Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966;
- eingesehen die Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991;
- eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung vom 7. September 1994 (Objekt Nr. 1364);
- eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung vom 15. Juni 2001 (Objekt Nr. 50);
- eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979;
- eingesehen das kantonale Gesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 13. November 1998 und seine Verordnung vom 20. September 2000;
- eingesehen die öffentliche Vernehmlassung im Amtsblatt vom 13. Juni 2003;
- auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,
entscheidet:
1 Das Flachmoor und das Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung, gelegen auf Territorium der Gemeinden Ardon und Chamoson, werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
2 Das Naturschutzgebiet gliedert sich in ein Kerngebiet und eine Pufferzone. Die genaue Abgrenzung ist im Auszug aus dem Katasterplan dargestellt, welcher dem Original des vorliegenden Schutzentscheides beiliegt.
3 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und ist im Nutzungsplan der betroffenen Gemeinden gemäss Artikel 17 RPG als Naturschutzzone von nationaler Bedeutung auszuscheiden.
Der Schutz dieses Gebietes bezweckt:
- a. die Erhaltung und Aufwertung der vielfältigen Biotope und Lebensräume;
- b. die Erhaltung der einheimischen Tier- und Pflanzenarten;
- c. die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur- und Landschaftsschutzes.
Art. 3 Pflege und Unterhalt Das zuständige Departement ergreift die für die Erhaltung des Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.
1 Im Schutzgebiet (Kerngebiet und Pufferzone) sind alle Aktivitäten, die den Schutzzielen widersprechen, verboten, insbesondere:
- a. Neubauten aller Art;
- b. das Verändern der hydrologischen Bedingungen durch Drainagen, Wasserfassungen oder Einleitung von schädlichen Substanzen;
- c. das Einleiten von Schmutzwasser;
- d. das Ausbringen von Hof und Kunstdünger;
- e. die Entnahme und Ablagerung von Material;
- f. das Aufstellen von Zelten, Campingwagen und anderen Unterständen;
- g. das Parkieren und Waschen von Fahrzeugen;
- h. das Entfachen von Feuer;
- i. die Schifffahrt und das Schwimmen;
- j. sportliche Aktivitäten und Massenveranstaltungen;
- k. die Schädigung von Flora und Fauna;
- l. das Fangen von Tieren;
- m. die Jagd und die Fischerei;
- n. das Pflücken von wild wachsenden Pflanzen;
- o. das Laufen lassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).
2 Innerhalb des Kerngebietes des Schutzgebietes sind verboten:
- a. das Verlassen der markierten Wege;
- b. das Befahren mit Fahrzeugen jeder Art;
- c. das Einführen von Tieren und Pflanzen.
Art. 5 Landwirtschaftliche Nutzung1 Die extensive landwirtschaftliche Nutzung der Pufferzone des Schutzgebietes ist gemäss den Bedingungen des Pflichtenheftes, welches von der Dienststelle für Wald und Landschaft ausgearbeitet wurde, erlaubt.
2 Intensiv bewirtschaftete Parzellen müssen innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Entscheides in Einklang mit dem vorliegenden Entscheid und dem bereits erwähnten Pflichtenheft bewirtschaftet werden.
3 Bewirtschafter, welche innerhalb des Schutzgebietes in Rücksicht auf Natur und Landschaft die bisherige Bewirtschaftung extensivieren müssen, haben Anrecht auf eine angemessene, finanzielle Entschädigung.
4 Die finanzielle Entschädigung wird in einem Vertrag zwischen dem Bewirtschafter und dem Kanton geregelt.
Ausnahmebewilligungen können vom zuständigen Departement für Massnahmen zur Erhaltung, Pflege und Aufwertung des Schutzgebietes sowie für wissenschaftliche oder umweltdidaktische Zwecke erteilt werden.
Die Gemeindepolizei, das Forstpersonal, das Naturschutzpersonal sowie die Wildhüter sind verpflichtet, Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen von Artikel 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft unverzüglich anzuzeigen.
1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.
2 Der Verursacher von Schäden trägt die Kosten der Wiederherstellung.
Art. 9 Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten1 Dieser Entscheid ersetzt den Beschluss betreffend den Schutz des Moors von Ardon und Chamoson vom 4. Juli 1990.
2 Der vorliegende Entscheid tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.