451.320

Entscheid betreffend den Schutz des Sumpfgebietes von Poutafontanaz

vom 09. June 1959
(Stand am 09.06.1959)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Gefahr, die das Sumpfgebiet von Poutafontanaz durch die Nivellierung bedroht und dass diese Landschaft davor zu schützen ist;
  • eingesehen das Gutachten des Komitees der Schweizerischen Vereinigung für Naturschutz;
  • eingesehen den Artikel 186 Absatz 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB;
  • eingesehen die Verordnung betreffend den Schutz des Landschafts- und Dorfbildes vom 28. April 1944;
  • auf Antrag des Erziehungs- und des Baudepartementes,

entscheidet:

Art. 1

1 Das Gebiet von Poutafontanaz, welches im Norden durch den Rhonedamm, im Osten durch den Weg zwischen Pramagnon und der Rhone, neben dem Punkt 499, im Süden durch die Strasse Brämis-Grône - mit Ausschluss der kultivierten Grundgüter - im Westen durch den Damm, der die Strasse Brämis - Grône und den Rhonedamm verbindet (ca. 300m westlich der Brücke von St. Leonhard) abgegrenzt ist, wird als Schutzzone erklärt.

2 Es sind daher alles Abholzen, alle Nivellierung sowie sämtliche Arbeiten, wodurch die Form des Bodens dieser Gegend eine wesentliche Änderung erfährt, ohne eine vorgängige Bewilligung durch die kantonale Baukommission verboten.

Art. 2

1 Zuwiderhandlungen gegen diesen Entscheid werden mit Busse von 10 bis 3'000 Franken bestraft. Die Busse wird durch das Baudepartement auf Vorschlag der kantonalen Baukommission ausgesprochen.

2 Gegen Bussenverfügungen kann innert zehn Tagen nach deren Anzeige Rekurs an den Staatsrat eingereicht werden.

Art. 3

1 Bei Zuwiderhandlungen kann das Baudepartement die Arbeit einstellen lassen und auf Kosten der Zuwiderhandelnden die Wiederherstellung der abgeholzten oder nivellierten Parzellen anordnen.

2 Diese Entscheide können binnen zehn Tagen nach ihrer Anzeige Gegenstand eines Rekurses an den Staatsrat bilden. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

Art. 4

Dieser Entscheid tritt sofort in Kraft.