451.120

Entscheid betreffend den Schutz des Gebietes von Pfyn in Siders, Salgesch, Varen und Leuk

vom 17. December 1997
(Stand am 09.01.1998)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 und die Verordnung dazu vom 16. Januar 1991;
  • eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979, das kantonale Ausführungsgesetz dazu vom 23. Januar 1987, sowie den vom Bundesrat genehmigten kantonalen Richtplan;
  • eingesehen das Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991 und die Verordnung dazu vom 30. November 1992;
  • eingesehen die Verordnung über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung vom 28. Oktober 1992;
  • eingesehen das provisorische Inventar des Bundes betreffend die Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung von 1994;
  • eingesehen das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 und die Verordnung dazu vom 29. Februar 1988, sowie die entsprechende kantonale Ausführungsgesetzgebung;
  • eingesehen das Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Juni 1991 und die zugehörige Verordnung vom 24. November 1993;
  • eingesehen das kantonale Fischereigesetz vom 14. Mai 1915 und das provisorische Ausführungsreglement vom 20. Oktober 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Juni 1991;
  • eingesehen das Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916;
  • eingesehen das kantonale Gesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 28. März 1990 und das zugehörige Ausführungsreglement vom 4. Juli 1990;
  • eingesehen die Bestimmungen von Art. 186 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 15. Mai 1912 zum Zivilgesetzbuch;
  • eingesehen das generelle Projekt vom 28. August 1991 sowie das vom Staatsrat am 9. Juli 1997 genehmigte Ausführungsprojekt A9-T9-Kompensationen;
  • eingesehen das vom EVED am 28. Februar 1997 genehmigte Projekt betreffend die neue SBB-Doppelspur Salgesch-Leuk;
  • auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,

entscheidet:

Art. 1 Schutzgebiet

1 Das Gebiet von Pfyn wird zum Natur- und Landschaftsschutzgebiet erklärt. Der genaue Perimeter ist dem Originaltext des vorliegenden Entscheides beigelegt.

2 Das Schutzgebiet umfasst folgende Sektoren und Untersektoren:

  1. a. A: die Infrastrukturen für den Empfang der Besucher (Wege, Aussichtspunkte, Rastplätze, usw.);
  2. b. B: den Rotten, sein Auengebiet und seine Zuflüsse;
  3. c. C: die Weiher, die Feuchtgebiete und ihre Quellen;
  4. d. D: den rechtsufrigen Sonnenhang mit seiner Trockenvegetation;
  5. e. E: die übrigen Wälder, namentlich den Kegel des Illgrabens, die Abhänge des Gorwetsch und die Hügel im Talgrund;
  6. f. F: die Landwirtschaftsgebiete, nämlich:
  7. g. G: spezielle Nutzungen, wie insbesondere die Verkehrslinien, die Kiesausbeutung, die wiederinstandzustellenden Gebiete, die Energiegewinnung und die zugehörigen industriellen Transporte (Kies, Energie usw.).

3 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt.

4 Die verschiedenen Sektoren sind in der Nutzungsplanung einer entsprechenden Zone zuzuweisen.

Art. 2 Zweck

1 Folgende allgemeinen Schutzziele werden verfolgt:

  1. a. Erhaltung und Wiederherstellung der Vielfalt von Flora und Fauna, der ökologischen Werte, des Landschaftsbildes von Pfyn und soweit möglich der natürlichen Dynamik der Rhone;
  2. b. Übereinstimmung der Aktivitäten und allfälligen Eingriffe mit den ökologischen Erfordernissen;
  3. c. Sensibilisieren der Bevölkerung für die Natur- und Landschaftswerte von Pfyn mittels Entwicklung eines sanften Tourismus.

