Inhaltsverzeichnis

451.1

Gesetz über den Natur- und Heimatschutz (kNHG)

vom 13. November 1998
(Stand am 01.01.2018)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Bundesgesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz;
  • eingesehen die Artikel 31 Absatz 1, 42 und 69 bis 71 der Kantonsverfassung;
  • auf Antrag des Staatsrates,

verordnet:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz bezweckt die Erhaltung und Verbesserung der Vielfalt und des Reichtums der Naturgüter, der architektonischen und archäologischen Denkmäler des Kantons unter Wahrung des Privateigentums und der öffentlichen und individuellen Bedürfnisse. Es soll dazu beitragen, die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen, der Tiere und der Pflanzen sowie die Schönheit und Besonderheit von Natur, Landschaft und Heimat zu erhalten.

2 Das Gesetz bezweckt insbesondere:

  1. a. die einheimische Tier- und Pflanzenwelt und ihre natürlichen Lebensräume zu schützen;
  2. b. die Harmonie und den Charakter der Landschaften und Ortsbilder zu erhalten;
  3. c. die geschichtlichen Stätten und das archäologische Erbe zu erhalten und zu schonen;
  4. d. die Revitalisierung und die Wiederinstandstellung der veränderten natürlichen Lebensräume und der Landschaften zu fördern;
  5. e. die Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes zu fördern;
  6. f. die Kenntnisse der Natur- und Landschaftswerte zu verbessern und zu verbreiten.

3 Dieses Gesetz ergänzt die Bundesgesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz und regelt deren Vollzug.

4 Die besonderen Bestimmungen über den Natur- und Heimatschutz in anderen Gesetzen bleiben vorbehalten.

Art. 2 Grundsätze

1 Jedermann hat im Rahmen seiner privaten und öffentlichen Tätigkeiten zur Natur und Landschaft, zu den Ortsbildern, den historischen Stätten und dem archäologischen Erbe Sorge zu tragen.

2 Die Handhabung dieses Gesetzes untersteht:

  1. a. den Prinzipien der Nachhaltigkeit, Vorsorge und der Verursachung;
  2. b. der Pflicht zur Koordination der Verwaltungstätigkeit;
  3. c. dem Grundsatz der Subsidiarität des staatlichen Handelns im Verhältnis zu den Gemeinden und Privaten.
Art. 3 Zusammenarbeit und Information

1 Der Kanton und die Gemeinden arbeiten bei allen für die Anwendung dieses Gesetzes bedeutenden Tätigkeiten zusammen.

2 Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung über die Ziele und den Ablauf der Massnahmen unterrichtet wird, dabei in geeigneter Weise mitwirken kann und zu den Unterlagen und Ergebnissen Zugang hat.

3 Der Kanton berät die Gemeinden.

4 Er fördert die Forschung, die Information und die Öffentlichkeitsarbeit in den obgenannten Bereichen.

5 Er kann im Rahmen seiner Aufgaben Studien unterstützen, verlangen, in Auftrag geben oder selbst durchführen.

2 Organisation

Art. 4 Kantonale Verwaltung

1 Der Staatsrat bestimmt die Verwaltungsorgane, welche mit dem Natur- und Heimatschutz beauftragt sind.

2 Diese Organe arbeiten zusammen und tragen dem Sachzusammenhang und der Fachkompetenz Rechnung.

3 Die bezeichneten Dienststellen sind für die Ausführung der in diesem Gesetz dem Kanton übertragenen Aufgaben zuständig, soweit das Gesetz keine andere Kompetenzregelung vorsieht.

Art. 5 Kantonale Kommissionen

1 Der Staatsrat ernennt zwei wissenschaftliche Konsultativkommissionen, je eine für den Natur- und Landschaftsschutz und eine für den Heimatschutz.

2 Es können ihr fachbezogene Aufgaben übertragen werden.

3 Der Staatsrat regelt ihre Organisation.

Art. 6 Organisation in den Gemeinden

1 Die Gemeinden bezeichnen für ihren Bereich die mit dem Natur- und Heimatschutz beauftragten Organe und deren Aufgaben.

2 Zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben arbeiten sie gemäss den Bestimmungen des Gemeindegesetzes zusammen.

Art. 6a * Kompetenzdelegation

1 Die zuständigen Behörden können ihre sich aus dem vorliegenden Gesetz ergebenden Kompetenzen bereichs- oder fallweise an untergeordnete Instanzen delegieren.

