Inhaltsverzeichnis

440.1

Kulturförderungsgesetz (KFG)

vom 15. November 1996
(Stand am 01.01.2025)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 31 und 42 der Kantonsverfassung;
  • auf Antrag des Staatsrates, *

verordnet:

Art. 1 Zweck und Gegenstand des Gesetzes

1 Das Gesetz will durch die Förderung einer lebendigen und vielseitigen Kultur zur Entwicklung des Einzelnen und der Gemeinschaft beitragen.

2 Es bezweckt die Kulturförderung in den folgenden Bereichen:

  1. a) *. schöpferischer Bereich, Verbreitung, Kulturvermittlung, Kulturteilhabe und Bildung;
  2. b) *. Bewahrung, Erforschung und Weitergabe des beweglichen, dokumentarischen, immateriellen und sprachlichen Kulturerbes.

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 Grundsatz

Staat und Gemeinden unterstützen die kulturellen Tätigkeiten von Personen und privaten Institutionen; sie handeln gemäss der ihnen im Rahmen des Gesetzes übertragenen Aufgaben, ohne die künstlerische Gestaltungs- und Ausdrucksfreiheit einzuschränken.

Art. 3 Aufgaben des Staates a) Im allgemeinen

1 Der Staat unterstützt die Kulturförderung besonders im schöpferischen Bereich.

2 Er trägt auch zur Bewahrung, Erforschung und Weitergabe des Kulturerbes bei und bringt dieses der Öffentlichkeit näher.

3 Er fördert den Zugang zur Kultur und beteiligt sich am kulturellen Leben.

Art. 4 b) Leitlinien

Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben:

  1. a. trägt der Staat den regionalen und gesellschaftlichen Gegebenheiten Rechnung;
  2. b. berücksichtigt er die unterschiedlichen kulturellen Sparten und Ausdrucksformen;
  3. c. achtet er auf eine angemessene Aufteilung der kulturellen Aktivitäten im Kanton;
  4. d. fördert er den kulturellen Austausch innerhalb des Kantons und nach aussen.
Art. 5 c) Mittel

Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben:

  1. a. gewährt der Staat Finanzhilfen und setzt alle zur Förderung geeigneten Mittel ein;
  2. b. schafft und führt der Staat öffentliche Institutionen, wie Archiv, Bibliotheken und Museen;
  3. c. ist der Staat dafür besorgt, mittels Ausbildung und Erziehung in den Schulen aller Stufen das kulturelle Leben zu fördern;
  4. d. unterstützt der Staat die Ausbildung im kulturellen Bereich;
  5. e. kann der Staat Investitionsbeiträge für kulturelle Belange von gesamtkantonaler Bedeutung gewähren.
Art. 6 Aufgaben der Gemeinden

1 Die Gemeinden beteiligen sich an der Kulturförderung, namentlich im Bereich der kulturellen Animation und Bildung. Sie handeln autonom und treffen die notwendigen organisatorischen Massnahmen.

2 Bei der Durchführung regionaler Projekte streben sie eine möglichst enge Zusammenarbeit an.

3 Sie sorgen für die Bewahrung und die Förderung des Kulturerbes und erfüllen insbesondere die ihnen durch die Spezialgesetzgebung zugewiesenen Obliegenheiten.

Art. 7 Kulturelle Anlässe mit nachhaltiger Wirkung auf den Tourismus

1 Der Staat errichtet einen Spezialfonds zur Förderung kultureller Anlässe mit nachhaltiger Wirkung auf den Tourismus.

2 Dieser Fonds kann namentlich durch die im Tourismusgesetz vorgesehenen Einnahmen finanziert werden.

3 Bei kulturellen Anlässen mit nachhaltiger Wirkung auf den Tourismus kann die in Artikel 32 Absatz 2 des Tourismusgesetzes vorgesehene öffentliche Unterstützung angefordert werden.