2 Für die einzelnen Sektoren gelten insbesondere folgende Ziele:

  1. a. A: der Empfang, die Information und die Lenkung des Besuchers unter Wahrung der Natur- und Landschaftsschutzwerte im Pfyngebiet;
  2. b. B: unter Vorbehalt der notwendigen wasserbaupolizeilichen Massnahmen und der Sicherstellung der landwirtschaftlichen Bewässerung, der Schutz und die Wiederherstellung des Auengebietes in seiner ganzen Grösse, Dynamik und Vielfalt, sowie die Erhaltung der Steppenrasen in der Ebene und die natürliche Vermehrung der an Fliessgewässer gebundenen Fauna;
  3. c. C: die Vergrösserung der an die Gewässer gebundenen Tierpopulationen und der Ufervegetation;
  4. d. D: Sicherung des Fortbestandes der Steppenrasen und Trockenwälder am Sonnenhang;
  5. e. E: Erhaltung und Wiederherstellung der pfynwaldtypischen Pflanzengesellschaften mit Rücksicht auf ihre Vielfalt, auf ihre Struktur und auf ihren Einfluss auf die Fauna;
  6. f. F: Erhaltung von Biotopen und Strukturen, welche an die traditionelle landwirtschaftliche Nutzung (F1) gebunden sind (wie Suonen, Magerwiesen, Hochstammobstgärten, usw.), Gewährleistung der differenzierten landwirtschaftlichen Nutzung in den Betrieben des Sektors F2 und Förderung der ökologischen Ausgleichsmassnahmen, hauptsächlich in Form von Pufferzonen (F3);
  7. g. G: bestmöglichste Koordination der Führung der Verkehrslinien und industriellen Transporteinrichtungen (Energie usw.) mit den Natur- und Landschaftsschutzzielen, Sicherung der für die wasserbauliche Kiesausbeutung notwendigen Ablagerungsfläche und Ermöglichung einer mit den Natur und Landschaftsschutzzielen koordinierten Wasserkraftnutzung der Rhone.
Art. 3 Regelung der Aktivitäten und Eingriffe

1 Im allgemeinen sind im gesamten Pfyngebiet alle Aktivitäten und Eingriffe untersagt, welche den Schutzzielen widersprechen. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, sofern die Aktivität oder der Eingriff standortgebunden ist und höherwertige Interessen entgegenstehen. Wer einen Eingriff oder eine Aktivität vornimmt oder verursacht, ist zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten.

2 Namentlich die folgenden Aktivitäten sind nur auf speziell dafür bezeichneten Plätzen und Wegen erlaubt, wobei die entsprechenden Orte in Konzepten gemäss Artikel 4 Absatz 2 festgelegt werden:

  1. a. Entfachen von Feuer;
  2. b. Camping;
  3. c. die Ablagerung oder Deponie jeglichen Materials;
  4. d. Baden;
  5. e. Bootfahrten oder jegliche andere Sportart, insbesondere Reiten oder Radfahren;
  6. f. Schlittschuhlaufen;
  7. g. Laufenlassen der Hunde;
  8. h. das Aufstellen von Bienenhäuschen und -kästen in Gebieten mit seltenen Wildbienen.

3 Es können namentlich die folgenden Aktivitäten gemäss dem in Artikel 5 festgelegten Verfahren genehmigt werden, sofern sie mit den Schutzzielen vereinbar sind:

  1. a. die Benutzung von Motorfahrzeugen ausserhalb der dafür signalisierten Strassen;
  2. b. die Organisation und Durchführung von Sport-, Kultur- oder Festanlässen;
  3. c. die Veränderung des natürlichen Wasserhaushalts;
  4. d. Geländeveränderungen und die Erstellung, der Wiederaufbau sowie die Änderung von Bauten;
  5. e. andere Arbeiten ausserhalb der ordentlichen Bodennutzung;
  6. f. das Sammeln, Ausreissen oder Einführen von Pflanzen und Pilzen ausserhalb der Landwirtschaftszone; das Fangen oder Einführen von wilden Tieren.

4 Jagd und Fischerei sind im Rahmen der Spezialgesetzgebung gestattet. Für diesbezügliche Entscheide wird die Vormeinung der beratenden Kommission eingeholt.

5 Die Nutzung der Wasserkraft der Rhone ist im Rahmen der Spezialgesetzgebung und der Wasserrechtskonzessionen gestattet. Für diesbezügliche Entscheide wird die Vormeinung der beratenden Kommission eingeholt.