2 Die Delegation wird im Amtsblatt veröffentlicht.

3 Schutzobjekte

Art. 7 Arten von Schutzobjekten

1 Objekte des Naturschutzes sind vor allem:

  1. a. gefährdete Tier-, Pflanzen- und Pilzarten und deren Lebensräume;
  2. b. seltene oder gefährdete Mineralien;
  3. c. durch biologische Vielfalt, Flora und Fauna sowie spezielle geologische Formationen geprägte und erhaltenswerte Gebiete;
  4. d. Flächen des ökologischen Ausgleichs in intensiv genutzten Gebieten;
  5. e. künstlich entstandene Lebensräume von besonderer biologischer Bedeutung wie Kanäle, Gruben, Steinbrüche und Böschungen.

2 Objekte des Landschaftsschutzes sind vor allem:

  1. a. Landschaften, welche sich durch ihre Schönheit, topographische, geologische Besonderheit oder durch natürliche Vielfalt auszeichnen;
  2. b. wertvolle Kulturlandschaften und Landschaftselemente wie Rebberge, Terrassenkulturen, Suonen, Wege, Seen und Flüsse, Alleen und Pärke;
  3. c. Landschaften mit besonderem Erholungswert und Übergangsbereiche zu Naturschutzgebieten.

3 Objekte des Heimatschutzes sind vor allem:

  1. a. Bauten und Ortsbilder, welche wegen ihrer Lage oder durch räumliche, historische, architektonische oder soziokulturelle Eigenarten erhaltenswert sind;
  2. b. andere wertvolle Objekte häuslicher, landwirtschaftlicher, handwerklicher und sozialer Tradition sowie der industriellen und touristischen Entwicklung;
  3. c. Bauten und Einrichtungen, welche als charakteristische Elemente den Wert einer Landschaft ausmachen;
  4. d. Denkmäler und geschichtliche Stätten, die aufgrund ihrer architektonischen, künstlerischen, historischen oder wissenschaftlichen Bedeutung oder wegen ihres Aufbaus, ihrer Ausstattung und Umgebung erhaltenswert sind;
  5. e. Objekte des archäologischen Erbes sowie dessen Standorte mit bekannten oder vermuteten Überresten und Fundgegenständen inklusive ihre nähere Umgebung.
Art. 7a * Kantonales Konzept

1 Die für den Natur- und Landschaftsschutz oder für den Ortsbild- und Denkmalschutz sowie den Schutz des archäologischen Erbes zuständigen Dienststellen (nachfolgend: fachlich zuständige Dienststelle) erarbeiten für ihren jeweiligen Fachbereich ein kantonales Schutz- und Nutzungskonzept.

2 Das Konzept enthält mindestens eine Analyse der aktuellen Situation, eine Beschreibung der mittel- und langfristig angestrebten Situation sowie die zur Erreichung der festgelegten Ziele notwendigen Massnahmen und Mittel.

3 Das Konzept ist zu veröffentlichen und regelmässig zu aktualisieren.

Art. 7b * Vernehmlassung von kantonalen Organen

1 Für Bauvorhaben, die Bauten und Anlagen betreffen, die in einem Inventar des Bundes oder des Kantons erfasst sind, überweist die Gemeinde das Dossier an das Kantonale Bausekretariat, das die betroffenen Dienststellen konsultiert.

2 Alle Bauvorhaben innerhalb einer archäologischen Zone, die Terrainveränderungen bewirken oder spätere Ausgrabungen verunmöglichen, müssen der mit dem archäologischen Erbe beauftragten Dienststelle zur Vormeinung zugestellt werden.

3 Objekte, deren Schutz nicht geregelt ist, können im Baubewilligungsverfahren besonderen Bedingungen unterworfen werden.

Art. 8 Inventar der Schutzobjekte

1 Die Objekte von nationaler Bedeutung sind in den Bundesinventaren aufgeführt.

1bis In Zusammenarbeit mit den Gemeinden erstellt die fachlich zuständige Dienststelle das Inventar der schutzwürdigen Objekte von kantonaler Bedeutung.

1ter In Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachstelle erstellen die Gemeinden das Inventar der schutzwürdigen Objekte von kommunaler Bedeutung.

