Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966;
- eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979;
- eingesehen das Gesetz betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987;
- eingesehen den Artikel 186 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch vom 15. Mai 1912;
- eingesehen den vom Staatsrat am 9. März 1994 homologierten Zonen- und Nutzungsplan der Gemeinde Termen;
- eingesehen den vom Staatsrat am 13. Mai 1998 homologierten Zonen- und Nutzungsplan der Gemeinde Ried-Brig;
- eingesehen die öffentliche Auflage im Amtsblatt vom 7. Mai 1999;
- auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,
entscheidet:
1 Das Gebiet "Achera Biela" auf Territorium von Ried-Brig und Termen wird zum Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung erklärt. Massgebend ist der Auszug des Katasterplanes 1:2'000, der dem Originaltext des vorliegenden Entscheides beigelegt ist.
2 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinden gemäss Artikel 17 RPG als Naturschutzzone auszuscheiden.
Der Schutz dieses Gebietes bezweckt:
- a. die ungeschmälerte Erhaltung des Naturschutzgebietes "Achera Biela";
- b. die Förderung und Erhaltung der artenreichen Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere der Ackerbegleitflora und der Vertreter der Trockenstandorte;
- c. die Verhinderung schädlicher Einwirkungen jeder Art;
- d. die Erhaltung der Steppengebiete, der Magerwiesen sowie der traditionellen Ackerkulturen;
- e. die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur- und Landschaftsschutzes.
Art. 3 Pflege und Unterhalt1 Das Departement ergreift nach Anhörung der Gemeinden Ried-Brig und Termen die für die ungeschmälerte Erhaltung des Naturschutzgebietes notwendigen Massnahmen.
2 Die extensive landwirtschaftliche Nutzung ist Hauptzweckbestimmung und ist über Bewirtschaftungsverträge zu regeln. Somit bleiben die Flächen Bestandteil der landwirtschaftlichen Nutzfläche gemäss landwirtschaftlicher Begriffsverordnung. Ertragsausfälle und Mehrarbeit werden entschädigt.
Im Naturschutzgebiet sind alle Aktivitäten, die dem Schutzzweck widersprechen, verboten, insbesondere:
- a. Bauten und Anlagen aller Art;
- b. die Veränderung des Landschaftsbildes durch Terrainveränderungen, Materialablagerungen und andere mit dem Schutzziel nicht vereinbare Arbeiten;
- c. die Schädigung der Tier- und Pflanzenwelt;
- d. das Ausbringen von Kunstdünger, Gülle und Pestiziden aller Art;
- e. das permanente Einzäunen von Teilgebieten mit Ausnahme der bestehenden Zäune;
- f. die Übernutzung durch intensive Beweidung;
- g. die künstliche Bewässerung (ausgenommen ist die herkömmliche Bewässerung);
- h. das Mähen vor dem Schnitttermin für wenig intensive bzw. extensive Wiesen gemäss Direktzahlungsverordnung;
- i. das Campieren;
- j. die sportliche Nutzung, welche mit dem Schutzgebiet nicht in Einklang steht;
- k. das Entfachen von Feuer und Errichten von Feuerstellen;
- l. das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).
Art. 5 Hecken, Feldgehölze und Bäume Jegliche Entfernung von Hecken, Feldgehölzen oder Bäumen benötigt eine Einwilligung der Dienststelle für Wald und Landschaft.
1 Ausnahmebewilligungen können vom Departement nach Rücksprache mit den Gemeinden Ried-Brig und Termen zur Aufwertung des Biotops sowie für Aktivitäten, welche das Gebiet in seiner Intaktheit nicht beeinträchtigen, erteilt werden.
2 Ackerkulturen können in Ausnahmefällen künstlich beregnet werden.
3 Die Parzellen 2366 (westlicher Teil), 2367, 2368, 2397, 4191 können künstlich beregnet werden.
4 Die kantonale Naturschutzfachstelle kann die Vorverlegung des Schnitttermins ausnahmsweise bewilligen.
Das Naturschutz- und Forstpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen von Artikel 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.
1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.
2 Der Verursacher von Schäden trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.
Dieser Entscheid tritt am 1. August 1999 in Kraft.