451.322

Entscheid betreffend den Schutz des Flachmoors und Amphibienlaichgebietes von Ardon und Chamoson

vom 14. September 2005
(Stand am 23.09.2005)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966;
  • eingesehen die Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991;
  • eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung vom 7. September 1994 (Objekt Nr. 1364);
  • eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung vom 15. Juni 2001 (Objekt Nr. 50);
  • eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979;
  • eingesehen das kantonale Gesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 13. November 1998 und seine Verordnung vom 20. September 2000;
  • eingesehen die öffentliche Vernehmlassung im Amtsblatt vom 13. Juni 2003;
  • auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,

entscheidet:

Art. 1 Schutzgebiet

1 Das Flachmoor und das Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung, gelegen auf Territorium der Gemeinden Ardon und Chamoson, werden zum Naturschutzgebiet erklärt.

2 Das Naturschutzgebiet gliedert sich in ein Kerngebiet und eine Pufferzone. Die genaue Abgrenzung ist im Auszug aus dem Katasterplan dargestellt, welcher dem Original des vorliegenden Schutzentscheides beiliegt.

3 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und ist im Nutzungsplan der betroffenen Gemeinden gemäss Artikel 17 RPG als Naturschutzzone von nationaler Bedeutung auszuscheiden.

Art. 2 Zweck

Der Schutz dieses Gebietes bezweckt:

  1. a. die Erhaltung und Aufwertung der vielfältigen Biotope und Lebensräume;
  2. b. die Erhaltung der einheimischen Tier- und Pflanzenarten;
  3. c. die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur- und Landschaftsschutzes.
Art. 3 Pflege und Unterhalt

Das zuständige Departement ergreift die für die Erhaltung des Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.

Art. 4 Verbote

1 Im Schutzgebiet (Kerngebiet und Pufferzone) sind alle Aktivitäten, die den Schutzzielen widersprechen, verboten, insbesondere:

  1. a. Neubauten aller Art;
  2. b. das Verändern der hydrologischen Bedingungen durch Drainagen, Wasserfassungen oder Einleitung von schädlichen Substanzen;
  3. c. das Einleiten von Schmutzwasser;
  4. d. das Ausbringen von Hof und Kunstdünger;
  5. e. die Entnahme und Ablagerung von Material;
  6. f. das Aufstellen von Zelten, Campingwagen und anderen Unterständen;
  7. g. das Parkieren und Waschen von Fahrzeugen;
  8. h. das Entfachen von Feuer;
  9. i. die Schifffahrt und das Schwimmen;
  10. j. sportliche Aktivitäten und Massenveranstaltungen;
  11. k. die Schädigung von Flora und Fauna;
  12. l. das Fangen von Tieren;
  13. m. die Jagd und die Fischerei;
  14. n. das Pflücken von wild wachsenden Pflanzen;
  15. o. das Laufen lassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).

2 Innerhalb des Kerngebietes des Schutzgebietes sind verboten:

  1. a. das Verlassen der markierten Wege;
  2. b. das Befahren mit Fahrzeugen jeder Art;
  3. c. das Einführen von Tieren und Pflanzen.
Art. 5 Landwirtschaftliche Nutzung

1 Die extensive landwirtschaftliche Nutzung der Pufferzone des Schutzgebietes ist gemäss den Bedingungen des Pflichtenheftes, welches von der Dienststelle für Wald und Landschaft ausgearbeitet wurde, erlaubt.

2 Intensiv bewirtschaftete Parzellen müssen innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Entscheides in Einklang mit dem vorliegenden Entscheid und dem bereits erwähnten Pflichtenheft bewirtschaftet werden.

3 Bewirtschafter, welche innerhalb des Schutzgebietes in Rücksicht auf Natur und Landschaft die bisherige Bewirtschaftung extensivieren müssen, haben Anrecht auf eine angemessene, finanzielle Entschädigung.

4 Die finanzielle Entschädigung wird in einem Vertrag zwischen dem Bewirtschafter und dem Kanton geregelt.

Art. 6 Abweichungen

Ausnahmebewilligungen können vom zuständigen Departement für Massnahmen zur Erhaltung, Pflege und Aufwertung des Schutzgebietes sowie für wissenschaftliche oder umweltdidaktische Zwecke erteilt werden.

Art. 7 Aufsicht

Die Gemeindepolizei, das Forstpersonal, das Naturschutzpersonal sowie die Wildhüter sind verpflichtet, Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen von Artikel 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft unverzüglich anzuzeigen.

Art. 8 Strafen

1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.

2 Der Verursacher von Schäden trägt die Kosten der Wiederherstellung.

Art. 9 Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

1 Dieser Entscheid ersetzt den Beschluss betreffend den Schutz des Moors von Ardon und Chamoson vom 4. Juli 1990.

2 Der vorliegende Entscheid tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.