2 Die Inventare beschreiben die Bedeutung der Schutzobjekte für den Natur- und Heimatschutz und ihre Beziehungen zur umliegenden Landschaft. Sie bestimmen die Schutzziele, die zu erwartenden Konflikte und die nötigen Massnahmen für die Unterschutzstellung und deren Konsequenzen.

Art. 9 Klassierung

1 Die Klassierung der Schutzobjekte von nationaler Bedeutung erfolgt gemäss der Bundesgesetzgebung.

2 Der Kanton bestimmt die Schutzobjekte von kantonaler Bedeutung. Der Staatsrat regelt das Verfahren in Anwendung von Artikel 3.

3 Die Gemeinden bestimmen die Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung und ersuchen um deren Klassierung. Der Staatsrat bestimmt das Verfahren. Falls nötig koordinieren sie die Klassierung der Objekte, die mehrere Gemeinden betreffen.

4 Das Klassierungsdossier präzisiert die Gründe für die kantonale oder kommunale Bedeutung der Inventarobjekte, sowie die voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen der Klassierung.

4bis Von der öffentlichen Auflage des Dossiers bis zum rechtskräftigen Klassierungsentscheid darf am Zustand des zu klassierenden Objektes keinerlei Veränderung vorgenommen werden.

5 Die Unterlagen der Inventare sind für die zur Klassierung vorgesehenen Objekte öffentlich zugänglich mit dem Beginn des Verfahrens der Klassierung.

6 In dringlichen Fällen stellt das für den Natur- und Landschaftsschutz oder für den Ortsbild- und Denkmalschutz sowie den Schutz des archäologischen Erbes zuständige Departement (nachfolgend: das Departement) oder der Gemeinderat bedrohte Objekte von nationaler, kantonaler oder kommunaler Bedeutung unmittelbar unter Schutz. Die vorsorgliche Unterschutzstellung dauert höchstens zwei Jahre. Diese Frist wird während des ordentlichen Schutzverfahrens sistiert.

Art. 10 Kriterien

Die massgebenden Kriterien für die Klassierung der Schutzobjekte sind ihre Seltenheit, Schönheit, Vielfalt, Ursprünglichkeit, ihre Lage und Topographie, ihre existentielle Bedeutung für die biologische Vernetzung von zwei klassierten Objekten sowie der wissenschaftliche, pädagogische, wirtschaftliche, historische und architektonische Wert.

Art. 11 Bedeutung der Klassierung

Die fachliche Beschreibung der Objekte in den Inventaren und die Begründung der Klassierung bilden Grundlagen für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit, die Interessenabwägung und die Bemessung von Beiträgen.

4 Schutzmassnahmen

Art. 12 Klassierte Objekte

1 Der Staatsrat erlässt die Schutzbeschlüsse in Anwendung der Bundes- und Kantonsgesetzgebung nach Anhörung der Gemeinden und öffentlicher Auflage des Projektes. Die Schutzziele und Schutzmassnahmen für Objekte von nationaler Bedeutung werden in Zusammenarbeit mit den zuständigen Bundesstellen bestimmt.

2 Die Schutzbestimmungen sollen aufzeigen, welche Nutzungen und Veränderungen im betroffenen Gebiet mit den Schutzzielen vereinbar oder unvereinbar sind. Die Schutzbeschlüsse sind im Amtsblatt zu veröffentlichen und in ihrem wesentlichen Inhalt an Ort bekannt zu machen.

3 Alle Änderungen und Bauvorhaben betreffend die vom Kanton geschützten Objekte und deren unmittelbaren Umgebung erfordern eine Begutachtung der kantonalen Fachstelle.

4 Die Gemeinden regeln den Schutz der Objekte kommunaler Bedeutung gemäss der Raumplanungsgesetzgebung. Nach Erhalt der Vormeinung der zuständigen Dienststelle können die schutzwürdigen Objekte ausnahmsweise von Fall zu Fall innerhalb der Bauzone unter Schutz gestellt werden.

Art. 13 Geschützte Tiere und Pflanzen

1 Der Staatsrat regelt den Schutz bedrohter Tiere und Pflanzen auf dem Verordnungsweg. Er bestimmt in Ergänzung zum Bundesrecht die geschützten Arten und regelt die Erteilung von Ausnahmebewilligungen.