2 Förderung der kulturellen Aktivitäten durch den Staat

2.1 Mittel

Art. 8

1 Der Staat trägt durch wiederkehrende oder einmalige Subventionen, Stipendien, Käufe, Aufträge, Wettbewerbe und sonstige geeignete Mittel, sowie durch die Tätigkeiten seiner kulturellen Institutionen, zur Kulturförderung bei.

2 Er kann sich auch an der Organisation von Veranstaltungen beteiligen und solche selbst organisieren.

3 Das vorliegende Gesetz begründet keinen Rechtsanspruch auf staatliche Unterstützung.

Art. 9 Subventionen

Die Subventionen können in Form von finanziellen Zuwendungen und/oder Defizitgarantien gewährt werden.

Art. 10 Bedingungen und Auflagen

1 Der Subventionsentscheid kann von Bedingungen, wie der Einreichung eines Budgets oder der finanziellen Beteiligung von Gemeinden oder Dritter, abhängig gemacht werden.

2 Er kann auch mit Auflagen, wie dem Vorlegen von Abrechnungen und Tätigkeitsberichten oder dem Erbringen von Leistungen, verbunden werden.

Art. 11 Widerruf der Subvention

Die Subvention wird ganz oder teilweise widerrufen, wenn das Vorhaben, für das sie gewährt wurde, nicht oder nur teilweise verwirklicht wird, wenn sie zu Unrecht bezogen wurde oder wenn eine Bedingung oder eine Auflage nicht erfüllt wird.

Art. 12 Rechtsmittel

1 Gegen einen Subventionsentscheid kann bei der Instanz, die ihn erlassen hat, Einspruch erhoben werden.

2 Wenn der Einspracheentscheid nicht vom Staatsrat gefällt wurde, kann dieser gemäss dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege durch Beschwerde angefochten werden. Die Prüfung beschränkt sich auf Verfahrensmängel und Willkür.

Art. 13 Finanzierung

Die Subventionen, Käufe und Aufträge werden finanziert durch:

  1. a. die jährlich zu diesem Zweck im Staatsvoranschlag vorgesehenen Beträge;
  2. b. den kantonalen Kulturfonds.
Art. 14 Kantonaler Kulturfonds

Der Staat errichtet einen kantonalen Kulturfonds, der gespeist wird durch:

  1. a. Vermächtnisse, Schenkungen und weitere Mittel, die ihm zugewiesen werden können;
  2. b) *.
Art. 15 Kunst am Bau

1 Treten der Staat, seine Institutionen oder Anstalten als Bauherr auf, so ist im Budget für den Bau oder die bedeutende Renovierung von Gebäuden, Kunstbauten sowie Tiefbauarbeiten, die von sozialem, kulturellem oder touristischem Interesse sind, ein Betrag für Kunst am Bau vorzusehen. Dieser Betrag entspricht einem Prozentsatz des gesamten Baubudgets, der im Reglement zur Kulturförderung festgehalten ist. Die Summe für Kunst am Bau beträgt jedoch nie mehr als 600'000 Franken (LIK Mai 2020 = 100).

2 Ist der Bauherr eines vom Staat subventionierten Bauvorhabens oder einer bedeutenden Renovierung gemäss Absatz 1 eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine öffentlich-rechtliche Institution, so kann der Bauherr eine Kunst-am-Bau-Intervention vorsehen. In diesem Fall wird die staatliche Subvention für Kunst am Bau zum gleichen Satz wie für den Rest des Bauwerkes berechnet.

3 Der Staatsrat erlässt ein Reglement über die Berechnungsweise der vorzusehenden Beträge sowie über die Ansätze und die Art der Bauwerke und Arbeiten, die subventioniert werden können.

