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Entscheid betreffend den Schutz der Hügel von Gerunden, Plantzette, Alt-Siders und Rawyre

vom 07. April 1959
(Stand am 07.04.1959)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • erwägend die Gefahr, die die Hügel von Gerunden, Plantzette, Alt-Siders und Rawyre durch das Abholzen und die Ausbeutung von Kies bedrohen;
  • um zu vermeiden, dass das schöne Landschaftsbild von Siders einer nicht wieder gutzumachenden Verunstaltung anheimfällt;
  • eingesehen den Artikel 186 Absatz 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB;
  • eingesehen die Verordnung betreffend den Schutz des Landschafts- und Dorfbildes vom 28. April 1944;
  • auf Antrag des Erziehungs- und des Baudepartementes,

entscheidet:

Art. 1

Alles Abholzen, alle Kiesausbeutung, sowie sämtliche Arbeiten, wodurch die Form des Bodens der Hügel von Gerunden, Plantzette, Alt-Siders und Rawyre eine wesentliche Änderung erfährt, sind ohne eine vorgängige Bewilligung durch die kantonale Baukommission verboten.

Art. 2

1 Zuwiderhandlungen gegen diesen Beschluss werden mit Busse von 10 bis 3'000 Franken bestraft. Die Busse wird durch das Baudepartement auf Vorschlag der kantonalen Baukommission ausgesprochen.

2 Gegen Bussenverfügungen kann innert zehn Tagen nach deren Anzeige Rekurs an den Staatsrat eingereicht werden.

Art. 3

1 Bei Zuwiderhandlungen kann das Baudepartement die Arbeit einstellen lassen und auf Kosten der Zuwiderhandelnden die Aufforstung der abgeholzten Parzelle anordnen.

2 Der Rekurs an den Staatsrat binnen zehn Tagen nach Anzeige des Entscheides bleibt vorbehalten. Er hat keine aufschiebende Wirkung.

Art. 4

Der Staatsratsbeschluss betreffend den Schutz der Hügel von Gerunden, Plantzette und Alt-Siders vom 12. Juni 1945 ist aufgehoben.

Art. 5

Dieser Entscheid tritt sofort in Kraft.