2 Die Gemeinden können strengere Vorschriften erlassen.

Art. 14 Pilze

1 Der Staatsrat kann auf dem Verordnungswege Schutzbestimmungen für Pilze erlassen.

2 Er kann für bedrohte Arten ein dauerndes oder zeitlich begrenztes umfassendes oder in der Menge limitiertes Sammelverbot im Kanton oder Teilen davon beschliessen. Für räumlich begrenzte Massnahmen sind die betroffenen Gemeinden anzuhören.

3 Die Gemeinden können strengere Vorschriften erlassen. Falls keine kantonale Vorschriften bestehen, können sie eine regionale Regelung durch den Staatsrat verlangen.

Art. 15 Mineralien

1 Die gewerbliche Suche und Inbesitznahme von seltenen Gesteinen, Mineralien und Fossilien erfordert eine Bewilligung des zuständigen Departements. Die Bewilligung ist gebührenpflichtig und kann an Bedingungen gebunden werden.

2 Die Verwendung von Sprengstoffen oder Bohrmaschinen ist ohne spezielle Bewilligung des Departements verboten.

3 Alle wertvollen Funde müssen der Territorialgemeinde gemeldet werden. Verzichtet diese auf den Erwerb, benachrichtigt sie das Departement, welches die Funde gegen Entschädigung erwerben kann. Die Objekte von besonderem wissenschaftlichem Wert werden gemäss Artikel 724 ZGB Eigentum des Kantons.

4 Der Kanton kann Personen, welche massgeblich zur Entdeckung oder zum Erwerb von Objekten von wissenschaftlichem Wert beigetragen haben, eine Prämie ausrichten.

Art. 16 Ufervegetation

1 Die Beseitigung von Ufervegetation erfordert eine Bewilligung des Departements.

2 Das Departement kann die Beseitigung der vorhandenen Ufervegetation unter den in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Bedingungen bewilligen.

3 Für die Zweckentfremdung des mit Ufervegetation bestockten Bodens ist am selben Gewässer ein qualitativ gleichwertiger Realersatz zu leisten. Wo dies nicht möglich ist, ist der Verursacher zu einer gleichwertigen anderen Ersatzleistung verpflichtet.

4 Der Staatsrat bestimmt für die Ufervegetation die zu ihrer Erhaltung und Erweiterung erforderlichen Schutzmassnahmen.

Art. 17 * Feldgehölze - Hecken - Einzelbäume - Alleen

1 Die Gemeinden regeln den Schutz der wertvollen Feldgehölze, Hecken, Einzelbäume und Alleen gemäss der gültigen Gesetzgebung.

2 Die Beseitigung der innerhalb der Bauzone gelegenen geschützten Objekte erfordert eine Bewilligung der Gemeinde. Diese konsultiert die zuständige Fachstelle, um ihren Entscheid zu begründen. Die Vorschriften der kantonalen und kommunalen Baugesetzgebung bleiben vorbehalten.

3 Die Beseitigung solcher Objekte ausserhalb der Bauzone erfordert eine Bewilligung der fachlich zuständigen Dienststelle.

Art. 17a * Invasive Organismen

1 Der Staatsrat bestimmt, welche Verwaltungsorgane mit der Prävention, Überwachung und Bekämpfung von Organismen im Sinne der Freisetzungsverordnung beauftragt werden.

2 Die Bekämpfung invasiver Organismen wird in enger Zusammenarbeit und im Einverständnis mit den betreffenden Gemeinden organisiert und umgesetzt.

3 Die zuständigen Behörden oder ein von ihr beauftragter Dritter sind nach öffentlicher Information befugt, sich Zugang zu Privatgrund zu verschaffen, wenn dies der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Bekämpfung invasiver Organismen dient.

Art. 18 Vernetzung und ökologischer Ausgleich

Der Kanton und die Gemeinden sorgen im Rahmen der Raumplanung und ihrer Projekte für die Erhaltung der Vielfalt und Mobilität der Arten.

Art. 19 Naturdenkmäler

1 Als Naturdenkmäler gelten geologische Formationen sowie erdgeschichtliche oder landschaftsästhetisch schutzwürdige Naturobjekte.

2 Sie sind gemäss ihrer Bedeutung durch Schutzbeschlüsse oder im Nutzungsplan zu schützen.

Art. 20 Archäologisches Erbe

1 Die archäologische Ausgrabung, die Prospektion und die Forschung sowie die Veröffentlichung der Forschungsergebnisse unterliegen der Zuständigkeit und Verantwortung des Kantons. In diesem Zusammenhang ergreift er alle Massnahmen, die zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendig sind. Das Departement kann diese Aufgaben durch Dritte ausführen lassen.