6 Polizei-, Rettungs-, Feuerwehr- und Katastropheneinsätze sowie andere Einsätze bei Notfällen bleiben vorbehalten.

Art. 4 Gestaltungs- und Schutzmassnahmen

1 Allgemeine Massnahmen: Im allgemeinen wird die Wiederherstellung der Natur und Landschaft des Gebietes und seine Aufwertung für die Öffentlichkeit sichergestellt durch:

  1. a. die Wiedergutmachung von Beeinträchtigungen, namentlich durch die Aufhebung, Umstrukturierung oder Verschiebung von bestehenden Installationen und technischen Einrichtungen, deren Gegenwart mit den Schutzzielen nicht vereinbar ist;
  2. b. die bestmögliche Einbettung von Installationen und technischen Einrichtungen, deren Bau notwendig ist und die auf den bestehenden bzw. vorgesehenen Standort angewiesen sind;
  3. c. die koordinierte Aktualisierung der verschiedenen Konzepte gemäss Artikel 4 Absatz 2;
  4. d. die wissenschaftliche Überprüfung der Wirksamkeit der getätigten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen;
  5. e. die Anpassung der Regelungen für die Jagd und Fischerei entsprechend den Zielen des Schutzbeschlusses und den Bedürfnissen des sanften Tourismus.

2 Massnahmen in den einzelnen Sektoren:

  1. a. A: die Entwicklung eines sanften Tourismus im Pfyngebiet muss durch ein touristisches Erschliessungskonzept gefördert werden. Dieses Konzept definiert einerseits die Realisierung eines Informationssystems für die Besucher, andererseits die Neustrukturierung des Wegnetzes sowie der Örtlichkeiten für Empfang und Unterkunft und ebenso die Anpassung der Regelungen für Jagd und Fischerei;
  2. b. B: die Sicherung vor Naturgefahren und die Wiederherstellung des Sektors B und seiner natürlichen Dynamik müssen in erster Linie durch sanfte Massnahmen erreicht werden (Verbreiterung des Rottenbettes, Korrektur an der Illgraben-Mündung, Bezeichnung von Pufferzonen, kombinierte Geschiebe und Wassermengen-Bewirtschaftung). Diese Massnahmen sind mit Rücksicht auf Natur und Landschaft und namentlich nach den Prinzipien des Hochwasserschutzkonzeptes unter Anwendung der Verordnung über die Auengebiete von nationaler Bedeutung auszuführen;
  3. c. C: die Wiederherstellung einer qualitativ und quantitativ genügenden Wasserzufuhr und die Vergrösserung der Feuchtgebiete des Sektors C insbesondere gemäss den Kompensationen der A9-T9 und den Schutzkonzepten zu den Amphibienlaichgebieten von nationaler Bedeutung sind mit der forstlichen Planung zu koordinieren;
  4. d. D: der Schutz der Felsensteppen und Flaumeichenwälder im Sektor D soll durch eine genaue Begrenzung gewährleistet sein, innerhalb welcher die Zersiedlung und Verschmutzung (Pestizide, Ablagerungen, Düngemittel usw.) gestoppt wird;
  5. e. E: im Sektor E soll die forstliche Planung - mit Ausnahme der Schutzwälder am Hang - der Erhaltung der Naturwerte erste Priorität einräumen. Die Mittel zur Brandbekämpfung sind zu koordinieren;
  6. f. F: im Sektor F1 soll die traditionelle landwirtschaftliche Nutzung, vergleichbar mit dem Konzept Millieren-Gärtu der Kompensationsmassnahmen A9-T9, gefördert werden. Die differenzierte landwirtschaftliche Nutzung im Sektor F2 und die zum Schutz der benachbarten Sektoren B und C notwendigen Nutzungsauflagen im Sektor F3 sind durch den Abschluss von Bewirtschaftungsverträgen und Entschädigungszahlungen für ökologische Leistungen zu fördern;
  7. g. G: im Sektor G soll die Neustrukturierung des Strassen- und Bahnnetzes gemäss den A9-T9- und SBB-Projekten vorgenommen werden. Ebenso sollen die Benutzung und der Unterhalt der für die Gewinnung von Energie und deren Transport notwendigen Anlagen, sowie die Lagerung von Kies, ermöglicht werden. Auf die Schutzziele ist soweit möglich Rücksicht zu nehmen.

