1 Für sämtliche Neubauten oder Tiefbaukonstruktionen und -anlagen, bei denen der Staat als Bauherr auftritt und für die im Investitionsbudget entsprechende Mittel veranschlagt werden müssen, wird ein den tatsächlichen Bau- oder Renovierungskosten entsprechender Betrag für Kunst am Bau-Interventionen reserviert (KAB).
2 Als Kunst am Bau-Intervention gilt die Integration von Werken, Schöpfungen, Beschriftungen oder anderen künstlerischen Formen innerhalb oder ausserhalb des Bauwerks, die mit dessen Architektur, seiner Funktion, seinem Publikum und der Öffentlichkeit im Allgemeinen interagieren.
3 Lässt der Staat ein Gebäude bauen oder gibt Tiefbauarbeiten in Auftrag oder lässt Renovierungsarbeiten durchführen, deren Kosten die Summe von 500'000 Franken übersteigen, werden 0,5 bis 2 Prozent der Kosten für die Kunst am Bau-Intervention vorgesehen. Der für diese Intervention vorgesehene Höchstbetrag beträgt 600'000 Franken. Im allgemeinen Voranschlag ist ein entsprechender Posten vorgesehen.
4 Die Dienststellen, welche die Bauherrschaft innehaben und die Dienststelle für Kultur legen die zur Anwendung kommenden Verfahren in Anlehnung an das Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons fest.
5 Die Dienststelle für Kultur unterhält in Zusammenarbeit mit den Dienststellen, welche die Bauherrschaft innehaben, ein Inventar der Kunst am Bau-Interventionen
- a) *. …
- b) *. …
- c) *. …
- d) *. …
6 Angesichts der Lage, der Nutzung und der Art des betreffenden Gebäudes kann der Staat auf die Verwirklichung einer Kunst am Bau-Intervention verzichten. In diesem Fall werden 0,5 Prozent der Baukosten an den kantonalen Kulturfonds entrichtet. Dieser Betrag dient dem Ankauf von Kunstwerken zugunsten des Kantonalen Fonds für zeitgenössische Kunst. Wird der für die Kunst am Bau-Intervention vorgesehene Betrag nicht in vollem Umfang verwendet, wird der Restbetrag dem Kantonalen Fonds für zeitgenössische Kunst zugeführt.
7 Die vorstehenden Bestimmungen gelangen für die Einrichtungen des öffentlichen Rechts sowie für die Gemeinden, die für den Bau oder die Renovation eines Gebäudes oder eines Tiefbauprojekts von öffentlichem Nutzen eine Unterstützung des Staates beanspruchen, zur Anwendung.