2 Archäologische bewegliche Funde und Ausgrabungsdokumentationen sind Eigentum des Staates. Der Kanton kann Personen, die zur ihrer Entdeckung, Rettung oder Behändigung wesentlich beitragen, ein angemessenes Entgelt entrichten.

3 Der Staatsrat regelt das Verfahren zur Festlegung archäologischer Schutzbereiche und für den Schutz des archäologischen Erbes und dessen Umgebung.

4 Jedermann ist verpflichtet archäologische Entdeckungen anzuzeigen. Vorsorgliche Schutzmassnahmen erfolgen durch die Dienststelle gemäss Artikel 9 Absatz 6 dieses Gesetzes.

Art. 20a * Historische Verkehrswege

Der Staatsrat regelt den Schutz der historischen Verkehrswege und unterstützt deren Erhaltung und Inwertsetzung.

Art. 21 * Pärke

1 Die Parkkategorien werden durch die Gesetzgebung des Bundes definiert.

2 Der Grosse Rat beschliesst die Schaffung von Pärken und regelt die Beteiligung des Kantons an deren Aufbau und Betrieb.

3 Die Beteiligung des Kantons kann bis zu maximal 80 Prozent der anerkannten Kosten (einschliesslich Bundesbeiträge) betragen.

Art. 21a * Monitoring

1 Der Kanton führt periodisch Bestandesaufnahmen über die geschützten, seltenen und gefährdeten sowie über die invasiven Pflanzen- und Tierarten durch.

2 Der Kanton führt periodisch ein biologisches Monitoring der geschützten Objekte von nationaler und kantonaler Bedeutung durch.

3 Werden Bestandesaufnahmen von privaten Institutionen nach anerkannten Methoden durchgeführt, kann sich der Kanton daran finanziell beteiligen.

4 Die Ergebnisse des Monitorings sind für interessierte Instanzen und Personen zugänglich, ausgenommen die Ortsangaben zu äusserst seltenen Arten, deren Schutz ein gewisses Mass an Vertraulichkeit bedingt.

5 Finanzierung

Art. 22 Ausbildung, Forschung und Studien

1 Der Kanton sorgt für die Fachausbildung des Personals, dessen Aufgaben für den Natur- und Heimatschutz wichtig sind.

2 Er kann sich an der Erstellung und am Betrieb entsprechender Ausbildungsstätten beteiligen.

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Art. 23 Entschädigung der Eigentumsbeschränkung

1 Die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, die sich aus diesem Gesetz und den sich darauf stützenden Verordnungen und Verfügungen ergeben, begründen einen Anspruch auf volle Entschädigung:

  1. a. wenn sie in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommen, oder
  2. b. wenn ein solcher Anspruch im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.

2 Für die Festsetzung des massgebenden Zeitpunkts der Verzinsung, der Verjährung der Ansprüche sowie der Rückerstattungspflicht gilt die Gesetzgebung über die Enteignung.

3 Der Kanton trägt die Kosten für Objekte von nationaler und kantonaler Bedeutung.

3bis Der Kanton kann die Gemeinde oder Dritte unter Berücksichtigung der besonderen Interessen des Objekts zu einer finanziellen Beteiligung von bis zu 40 Prozent der anerkannten Kosten verpflichten.

4 Die Gemeinden tragen die Kosten für Objekte von kommunaler Bedeutung. Der Kanton kann sich daran mit bis zu maximal 40 Prozent der anerkannten Kosten beteiligen, entsprechend der Priorität und Qualität des Objekts.

5 Die kantonale Subvention enthält die Beteiligungen des Bundes und wird auf der Grundlage eines Leistungsauftrags oder einer Verfügung gewährt. Sie kann als Pauschalsubvention ausgesprochen werden.

6 Die Subventionen können mit der Pflicht zur Anmerkung im Grundbuch zu Schutz- und Unterhaltspflichten oder mit einer anderen gleichwertigen Garantie verbunden werden.