4 Der Staatsrat legt auf dem Reglementsweg die Modalitäten für die Erhaltung von Kunst am Bau fest.

2.2 Organisation

Art. 16 Staatsrat

Der Staatsrat übt folgende Befugnisse aus:

  1. a. er erlässt Richtlinien zur Kulturförderung in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Gesetz;
  2. b. er regelt die Organisation und die Arbeitsweise des Kulturrats; er ernennt den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder dieses Rates;
  3. c. er legt die Bedingungen für die Subventionsgewährung fest;
  4. d. er koordiniert mit andern kantonalen Stellen die Gewährung allfälliger Subventionen für kulturelle Belange;
  5. e. er entscheidet über ausserordentliche kulturelle Leistungen des Kantons.
Art. 17 Mit den kulturellen Angelegenheiten beauftragtes Departement

1 Das mit den kulturellen Angelegenheiten beauftragte Departement (nachstehend: Departement) übt folgende Befugnisse aus:

  1. a. es behandelt innerhalb des Staates alle Fragen im Zusammenhang mit der Kulturförderung;
  2. b. es verwirklicht die allgemeine Kulturförderungspolitik;
  3. c. es entscheidet im Rahmen seiner finanziellen Kompetenzen über die Anträge des Kulturrates;
  4. d. es kann jederzeit Fachleute oder Jurys zur Beurteilung von Sonderfällen beiziehen;
  5. e. es ist im Bereich der Kulturförderung für alle Belange zuständig, die nicht einem anderen Organ übertragen wurden.

2 In Sonderfällen kann es seine Entscheidungsbefugnis dem Kulturrat oder einer Jury übertragen.

Art. 18 Kulturrat

1 Der Kulturrat ist ein beratendes Organ, das verwaltungsmässig dem Departement angegliedert ist.

2 Er besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, die je eine der beiden Landessprachen vertreten und elf bis dreizehn weiteren Mitgliedern. Der Departementsvorsteher oder der von ihm ernannte Vertreter nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Bei der Zusammensetzung des Kulturrats wird den kulturellen Eigenheiten im Kanton Rechnung getragen.

3 Der Kulturrat unterbreitet dem Departement die Anträge für die Zuteilung von Subventionen und Stipendien sowie für Käufe und Aufträge.

4 Der Kulturrat wird angehört:

  1. a. zum Entwurf der Regierungsrichtlinien im Bereich der Kulturförderung;
  2. b. zum Entwurf des Voranschlags für die Förderung der kulturellen Aktivitäten;
  3. c. zu den Gesetzes- und Reglementsentwürfen im Zusammenhang mit der Kulturförderung;
  4. d. zu allen die Kultur betreffenden Fragen von allgemeiner Bedeutung, die ihm vom Staatsrat oder dem Departement unterbreitet werden.

3 Bewahrung des Kulturerbes

Art. 19 Bewegliches, dokumentarisches, immaterielles und sprachliches Kulturerbe

1 Das bewegliche Kulturerbe besteht aus beweglichen Gegenständen oder Gruppen beweglicher Gegenstände von archäologischem, historischem, geologischem, biologischem, ästhetischem, wissenschaftlichem, technischem, ethnologischem, anthropologischem, künstlerischem oder erzieherischem Interesse, religiöser oder weltlicher Art, als Erbe der Vergangenheit oder Zeugnis der heutigen Welt.

2 Das dokumentarische Kulturerbe besteht aus Informationen zur Walliser Geschichte und Bevölkerung, unabhängig von Datum und Informationsträger: Pergament, Papier, audiovisuell, digital oder anderes.

3 Das immaterielle Kulturerbe besteht aus den Praktiken, Darbietungen, Ausdrucksweisen, Kenntnissen und Fähigkeiten sowie den damit verbundenen Instrumenten, Objekten, Artefakten und Kulturräumen, die Gemeinschaften, Gruppen und gegebenenfalls Individuen seit mehreren Generationen als Bestandteil ihres Kulturerbes ansehen.

4 Das sprachliche Kulturerbe besteht aus den seit jeher auf dem Gebiet des Kantons Wallis gesprochenen Sprachen und Dialekten.

Art. 20 Kulturerbe von kantonalem Interesse

1 Bestandteile des beweglichen, dokumentarischen, immateriellen und sprachlichen Kulturerbes (nachstehend: Bestandteile des Kulturerbes) mit einer bedeutenden Verbindung zum Kanton Wallis und von erheblichem Interesse für das Wallis können als von kantonalem Interesse anerkannt werden.

