451.315

Entscheid betreffend den Schutz der Grengjer Tulpe "Tulipa grengiolensis" in Grengiols

vom 12. October 1994
(Stand am 12.10.1994)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966;
  • eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979;
  • eingesehen das Gesetz betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987;
  • eingesehen die Bestimmungen von Artikel 186 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch;
  • auf Antrag des Departementes für Umwelt und Raumplanung,

entscheidet:

Art. 1 Schutzgebiet

1 Die auf dem Gebiet "Kalberweid" der Gemeinde Grengiols gelegenen Parzellen Nrn. 1382, 1383, 1384 und 1385, gemäss dem diesem Entscheid beiliegenden Situationsplan, werden zum Naturschutzgebiet erklärt.

2 Die Abgrenzung des Schutzgebietes wird an Ort auf einer Informationstafel dargestellt.

Art. 2 Zweck

Der Schutz dieses Gebietes bezweckt:

  1. a. die Erhaltung der weltweit nur in Grengiols vorkommenden Tulpenart "Tulipa grengiolensis";
  2. b. die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur- und Landschaftsschutzes.
Art. 3 Pflege und Unterhalt

1 Der Walliser Bund für Naturschutz trifft als Eigentümer die für den Unterhalt und den Schutz des Gebietes erforderlichen Massnahmen.

2 Das Departement für Umwelt und Raumplanung kann zum Schutz der Tulpen zusätzliche Massnahmen ergreifen, Vereinbarungen schliessen und Aufträge erteilen.

Art. 4 Schutzmassnahmen

Innerhalb des Schutzgebietes sind alle Eingriffe, welche die langfristige Erhaltung der Tulpen gefährden können, verboten.

Art. 5 Abweichungen

Ausnahmebewilligungen können im Einverständnis mit dem Eigentümer vom Departement für Umwelt und Raumplanung zur Erhaltung und Pflege des Biotops und für wissenschaftliche Zwecke erteilt werden.

Art. 6 Aufsicht

Das Forst- und Naturschutzpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, jede Übertretung des Artikels 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.

Art. 7 Strafen

Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departement für Umwelt und Raumplanung oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.

Art. 8 Inkrafttreten

Dieser Entscheid tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.