Art. 24 Subventionen

1 Der Kanton subventioniert Massnahmen für Objekte von nationaler und kantonaler Bedeutung mit bis zu maximal 100 Prozent der anerkannten Kosten, namentlich Massnahmen:

  1. a. für den Erwerb von Grundstücken und dinglichen Rechten zur Sicherstellung von Schutzobjekten;
  2. b) *. für die Schaffung, die Erhaltung, den Unterhalt sowie die Instandstellung und Wiederherstellung klassierter und/oder geschützter Objekte;
  3. c. für die Aufsicht und Kontrolle in Schutzgebieten;
  4. d. für die Erarbeitung von Studien und Schutzplänen;
  5. e. für die Erforschung und Dokumentierung der gemäss dem vorliegenden Gesetz geschützten oder schutzwürdigen Objekte;
  6. f) *. andere, den Zielen des vorliegenden Gesetzes entsprechende Massnahmen.

1bis Der Kanton kann die Gemeinde und Dritte unter Berücksichtigung der besonderen Interessen des Objekts zu einer finanziellen Beteiligung von bis zu 40 Prozent der anerkannten Kosten verpflichten.

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3bis Die Gemeinden tragen die Kosten für Objekte von kommunaler Bedeutung.

3ter Der Kanton kann Massnahmen für Objekte von kommunaler Bedeutung gemäss Priorität und Qualität des Objekts mit Subventionen bis zu 40 Prozent der anerkannten Kosten unterstützen, sofern sie den Zielen des vorliegenden Gesetzes entsprechen.

4 Die kantonale Subvention enthält die Beteiligungen des Bundes und wird auf der Grundlage eines Leistungsauftrags oder einer Verfügung gewährt. Sie kann als Pauschalsubvention ausgesprochen werden.

5 Die Subventionen können mit der Pflicht zur Anmerkung im Grundbuch zu Schutz- und Unterhaltspflichten oder mit einer anderen gleichwertigen Garantie verbunden werden.

Art. 25 Ökologische Leistungen

1 Beiträge für ökologische Leistungen der Landwirtschaft können aufgrund von Verträgen für bestimmte Flächen gewährt werden.

2 Verträge können namentlich abgeschlossen werden für ökologische Leistungen auf:

  1. a. Trockenstandorten und Magerwiesen;
  2. b. Streuwiesen und Moore;
  3. c. Flächen mit typischen Elementen der traditionellen Kulturlandschaft;
  4. d) *. ökologischen Ausgleichsflächen innerhalb von Gebieten mit intensiver landwirtschaftlicher Nutzung;
  5. e. Flächen mit seltenen Tieren und Pflanzen;
  6. f. Rebberge mit Trockenmauern, Hecken, Feldgehölzen und Trockenrasen.

3 Die betroffenen Dienststellen sorgen für eine regelmässige Information der Landwirte und Rebbauern.

4 Der Staatsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen in Form der Verordnung.

Art. 26 Fachorganisationen

1 Der Kanton kann den Fachorganisationen Beiträge ausrichten für konkrete Projekte, die diesem Gesetz entsprechen. Die Gemeinden werden vor der Subventionierung der Projekte auf ihrem Territorium angehört.

2 Der Kanton kann diesen Organisationen Aufgaben des Natur- und Heimatschutzes gegen Entschädigung übertragen.

Art. 27 Einstellung und Rückerstattung

Subventionszahlungen können ganz oder teilweise eingestellt oder zurückgefordert werden, wenn sie nicht dem Zweck entsprechend verwendet oder Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten werden, oder wenn die Schutzwürdigkeit des Objektes dahingefallen ist.

Art. 28 Fonds

1 Der Kanton schafft einen Fonds für Natur- und Landschaftsschutz und einen solchen für Heimatschutz.

2 Darin einzulegen sind namentlich Ersatzzahlungen, Bussen, Rückerstattungen von Subventionen sowie Beiträge Dritter.

3 Die Fondsmittel und deren Zinsen zu den gängigen Ansätzen sind zweckgebunden.

6 Pflichten bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben

Art. 29 Öffentliche Aufgaben

Als öffentliche Aufgabe im Sinne dieses Gesetzes gelten Tätigkeiten der Gemeinden und des Kantons, namentlich:

  1. a. die Raumplanung;
  2. b. die Projektierung, Errichtung, Veränderung sowie der Unterhalt und die Nutzung von Bauten und Anlagen;
  3. c. die Erteilung von Bewilligungen und Konzessionen;
  4. d. die Gewährung von Beiträgen.
Art. 30 Allgemeine Pflichten

1 Die Behörden und Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden haben bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben die Ziele dieses Gesetzes zu befolgen, Schutzobjekte zu schonen und diese, wenn das Interesse an ihrer Erhaltung überwiegt, zu erhalten.