2 Als von kantonalem Interesse gelten die Bestandteile des Kulturerbes, die von der Kantonalen Kommission für Kulturerbe gemäss Artikel 20d (nachstehend: Kommission) als solche anerkannt werden sowie sämtliche Bestände der Sammlungen der kulturellen Institutionen des Staates, ausgenommen der Dokumente der Mediathek Wallis, die einzig der Information und Bildung der Bevölkerung dienen.

3 Die Bestandteile des Kulturerbes von kantonalem Interesse im Eigentum des Staates sind grundsätzlich unveräusserlich.

4 Der Staat trägt prioritär zur Bewahrung des Kulturerbes von kantonalem Interesse bei, die Gemeinden tragen zur Bewahrung des Kulturerbes von lokalem Interesse bei.

5 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung zu den Bestandteilen des Kulturerbes von gesamtschweizerischem Interesse.

Art. 20a * Staatliche Unterstützung

1 Nach Anhörung der Kommission kann der Staat eine finanzielle Unterstützung ausrichten oder sein Patronat anbieten, um zur Bewahrung, Erforschung und Weitergabe eines Bestandteils des Kulturerbes von kantonalem Interesse beizutragen.

2 Diese Unterstützung oder dieses Patronat wird dem Besitzer des betreffenden Kulturguts unter dem Vorbehalt gewährt, dass er sich für dessen gänzliche Erhaltung einsetzt und dem Staat im Falle einer freiwilligen Veräusserung ein Vorkaufsrecht gewährt.

3 Nach Anhörung und auf Vormeinung der Kommission kann der Staat eine finanzielle Unterstützung ausrichten oder sein Patronat anbieten an:

  1. a. Gedächtnisinstitutionen oder -institutionsnetze im Besitz von Bestandteilen des Kulturerbes von kantonalem Interesse für ihre Arbeiten in den Bereichen Inventarisierung, Aufbewahrung, Erforschung und Weitergabe, sofern sie den gebräuchlichen Berufsnormen entsprechen;
  2. b. juristische Personen, die sich für die Bewahrung von und die Zugänglichkeit zu bedeutenden Bestandteilen des Kulturerbes von kantonalem Interesse einsetzen.

4 Zur Finanzierung der im vorliegenden Artikel vorgesehenen Unterstützungen wird ein kantonaler Fonds für Kulturerbe errichtet, der vom Departement verwaltet wird. Der Fonds wird gespeist durch:

  1. a. einen im Staatsbudget vorgesehenen Kredit;
  2. b. Spenden oder Legate;
  3. c. alle anderen vom Staatsrat beschlossenen Zuwendungen.
Art. 20b * Vorkaufsrecht

Der Staat kann ein Vorkaufsrecht auf die Bestandteile des Kulturerbes von kantonalem Interesse geltend machen. Er fällt seinen Entscheid auf Vorschlag der Kommission oder auf Anfrage einer kulturellen Institution des Staates.

Art. 20c * Umsetzung

1 In Bezug auf das Kulturerbe handelt der Staat prioritär durch die in den Artikeln 21 bis 36 vorgesehenen kulturellen Institutionen des Staates.

2 Die allgemeinen Aufgaben der für die Kultur zuständigen Dienststelle sind:

  1. a. den Betrieb und die Zusammenarbeit der kulturellen Institutionen des Staates sicherstellen;
  2. b. die Erfassung und Dokumentierung der Bestandteile des Kulturerbes von kantonalem Interesse sicherstellen und für deren Bewahrung sorgen;
  3. c. die Besitzer von Bestandteilen des Kulturerbes hinsichtlich deren Bewahrung beraten und unterstützen;
  4. d. durch Forschungsarbeiten und Verbreitung der Forschungsergebnisse zur Erweiterung des Wissens über das Kulturerbe beitragen;
  5. e. zur Sensibilisierung, Information und Bildung der Öffentlichkeit beitragen.

