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451.112

Entscheid betreffend den Schutz der Gegend des Märjelensees

vom 23. February 1938
(Stand am 23.02.1938)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen die berechtigten Einsprachen des Schweizerischen Naturschutzbundes und des Schweizerischen Alpenclubs gegen die Errichtung eines Gasthauses und einer Eisgrotte im Gebiete des Märjelensees;
  • eingesehen den Expertenbericht über diese Angelegenheit;
  • eingesehen die unbestrittene Zweckmässigkeit, einen Ort zu schützen, der als einer der malerischesten der Schweiz angesehen wird;
  • eingesehen den Artikel 186 des Walliser Einführungsgesetzes zum ZGB;
  • auf Vorschlag des Erziehungsdepartementes,

beschliesst:

Art. 1

1 Die Gegend des Märjelensees wird gegen jegliche Veränderung und Verunstaltung geschützt, es wird ein absolutes Bauverbot für dieses Gebiet erlassen und die Errichtung einer Eisgrotte daselbst untersagt.

2 Dieses Verbot betrifft die Zone, die auf der Siegfriedkarte 1:50'000 wie folgt umschrieben ist: "Gletscher zum Punkt 2350 von hier den Grat hinauf zur Spitze des Eggishorns, östlich vom Tälligrat hinunter bis zum Punkt 2448, von hier in nördlicher Richtung hinüber zur Märjelenalp, Punkt 2364 in nordwestlicher Richtung über Punkt 2605 und 2704 zum Ausläufer der Strahlhörner und von hier westlich in gerader Linie den Hang hinunter an den Gletscher".