2 Die zuständige Behörde konsultiert zu diesem Zweck die kantonale oder kommunale Fachstelle. Fachspezifische Expertisen können von der zuständigen Dienststelle angeordnet werden.

3 Lässt sich die Beeinträchtigung eines Schutzobjektes nach Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat die in der Sache zuständige Behörde die nötigen Massnahmen für den bestmöglichen Schutz, die Wiederherstellung oder einen gleichwertigen Ersatz anzuordnen.

4 Wo Realersatz nicht möglich ist, ist ein gleichwertiger Geldersatz in den entsprechenden Fonds zu leisten.

Art. 31 Besondere Pflichten

1 Die zuständigen Behörden oder Dienststellen erfüllen ihre Pflichten namentlich indem sie:

  1. a. ab Beginn der Planungs- und Projektarbeiten die Natur- und Heimatschutzprobleme abklären und bearbeiten lassen;
  2. b. Gesuche für Bewilligungen, Konzessionen oder Beiträge den Fachstellen zur Stellungnahme unterbreiten und soweit es die Schutzziele erfordern, ablehnen oder nur mit Bedingungen oder Auflagen erteilen. Diese können im Grundbuch angemerkt werden;
  3. c. Garantien verlangen für die Finanzierung der auferlegten Pflichten.

2 Der Staatsrat bezeichnet die besonderen Pflichten der kantonalen Dienststellen.

Art. 31a * Koordination

1 Wenn ein Projekt mehrere Bewilligungen von unterschiedlichen Behörden erfordert, werden die einzelnen Entscheide zu einem Gesamtentscheid zusammengefasst, der von der für das massgebliche Verfahren zuständigen Behörde gefällt wird und gegen den es nur einen Rechtsmittelweg gibt.

2 Falls bei Widersprüchen keine Einigung erzielt werden kann, fällt die für das massgebliche Verfahren zuständige Behörde einen Entscheid.

3 Die Entscheide werden separat, jedoch gleichzeitig eröffnet, wenn diese Kompetenzattraktion nicht realisierbar ist, namentlich wenn das massgebliche Verfahren auf Gemeindeebene entschieden wird.

7 Verwaltungszwang und Rechtsschutz

Art. 32 Aufsicht

1 Die in diesem Gesetz enthaltenen Verpflichtungen sind von den zuständigen Dienststellen zu überwachen und soweit es für ihre Erfüllung notwendig ist, durch die Einleitung der entsprechenden Verfahren zu sichern.

2 Das öffentliche Personal, das mit Aufgaben dieses Gesetzes betraut ist, hat die Pflicht, Verstösse gegen die Natur- und Heimatzschutzgesetzgebung der zuständigen Dienststelle anzuzeigen.

3 Der Kanton und die Gemeinden können für die Aufsicht in bestimmten Gebieten Hilfsaufseher ernennen.

4 Das Aufsichtspersonal kann in Wahrnehmung seiner Aufgaben von fehlbaren Personen verlangen, dass diese sich ausweisen.

Art. 33 * Vollzugsmassnahmen und Ersatzvornahmen

1 Die fachlich zuständige Dienststelle ist ermächtigt, Arbeiten einzustellen, die der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz widersprechen.

2 Die für die Erteilung der Baubewilligung zuständige Behörde kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anordnen, Verhaltensanweisungen unter Strafandrohung erteilen und die notwendigen Sicherheitsleistungen verlangen. Es bleibt ausdrücklich der fachlich zuständigen Dienststelle vorbehalten, die Wiederherstellung in Fällen anzuordnen, in denen die Arbeiten nicht einer Baubewilligung unterstellt sind.

3 Bei Nichtbefolgung einer Anordnung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands veranlasst oder ergreift die zuständige Behörde nach Ablauf der gesetzten Frist die erforderlichen Massnahmen zulasten des Pflichtigen. Die Behörde kann von diesem verlangen, dass er für absehbare Kosten eine Vorauszahlung leistet. Der Pflichtige kann zudem zur Leistung einer angemessenen Entschädigung verpflichtet werden, wenn der Schaden nicht wieder gut gemacht werden kann.