3 Sie arbeitet mit den Dienststellen zusammen, die für die Gesetzgebung in den Bereichen Natur- und Heimatschutz sowie Kulturgüterschutz bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen zuständig sind.

4 Sie trägt dazu bei und sorgt für die Zusammenarbeit und Vernetzung der von beweglichem, dokumentarischem, immateriellem und sprachlichem Kulturerbe betroffenen Institutionen sowie für deren Zusammenarbeit und Vernetzung mit den für das bauliche und archäologische Kulturgut zuständigen Institutionen.

Art. 20d * Kantonale Kommission für Kulturerbe

1 Die Kantonale Kommission für Kulturerbe ist ein beratendes Organ, das administrativ dem Departement angegliedert ist und das für die Beratung des Staatsrates und des Departements in Bezug auf die Bewahrung, Erforschung und Weitergabe des Kulturerbes zuständig ist.

2 Sie ist aus Vertretern des Staates und Fachleuten zusammengesetzt. Die kulturellen Institutionen des Staates und die in Artikel 20c Absatz 3 genannten Dienststellen sind in dieser Kommission vertreten.

3 Das Ernennungsverfahren der Kommissionsmitglieder und die Arbeitsweise der Kommission sind in einem Reglement festgelegt.

Art. 20e * Informationssystem zum Kulturerbe

1 Die für die Kultur zuständige Dienststelle macht eine Bestandsaufnahme des Kulturerbes von kantonalem Interesse.

2 Die Ergebnisse der Bestandsaufnahme werden im Informationssystem zum Kulturerbe (nachstehend: Informationssystem) erfasst. Sie sind regelmässig Gegenstand wissenschaftlicher Arbeiten und von Mitteilungen an die Öffentlichkeit. Die Bedingungen für die Benutzung des Informationssystems durch die Öffentlichkeit sind im Reglement festgelegt.

3 Das Departement kann diese Arbeiten selbst durchführen oder die Arbeiten Dritter unterstützen, sofern diese die erforderliche wissenschaftliche Exaktheit sowie die Einfügung ihrer Ergebnisse in das Informationssystem gewährleisten.

4 Die Aufnahme eines Bestandteils des Kulturerbes in das Informationssystem bedeutet für den Besitzer keinerlei Verpflichtung gegenüber dem Staat und umgekehrt.

5 Die für die Kultur zuständige Dienststelle und die in Artikel 20c Absatz 3 genannten Dienststellen arbeiten bei der Erstellung, Verwaltung und beim Betrieb des Informationssystems zusammen, namentlich um sämtliche Bestandteile des Kulturerbes darin aufzunehmen.

4 Kulturelle Institutionen des Staates

4.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 21 Bezeichnung

Die kulturellen Institutionen des Staates im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. a. das Staatsarchiv;
  2. b. die Kantonsbibliothek;
  3. c. die kantonalen Museen;
  4. d. jede andere Institution, welcher der Staatsrat den Status einer kantonalen Institution gewährt.
Art. 22 Kulturelle Bildungsstätten

Der Staat beteiligt sich an der Finanzierung und Führung der durch den Staatsrat anerkannten kulturellen Bildungsstätten. Diese Beteiligung wird durch eine Vereinbarung geregelt.

Art. 23 Andere kulturelle Institutionen

Der Staatsrat kann beschliessen, dass sich der Staat an der Errichtung, Finanzierung oder Führung kultureller Institutionen beteiligt, die durch Dritte gegründet werden.

Art. 24 Öffentliche Dienstleistungen, kulturelle Animation und Forschung

1 Zusätzlich zu ihren besonderen Aufgaben stellen die kulturellen Institutionen des Staates der Öffentlichkeit ihre Dienste zur Verfügung.

2 Jede Institution trägt je nach ihrer Besonderheit und Zielsetzung durch Ausstellungen, Publikationen, Vorträge, Führungen, Ausbildungskurse, Konzerte, Veranstaltungen oder durch alle anderen geeigneten Mittel ebenfalls zum kulturellen Leben bei.

