1 Dieses Gesetz bezweckt die Erhaltung und Verbesserung der Vielfalt und des Reichtums der Naturgüter, der architektonischen und archäologischen Denkmäler des Kantons unter Wahrung des Privateigentums und der öffentlichen und individuellen Bedürfnisse. Es soll dazu beitragen, die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen, der Tiere und der Pflanzen sowie die Schönheit und Besonderheit von Natur, Landschaft und Heimat zu erhalten.
2 Das Gesetz bezweckt insbesondere:
- a. die einheimische Tier- und Pflanzenwelt und ihre natürlichen Lebensräume zu schützen;
- b. die Harmonie und den Charakter der Landschaften und Ortsbilder zu erhalten;
- c. die geschichtlichen Stätten und das archäologische Erbe zu erhalten und zu schonen;
- d. die Revitalisierung und die Wiederinstandstellung der veränderten natürlichen Lebensräume und der Landschaften zu fördern;
- e. die Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes zu fördern;
- f. die Kenntnisse der Natur- und Landschaftswerte zu verbessern und zu verbreiten.
3 Dieses Gesetz ergänzt die Bundesgesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz und regelt deren Vollzug.
4 Die besonderen Bestimmungen über den Natur- und Heimatschutz in anderen Gesetzen bleiben vorbehalten.