4 Wenn eine Behörde ihren Pflichten nicht nachkommt, veranlasst oder ergreift das Departement die erforderlichen Massnahmen zulasten der säumigen Behörde.

Art. 34 Strafverfolgung

1 Mit Busse bis 20’000 Franken wird bestraft, wer absichtlich oder fahrlässig:

  1. a) *. ein gesetzliches Verbot oder Gebot oder Bestimmungen eines Schutzbeschlusses missachtet;
  2. b) *. eine Bedingung oder Auflage im Zusammenhang mit einer Bewilligung oder einer kantonalen oder kommunalen Subventionsverfügung nicht einhält;
  3. c) *. gegen Anordnungen verstösst, die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes unter Androhung der im vorliegenden Absatz vorgesehenen Strafe eröffnet worden sind.

2 Die fachlich zuständige Dienststelle ahndet die Übertretungen, die das Bundesrecht oder das Kantonsrecht nennt. Es gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) beziehungsweise des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG). Der zuständigen Fachstelle stehen im Verfahren die Rechte einer Partei zu.

2bis Bis zu einem Betrag von 500 Franken können kantonale Übertretungen gemäss einem in der Verodnung geregelten vereinfachten Verfahren geahndet werden. Es wird weder dem Vorleben noch den persönlichen Verhältnissen des Zuwiderhandelnden Rechnung getragen. Die Verordnung bezeichnet die Übertretungen, die mit einer Ordnungsbusse geahndet werden können, sowie die Personen, die befugt sind, Ordnungsbussen einzuziehen.

3 Die vom Bundesrecht genannten Vergehen werden von der zuständigen Fachstelle bei den ordentlichen Strafbehörden angezeigt, die in Anwendung der Schweizerischen Strafprozessordnung tätig werden. Der zuständigen Fachstelle stehen im Verfahren die Rechte einer Partei zu. Die richterliche Behörde ist verpflichtet, der Fachstelle die Polizeirapporte zuzustellen, und ihr den Entscheid, den sie auf Anzeige der Fachstelle hin gefällt hat, zu eröffnen.

4

5 Die Strafhandlung und die Strafe verjähren gemäss den Bestimmungen der kantonalen Baugesetzgebung.

6 Widerrechtliche Gewinne sind gemäss Artikel 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches einzuziehen.

Art. 34a * Polizei

1 Die Kantons- und die Gemeindepolizei sind den Behörden, die mit der Anwendung des vorliegenden Gesetzes beauftragt sind, behilflich, wenn diese es verlangen.

2 Insbesondere gehen sie von sich aus oder im Auftrag der Behörden Verstössen nach.

Art. 35 * Verfahren

1 Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) ist anwendbar, sofern das Verfahren nicht durch die Bestimmungen des Bundesrechts oder des massgeblichen Verfahrens geregelt wird.

2

Art. 36 * …
Art. 37 * …

8 Schlussbestimmungen

Art. 38 Übergangsbestimmungen

Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf Verfahren, die bei dessen Inkrafttreten bereits hängig sind, anwendbar, soweit sie für den Betroffenen von Vorteil sind.

Art. 39 Vollzugsvorschriften

1 Der Staatsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Er sorgt für die Vereinfachung und die Beschleunigung der Verfahren.

2 Der Staatsrat, das Departement, die Dienststellen und die Gemeinden können im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse mit den entsprechenden Organen der benachbarten ausserkantonalen Gebiete Vereinbarungen über die Lösung gemeinsamer Aufgaben treffen.

Art. 40 Aufhebung und Abänderung von Gesetzen

1 Es werden aufgehoben alle diesem Gesetz widersprechenden Vorschriftensowie namentlich:

  1. a. Artikel 167 bis 169 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch vom 24 März 1998;
  2. b. das Gesetz über die Erhaltung von Kunstgegenständen und historischen Denkmälern vom 28. November 1906;
  3. c. das Dekret betreffend Bewirtschaftungsbeiträge an die Landwirtschaft für ökologische Leistungen vom 13. November 1992.

2 Das Dekret betreffend die Anwendung des Bundesgesetzesüber Umweltschutz vom 21. Juni 1990 wird geändert.

3 Das Einfuhrungsgesetz zum Zivilgesetzbuch vom 24. März 1998 wird geändert.

Art. 41 Volksabstimmung und Inkrafttreten

1 Das vorliegende Gesetz wird dem fakultativen Referendum unterstellt.

2 Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.