Alles Abholzen, alle Kiesausbeutung, sowie sämtliche Arbeiten, wodurch die Form des Bodens der Hügel von Gerunden, Plantzette, Alt-Siders und Rawyre eine wesentliche Änderung erfährt, sind ohne eine vorgängige Bewilligung durch die kantonale Baukommission verboten.
Entscheid betreffend den Schutz der Hügel von Gerunden, Plantzette, Alt-Siders und Rawyre
Der Staatsrat des Kantons Wallis
- erwägend die Gefahr, die die Hügel von Gerunden, Plantzette, Alt-Siders und Rawyre durch das Abholzen und die Ausbeutung von Kies bedrohen;
- um zu vermeiden, dass das schöne Landschaftsbild von Siders einer nicht wieder gutzumachenden Verunstaltung anheimfällt;
- eingesehen den Artikel 186 Absatz 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB;
- eingesehen die Verordnung betreffend den Schutz des Landschafts- und Dorfbildes vom 28. April 1944;
- auf Antrag des Erziehungs- und des Baudepartementes,
entscheidet:
1 Zuwiderhandlungen gegen diesen Beschluss werden mit Busse von 10 bis 3'000 Franken bestraft. Die Busse wird durch das Baudepartement auf Vorschlag der kantonalen Baukommission ausgesprochen.
2 Gegen Bussenverfügungen kann innert zehn Tagen nach deren Anzeige Rekurs an den Staatsrat eingereicht werden.
1 Bei Zuwiderhandlungen kann das Baudepartement die Arbeit einstellen lassen und auf Kosten der Zuwiderhandelnden die Aufforstung der abgeholzten Parzelle anordnen.
2 Der Rekurs an den Staatsrat binnen zehn Tagen nach Anzeige des Entscheides bleibt vorbehalten. Er hat keine aufschiebende Wirkung.
Der Staatsratsbeschluss betreffend den Schutz der Hügel von Gerunden, Plantzette und Alt-Siders vom 12. Juni 1945 ist aufgehoben.
Dieser Entscheid tritt sofort in Kraft.