451.118

Entscheid betreffend den Schutz der Landschaft von Borgne

vom 25. April 1984
(Stand am 01.01.1987)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • erwägend, dass dieses Tal ein wichtiges Naturdenkmal und einen wertvollen Lebensraum für Pflanzen und Tiere bildet;
  • willens zu verhindern, dass Natur und Landschaftsbild in nichtwiedergutzumachender Art und Weise zerstört werden;
  • eingesehen den Artikel 13 der Verordnung des Staatsrates zur vorläufigen Regelung der Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 7. Februar 1980, abgeändert am 1. Oktober 1982 (VRPG);
  • eingesehen die Stellungnahme der interessierten Gemeinden;
  • eingesehen den Artikel 186 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGZGB);
  • eingesehen die Bauverordnung vom 5. Januar 1983 (BauV);
  • auf Antrag des Justiz- und Polizeidepartements,

entscheidet:

Art. 1

Die Gegend des Tales der Borgne, deren Grenzen auf einem Auszug der Landeskarte im Massstab 1:25'000 eingezeichnet und dem Original dieses Entscheids beigeheftet sind, wird als Natur- und Landschaftsschutzgebiet erklärt.

Art. 2

Im Schutzgebiet sind nur land-, forstwirtschaftliche und standortgebundene Bauvorhaben sowie die Erneuerung, die teilweise Änderung und der Wiederaufbau gemäss den Bestimmungen des VRPG vom 7. Februar 1980, revidiert am 1. Oktober 1982, gestattet, wenn sie dem Schutzzweck nicht widersprechen.

Art. 3

Die Dienststelle für Umweltschutz, in Zusammenarbeit mit den interessierten Gemeinden und Dienststellen des Staates, bringt jede Übertretung der kantonalen Baukommission, welche mit dem Vollzug dieses Entscheids beauftragt wird, zur Anzeige.

Art. 4

Jede Übertretung dieses Entscheids wird durch die kantonale Baukommission mit einer Busse von 10 bis 50'000 Franken bestraft.

Art. 5

Der vorliegende Entscheid tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft und ersetzt jenen vom 22. Dezember 1982.