3 Die Institutionen beteiligen sich an der Erforschung des kulturellen und wissenschaftlichen Erbes des Wallis. In diesem Sinne arbeiten sie mit Institutionen und Personen zusammen, die ähnliche Ziele verfolgen.

4 Sie bieten Schülern, Lehrlingen und Studenten, Lehrpersonen aller Stufen und Forschern besondere Informations- und Forschungsmöglichkeiten.

5 Sie bieten der Öffentlichkeit alle ihr zur Verfügung stehenden Informationen an und benützen hierfür die geeignetsten und modernsten, ihnen zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel.

4.2 Organisation

Art. 25 Staatsrat

Der Staatsrat:

  1. a. erlässt die entsprechenden Ausführungsreglemente; im besonderen legt er die Organisation der Institutionen fest;
  2. b. übt die Aufsicht über die Institutionen aus;
  3. c. nimmt die anderen Aufgaben wahr, die ihm die Gesetze und Reglemente übertragen.
Art. 26 Das mit den kulturellen Aufgaben beauftragte Departement

Das Departement:

  1. a. achtet darauf, dass die Tätigkeit der Institutionen mit den Zielen des Gesetzes übereinstimmt;
  2. b. gewährleistet die Koordination unter den Institutionen und fördert deren Zusammenarbeit;
  3. c. kann den Institutionen besondere Aufgaben übertragen, die mit ihren eigenen Obliegenheiten in Verbindung stehen;
  4. d. kann die Benutzung von Räumlichkeiten und Grundstücken durch Dritte bewilligen, sofern dies der Institution nicht nachteilig ist;
  5. e. erfüllt die anderen, ihm durch Gesetze und Reglemente zugewiesenen Aufgaben.
Art. 27 Einsichtnahme, Ausleihe, Aufbewahrung, Austausch und Veräusserung

1 Der Staatsrat erlässt die Bestimmungen betreffend Einsichtnahme, Ausleihe, Aufbewahrung, Austausch und Veräusserung von Gegenständen, Dokumenten und Sammlungen der Institutionen.

2 Er kann diese Geschäfte einschränken oder verbieten, wenn dies der Erhaltung des Kulturerbes und dem Persönlichkeitsschutz förderlich ist, dem Willen des Hinterlegers entspricht oder wenn die Verwaltung der Institution dies erfordert.

Art. 28 Fonds

1 Die Institutionen können durch Staatsratsentscheid ermächtigt werden, Fonds für Gaben, Legate und andere Zuwendungen einzurichten.

2 Diese Spezialfonds sind für ausserordentliche Aktionen und Aktivitäten bestimmt.

3 Der Staatsrat regelt die Verwendung dieses Fonds.

4.3 Aufgaben und Zweck der Institutionen

Art. 29 Staatsarchiv a) Aufgabe

1 Das Staatsarchiv trifft die notwendigen Massnahmen, damit alle rechtlich, politisch, wirtschaftlich, historisch, sozial und kulturell wertvollen Unterlagen des Staates archiviert werden.

2 Die Archivierung dient der Rechtssicherung sowie der kontinuierlichen und rationellen Verwaltungsführung. Sie soll eine umfassende historische und sozialwissenschaftliche Forschung ermöglichen.

Art. 30 b) Zweck

Zweck des Archivs ist:

  1. a. die Archivbestände des Staates, seiner Institutionen, der Zentralverwaltung und ihrer dezentralisierten Dienststellen zu sammeln, aufzubewahren, zu erschliessen und öffentlich zugänglich zu machen;
  2. b. die Vorarchivierung der Unterlagen in den kantonalen Institutionen und Dienststellen der Verwaltung zu überwachen;
  3. c. die Gemeinden, Burgerschaften, Pfarreien und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie die Institutionen von öffentlichem Nutzen in Archivierungsfragen zu beraten;
  4. d. Gemeinde- und Burgerarchive zu beaufsichtigen;
  5. e. Archivgut und Nachlässe von Personen des privaten oder öffentlichen Rechts von regionaler oder kantonaler Bedeutung zu übernehmen und dies vertraglich zu regeln;
  6. f. Dokumente zu erwerben, die sich im Besitz Dritter befinden und für die Walliser Geschichte von Bedeutung sind;
  7. g. seine Bestände durch Veröffentlichungen oder auf anderem Weg zur Geltung zu bringen.
Art. 31 * …
Art. 32 Kantonsbibliothek a) Auftrag

