440.104

Reglement für die Musikschulen

vom 16. August 2017
(Stand am 01.01.2018)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen den Artikel 57 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen die Artikel 36a bis 36e des Kulturförderungsgesetzes vom 15. November 1996,

beschliesst:[1]

Art. 1 Zuständige Behörden

1 Die Anerkennung einer Schule im Sinne des Artikels 36a des Kulturförderungsgesetzes vom 15. November 1996 (nachstehend: Gesetz) wird durch den Staatsrat nach Stellungnahme der Konsultativkommission bestimmt.

2 Das für die Kultur zuständige Departement (nachstehend: Departement) achtet darauf, dass die Politik des Staates zugunsten des nicht professionell orientierten und ausserschulischen Musikunterrichts eingehalten und umgesetzt wird.

3 Die Konsultativkommission wird vom Vorsteher des Departements präsidiert. Ausserdem besteht sie aus zwei vom Departement ernannten Mitgliedern, zwei vom Verband der Walliser Gemeinden ernannten Mitgliedern, ausgewählt unter den Gemeinden, die sich an der Finanzierung anerkannter Musikschulen beteiligen, zwei vom Verband der Walliser Musikschulen ernannten Mitgliedern und einem Mitglied, das gemeinsam vom Kantonalen Musikverband Wallis und dem Verband Walliser Gesangvereine bezeichnet wird.

4 Der Verband der Walliser Musikschulen (nachstehend: Verband) achtet darauf, dass die Musikschulen, aus denen er zusammengesetzt ist, die Voraussetzungen und Kriterien für die Anerkennung im Sinne von Artikel 36a Absatz 1 des Gesetzes respektieren.

5 Die Statuten des Verbands und ihre Änderung müssen vom Departement genehmigt werden.

Art. 2 Voraussetzungen und Kriterien für die Anerkennung einer Musikschule

1 Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Musikschule beziehen sich insbesondere auf ihre Rechtsstellung, ihre finanzielle Situation und ihre Fähigkeit, die Kriterien für die Anerkennung umzusetzen.

2 Die Kriterien für die Anerkennung einer Musikschule beziehen sich insbesondere auf:

  1. a. das Kursangebot und den Lehrplan;
  2. b. die territoriale Organisation des Unterrichts;
  3. c. die Qualifikation, den Status und die Besoldung des Lehr- und Verwaltungspersonals;
  4. d. den Evaluationsmodus der Schüler und der Lehrerschaft;
  5. e. die jährlichen Kosten pro Lektion;
  6. f. die Höhe des Schulgelds.

3 Die Höhe des Schulgelds berücksichtigt die wirtschaftliche Situation der Eltern oder anderer Unterhaltspflichtiger sowie den erhöhten Ausbildungsbedarf musikalisch Begabter.

Art. 3 Berechnung der Kosten einer Lektion

1 Eine Lektion dauert 30 Minuten. Die Berechnung der Subventionen erfolgt auf der Grundlage der Standardkosten, welche aufgrund des Referenzindexes erstellt werden und Folgendes berücksichtigen:

  1. a. die Lohnkosten der Lehrerschaft;
  2. b. die Weiterbildungskosten des Lehrpersonals, die Verwaltungskosten, die Kosten zur Anschaffung der für den Unterricht notwendigen Lehrmittel und Instrumente;
  3. c. die Reinigungs-, Abwarts- und Heizkosten der Räumlichkeiten proportional zur Benützung durch die betroffene Schule. Nicht inbegriffen sind Mieten und andere Bereitstellungs- und Unterhaltskosten.

2 Nach Absprache mit dem Verband legt das Departement die Standardkosten und die effektiven Lektion fest, die im folgenden Schuljahr subventioniert werden können.

Art. 4 Junger Schüler

Als junger Schüler gilt jede Person, die das 18. Altersjahr, beziehungsweise bei Studierenden und Lernenden das 25. Altersjahr, noch nicht vollendet hat.

Art. 5 Dezentraler Unterrichtsort

1 Auf Ersuchen einer Gemeinde oder einer Gruppe von Gemeinden kann eine anerkannte Musikschule einen dezentralen Unterrichtsort schaffen. Er wird vom Staat im Sinne von Artikel 36e Absatz 1 des Gesetzes subventioniert, insofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. a. die Musikschule verfügt über das nötige Lehrpersonal;
  2. b. die Gemeinde oder die Gruppe von Gemeinden stellt die nötigen Räumlichkeiten zur Verfügung.

2 Betrifft der Antrag Ausbildungsgänge für eine Musikgesellschaft oder einen Chor, geht die Musikschule nach Möglichkeit auf deren Bedürfnisse bezüglich Unterrichtsangebot und Auswahl der Lehrpersonen ein.

3 Der Staat beteiligt sich an den Reisespesen der Lehrpersonen eines dezentralen Unterrichtsortes, gemäss einem Ansatz und einer spezifischen Abrechnung, die vom Departement, nach Absprache mit dem Verband, festgelegt werden.