
  5. e. Drainagen oder künstliche Wasserführung;
  6. f. das Befahren des Gebietes mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern jeglicher Art abseits der Strassen und Wege;
  7. g. das Ausgraben oder Pflücken von Pflanzen;
  8. h. jegliche Entnahme von Kies, Blöcken und Sand ausserhalb der dafür ausgeschiedenen Zone;
  9. i. das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).
Art. 5 Abweichungen

1 Ausnahmebewilligungen können vom Departement für Umwelt und Raumplanung zur Erhaltung und Pflege des Biotops sowie für wissenschaftliche und forstwirtschaftliche Zwecke erteilt werden.

2 Ein Abweichen vom Schutzziel ist nur zulässig für unmittelbar standortgebundene Vorhaben, die dem Schutz des Menschen vor schädlichen Auswirkungen des Wassers oder einem anderen überwiegenden öffentlichen Interesse dienen.

Art. 6 Zone für Kiesentnahme

Das Departement regelt die Kiesnutzung im Schutzgebiet. Es scheidet zu diesem Zweck adäquate Zonen aus und bezeichnet die notwendigen Zubringer. Die Kiesentnahme ist auf das Schutzziel abzustimmen.

Art. 7 Landwirtschaftliche Nutzung

Die traditionelle, extensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung ist gewährleistet.

Art. 8 Touristische Nutzung

Die Gemeinde kann im Einverständnis mit der kantonalen Dienststelle zeitlich begrenzte Zeltlager bewilligen und eine Langlaufloipe betreiben.

Art. 9 Aufsicht

Der Forstdienst sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Artikels 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.

Art. 10 Strafe

1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departement für Umwelt und Raumplanung oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.

2 Der Verursacher von Schäden trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.

Art. 11 Inkrafttreten

Dieser Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.