Die Kantonsbibliothek (nachstehend: Bibliothek):

  1. a. bewahrt und erschliesst die ihr anvertraute Dokumentensammlung und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich;
  2. b. macht die für die Öffentlichkeit notwendigen Informationsquellen zugänglich und erleichtert deren Gebrauch.
Art. 33 b) Zweck

Zweck der Bibliothek ist:

  1. a. Bücher und Drucksachen, Bild- und Tondokumente, insbesondere Foto-, Filmmaterial und Tonaufnahmen sowie andere das Wallis betreffende Informationsträger zu sammeln, zu erwerben, zu verzeichnen, aufzubewahren, zu erschliessen und zugänglich zu machen;
  2. b. Dokumentensammlungen, andere Informationsquellen und einen für die Aus- und Allgemeinbildung notwendigen Informationsdienst öffentlich zugänglich zu machen;
  3. c. ihre Sammlungen durch Veröffentlichungen, Ausstellungen oder andere Mittel zur Geltung zu bringen;
  4. d. die Verbreitung literarischer und audiovisueller Walliser Werke zu fördern;
  5. e. sich durch Anschluss an Datennetze am Austausch von Informationen und der Zusammenarbeit mit anderen Bibliotheken auf nationaler und internationaler Ebene zu beteiligen und der Öffentlichkeit den Zugriff zu den Datennetzen zu ermöglichen;
  6. f. die Entwicklung und Koordination der öffentlichen Bibliotheken im Kanton zu fördern;
  7. g. die Zusammenarbeit zwischen Bibliotheken und Dokumentationsstellen und ikonographischen Zentren des Staates zu gewährleisten.
Art. 34 c) Dezentralisation

1 Die Bibliothek bietet dezentralisierte Dienste in beiden Sprachregionen an.

2 Die Dezentralisierung darf die Einheit der Sammlungen und Dienste nicht in Frage stellen.

Art. 35 Museen a) Aufgabe und Organisation

1 Die kantonalen Museen haben die staatseigenen und die ihnen anvertrauten beweglichen Kulturgütersammlungen zu verwalten und wirkungsvoll zur Geltung zu bringen, namentlich in den Bereichen Archäologie, Kunst, Ethnographie, Geschichte, Numismatik und Naturwissenschaft.

2 Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über die Organisation und den Betrieb jedes einzelnen kantonalen Museums.

Art. 36 b) Zweck

Zweck der kantonalen Museen ist:

  1. a. Kulturgüter, namentlich solche, die zum Walliser Kulturerbe gehören, zusammenzutragen, zu erwerben und zu inventarisieren, die Sammlungen zu erhalten und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen;
  2. b. ihre Sammlungen durch Konservierungs- und Restaurierungsmassnahmen, durch Forschung und Veröffentlichung, durch Ausstellungen oder andere geeignete Mittel zur Geltung zu bringen;
  3. c. die dem Staat gehörenden oder unter seiner Verantwortung stehenden und keiner anderen Institution anvertrauten beweglichen Kulturgüter zu inventarisieren, für deren Sicherheit, deren Wartung und gegebenenfalls für deren Restaurierung zu sorgen;
  4. d. die Zusammenarbeit zwischen den kantonalen Museen und Institutionen mit ähnlicher Zielsetzung zu fördern, insbesondere um die ihnen anvertrauten Kulturgüter zu erhalten und sie geeignet zur Geltung zu bringen.

4.4 Musikschulen

Art. 36a * Anerkennung

1 Der Staat anerkennt, im Sinne des vorliegenden Gesetzes, die nicht professionell zertifizierenden Musikschulen (nachstehend: Musikschulen), welche die Voraussetzungen und Kriterien für die Anerkennung erfüllen, die auf dem Vereinbarungsweg zwischen dem Staat und dem Verband der Walliser Musikschulen (nachstehend: Verband) festgelegt wurden.

