451.324

Entscheid betreffend den Schutz der Moore auf der Moosalpe in Törbel

vom 22. February 1995
(Stand am 22.02.1995)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966;
  • eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung vom 21. Januar 1991;
  • eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung vom 7. September 1994;
  • eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979;
  • eingesehen das Gesetz betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987;
  • eingesehen die Bestimmungen von Artikel 186 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch;
  • auf Antrag des Departements für Umwelt und Raumplanung,

verordnet:

Art. 1 Schutzgebiet

1 Die Gegend um Bieltini und Goldbiel auf der Moosalpe, gelegen auf Gebiet der Gemeinde Törbel, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Massgebend ist der Auszug des Katasterplanes, der dem Originaltext des vorliegenden Beschlusses beigelegt ist. Das Schutzgebiet umfasst die Objekte 431 (HM), 1808 und 1809 (FM) der Bundesinventare der Hoch- resp. Flachmoore von nationaler Bedeutung.

2 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde gemäss Artikel 17 RPG als Schutzzone auszuscheiden.

Art. 2 Zweck

Der Schutz dieses Gebietes bezweckt:

  1. a. die ungeschmälerte Erhaltung der Flachmoore und des Hochmoors Bonigersee mit ihrer speziellen Fauna und Flora;
  2. b. die Regeneration von gestörten Moorbereichen;
  3. c. den Schutz der natürlichen Werte des Gebietes wie Wiesen, Weiher, Feuchtbiotope, alte Baumbestände, usw. durchgezielte Schutz- und Unterhaltsmassnahmen;
  4. d. die Erhaltung einer intakten Natur- und Kulturlandschaft im Alpengebiet, welche durch Moore gekennzeichnet ist;
  5. e. die Verhinderung schädigender Einwirkungen, wie Trittschäden, Überdüngung, falsche Abfallentsorgung, usw.;
  6. f. die periodische Inventur der Flora und Fauna des Gebietes;
  7. g. die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur- und Landschaftsschutzes.
Art. 3 Pflege und Unterhalt

Das Departement für Umwelt und Raumplanung ergreift die für die ungeschmälerte Erhaltung des Schutzgebietes nötigen Massnahmen, insbesondere durch eine angepasste landwirtschaftliche Nutzung der Moorflächen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.

Art. 4 Verbote

Im Schutzgebiet sind jegliche Neubauten, Arbeiten und Nutzungen, welche das Schutzgebiet belasten und dem Schutzzweck widersprechen, untersagt, insbesondere:

  1. a. das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger;
  2. b. das Betreten der Moorflächen;
  3. c. das Verändern der hydrologischen Bedingungen durch Drainagen, Wasserentnahme oder Zufuhr von schädigenden Substanzen;
  4. d. die Störung der Ruhe des Gebietes;
  5. e. die Veränderung des Landschaftsbildes durch Anlegen von Kulturen, Feuerstellen, Einebnungen, Materialablage oder andere mit dem Schutzziel nicht vereinbare Arbeiten;
  6. f. das Befahren des geschützten Gebietes mittels jeglichen Fahrzeugen;
  7. g. die Schädigung der Pflanzen- und Tierwelt;
  8. h. der Zugang zu den offenen Wasserflächen;
  9. i. das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).
Art. 5 Viehhaltung

Die Sömmerung eines angemessenen Viehbestandes im Schutzgebiet ist erlaubt. Die trittempfindlichen Moorflächen werden durch geeignete Massnahmen vor dem Vieh geschützt.

Art. 6 Abweichungen

Ausnahmebewilligungen können vom Departement für Umwelt und Raumplanung zur Erhaltung und Pflege des Biotops sowie für wissenschaftliche und forstwirtschaftliche Zwecke erteilt werden. Das Departement für Umwelt und Raumplanung kann für die Ausführung des Langlaufsportes zusätzliche Ausnahmen bewilligen.

Art. 7 Aufsicht

Das Forstpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, jede Zuwiderhandlung gegen die Verbote von Artikel 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.

Art. 8 Strafen

Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden durch das Departement für Umwelt und Raumplanung oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.