451.121

Entscheid betreffend den Schutz des Gebietes "Achera Biela", Gemeinden Ried-Brig und Termen

vom 30. June 1999
(Stand am 01.08.1999)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966;
  • eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979;
  • eingesehen das Gesetz betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987;
  • eingesehen den Artikel 186 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch vom 15. Mai 1912;
  • eingesehen den vom Staatsrat am 9. März 1994 homologierten Zonen- und Nutzungsplan der Gemeinde Termen;
  • eingesehen den vom Staatsrat am 13. Mai 1998 homologierten Zonen- und Nutzungsplan der Gemeinde Ried-Brig;
  • eingesehen die öffentliche Auflage im Amtsblatt vom 7. Mai 1999;
  • auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,

entscheidet:

Art. 1 Schutzgebiet

1 Das Gebiet "Achera Biela" auf Territorium von Ried-Brig und Termen wird zum Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung erklärt. Massgebend ist der Auszug des Katasterplanes 1:2'000, der dem Originaltext des vorliegenden Entscheides beigelegt ist.

2 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinden gemäss Artikel 17 RPG als Naturschutzzone auszuscheiden.

Art. 2 Zweck

Der Schutz dieses Gebietes bezweckt:

  1. a. die ungeschmälerte Erhaltung des Naturschutzgebietes "Achera Biela";
  2. b. die Förderung und Erhaltung der artenreichen Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere der Ackerbegleitflora und der Vertreter der Trockenstandorte;
  3. c. die Verhinderung schädlicher Einwirkungen jeder Art;
  4. d. die Erhaltung der Steppengebiete, der Magerwiesen sowie der traditionellen Ackerkulturen;
  5. e. die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur- und Landschaftsschutzes.
Art. 3 Pflege und Unterhalt

1 Das Departement ergreift nach Anhörung der Gemeinden Ried-Brig und Termen die für die ungeschmälerte Erhaltung des Naturschutzgebietes notwendigen Massnahmen.

2 Die extensive landwirtschaftliche Nutzung ist Hauptzweckbestimmung und ist über Bewirtschaftungsverträge zu regeln. Somit bleiben die Flächen Bestandteil der landwirtschaftlichen Nutzfläche gemäss landwirtschaftlicher Begriffsverordnung. Ertragsausfälle und Mehrarbeit werden entschädigt.

Art. 4 Verbote

Im Naturschutzgebiet sind alle Aktivitäten, die dem Schutzzweck widersprechen, verboten, insbesondere:

  1. a. Bauten und Anlagen aller Art;
  2. b. die Veränderung des Landschaftsbildes durch Terrainveränderungen, Materialablagerungen und andere mit dem Schutzziel nicht vereinbare Arbeiten;
  3. c. die Schädigung der Tier- und Pflanzenwelt;
  4. d. das Ausbringen von Kunstdünger, Gülle und Pestiziden aller Art;
  5. e. das permanente Einzäunen von Teilgebieten mit Ausnahme der bestehenden Zäune;
  6. f. die Übernutzung durch intensive Beweidung;
  7. g. die künstliche Bewässerung (ausgenommen ist die herkömmliche Bewässerung);
  8. h. das Mähen vor dem Schnitttermin für wenig intensive bzw. extensive Wiesen gemäss Direktzahlungsverordnung;
  9. i. das Campieren;
  10. j. die sportliche Nutzung, welche mit dem Schutzgebiet nicht in Einklang steht;
  11. k. das Entfachen von Feuer und Errichten von Feuerstellen;
  12. l. das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).
Art. 5 Hecken, Feldgehölze und Bäume

Jegliche Entfernung von Hecken, Feldgehölzen oder Bäumen benötigt eine Einwilligung der Dienststelle für Wald und Landschaft.

Art. 6 Abweichungen

1 Ausnahmebewilligungen können vom Departement nach Rücksprache mit den Gemeinden Ried-Brig und Termen zur Aufwertung des Biotops sowie für Aktivitäten, welche das Gebiet in seiner Intaktheit nicht beeinträchtigen, erteilt werden.

2 Ackerkulturen können in Ausnahmefällen künstlich beregnet werden.

3 Die Parzellen 2366 (westlicher Teil), 2367, 2368, 2397, 4191 können künstlich beregnet werden.

4 Die kantonale Naturschutzfachstelle kann die Vorverlegung des Schnitttermins ausnahmsweise bewilligen.

Art. 7 Aufsicht

Das Naturschutz- und Forstpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen von Artikel 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.

Art. 8 Strafen

1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.

2 Der Verursacher von Schäden trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.

Art. 9 Inkrafttreten

Dieser Entscheid tritt am 1. August 1999 in Kraft.