3 Genehmigung der Konzepte: Die Konzepte unterliegen der Genehmigung durch das Departement.

Art. 5 Bewilligungen

1 Bewilligungen gemäss diesem Entscheid werden entsprechend den gesetzlichen Zuständigkeiten erteilt.

2 Die Behörden holen die Vormeinung der beratenden Kommission ein.

Art. 6 Organisation

1 Der Staatsrat vollzieht den vorliegenden Entscheid. Er stellt die personellen und finanziellen Mittel für die verwaltungsinterne Koordination der Bewilligungen, für die Leitung der Schutzmassnahmen sowie für die Zusammenarbeit mit der beratenden Kommission sicher.

2 Der Staatsrat ernennt eine beratende Kommission aus sieben Mitgliedern. Diese setzt sich zusammen aus insgesamt zwei Vertreter/-innen der Munizipal- und/oder Burgergemeinden von Leuk, Salgesch, Siders und Varen, ein/-e Vertreter/-in der Privateigentümer im Schutzgebiet, ein/-e Vertreter/-in der Naturschutzorganisationen, aus je einem/-er Vertreter/-in der für die Wälder und den Flussbau zuständigen Dienststellen sowie aus einem/-er Vertreter/-in des Bundesamtes für Wald und Landschaft.

3 Der Staatsrat ernennt die Mitglieder der beratenden Kommission auf Vorschlag der Munizipal- und Burgergemeinden, Eigentümer/-innen, Naturschutzorganisationen und der Dienststellen und des Bundesamtes für Wald und Landschaft.

4 Die beratende Kommission fördert die Schutzziele, indem sie zuhanden des Staatsrats ein Arbeitsprogramm und konkrete Massnahmen vorschlägt, die notwendigen jährlichen Budgets veranschlagt und ihre Vormeinung zu denjenigen Arbeiten und Aktivitäten abgibt, welche eine Bewilligung erfordern. Sie schlägt ausserdem ein Programm zur wissenschaftlichen Überprüfung der Wirksamkeit der getätigten Massnahmen vor.

5 Der Staatsrat kann Aufsichtspersonal der Gemeinden subventionieren.

Art. 7 Zuwiderhandlungen und Strafen

1 Zuwiderhandlungen gegen den vorliegenden Schutzentscheid werden vom zuständigen Departement oder vom Richter nach den Vorschriften der einschlägigen Gesetzgebung bestraft.

2 Der Verursacher von Beeinträchtigungen im Schutzgebiet kann dazu verpflichtet werden, die Schäden auf eigene Kosten zu beheben.

Art. 8 Inkrafttreten

1 Der vorliegende Schutzentscheid hindert die Verwirklichung der Projekte A9, T9, Kompensationen, SBB Doppelspur nicht. Gleiches gilt für den späteren Unterhalt.

2 Die Zugänge beziehungsweise die Zufahrten für die Bewirtschaftung der Rhone und ihrer Dämme, zu den Anlagen der bestehenden Wasserkraft- bzw. Elektrizitätsbetriebe, den Betrieben der Kieswerke, den Landwirtschaftsbetrieben und anderer zulässiger Betriebe bleiben gewährleistet.

3 Die verschiedenen Wiederinstandstellungs- und Schutzmassnahmen werden - wo möglich - in Koordination mit den Erschliessungs- und Bewirtschaftungsprojekten (A9, T9, Kompensationen, SBB, Waldbewirtschaftungsplan, Hochwasserschutzkonzept, usw.) realisiert und sind von der damit verbunden Finanzierung abhängig.

4 Der vorliegende Schutzentscheid tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Er wird insbesondere den Resultaten der Konzepte gemäss Artikel 4 entsprechend revidiert.