2 Um anerkannt zu werden, muss eine Musikschule mindestens auf Ebene einer Region im Sinne des Gesetzes über die Regionalpolitik mit dezentralen Unterrichtsorten breite und vielfältige Ausbildungsmöglichkeiten anbieten können. Vom Zeitpunkt ihrer Anerkennung durch den Staatsrat an wird die Schule von Amtes wegen Mitglied des Verbands.

3 Diese Anerkennung bildet Gegenstand einer Vereinbarung zwischen dem Staat und der Musikschule.

Art. 36b * Konsultativkommission

1 Es wird eine Konsultativkommission eingesetzt, in welcher der Staat, die Gemeinden, der Verband und die kantonalen Musikverbände vertreten sind. Diese wird vor jedem Anerkennungsentscheid durch den Staatsrat zu Rate gezogen. Sie nimmt ebenfalls Stellung zu den Vereinbarungsprojekten zwischen dem Staat und dem Verband sowie zwischen dem Staat und einer Musikschule. Überdies wird sie zum Modus der Berechnung der Subventionen durch den Kanton und die Gemeinden angehört. Der Staat kann die Kommission ausserdem zu allen Fragen im Zusammenhang mit der nicht professionell orientierten Musikausbildung konsultieren.

2 Die Arbeitsweise der Kommission wird in Ausführungsbestimmungen festgelegt.

Art. 36c * Finanzierung

1 Der Staat beteiligt sich an der Finanzierung der anerkannten Musikschulen. Die Gemeinden können sich für eine Beteiligung entscheiden.

2 Die finanzielle Beteiligung des Staates beläuft sich auf 40 Prozent der subventionsberechtigten Kosten im Sinne von Absatz 4.

3 Die Gemeinden entrichten auf freiwilliger Basis einen prozentualen Beitrag, den sie mit den Musikschulen vereinbaren und der auf der Grundlage der berücksichtigt Kosten gemäss Absatz 4 berechnet wird. Dieser Beitrag wird von den Kursgebühren der Schüler, die auf ihrem Gemeindegebiet wohnen, abgezogen.

4 Nach Stellungnahme der Konsultativkommission legt der Staatsrat die Berechnungsart der Kosten fest, die im Sinne des vorliegenden Gesetztes subventioniert werden können, nämlich die Personalkosten, die Weiterbildungskosten des Lehrpersonals, die Verwaltungskosten, die Anschaffungs- und Unterhaltskosten der für den Unterricht notwendigen Lehrmittel und Instrumente sowie die Unterhaltskosten der Räumlichkeiten, mit Ausnahme der Miet- und Bereitstellungskosten. Die Kategorien der berücksichtigten Kosten sind im Reglement aufgeführt.

5 Die Beteiligung des Staates und der freiwillige Beitrag der Gemeinden werden anhand der Anzahl Lektionen pro jungen Schüler mit Wohnsitz in der entsprechenden Gemeinde berechnet. Die Begriffe Lektion und junger Schüler sind im Reglement definiert.

6 Nach Anhörung des Verbands bestimmt der Staat vor Beginn jedes Schuljahres die Zahl der subventionierten Lektionen für sämtliche Musikschulen.

Art. 36d * Räumlichkeiten

Die Gemeinden stellen die für den Unterricht notwendigen Räumlichkeiten zur Verfügung. Die Kosten können unter Berücksichtigung des Wohnortes der Schüler unter den Gemeinden aufgeteilt werden.

Art. 36e * Dezentralisierung des Unterrichts

Der Staat animiert die Musikschulen nach Rücksprache mit den Gemeinden dezentrale Unterrichtsorte zu schaffen.

5 Schlussbestimmungen

Art. 37 Aufhebung

Dieses Gesetz hebt auf:

  1. a. die Artikel 29 und 121 des Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962;
  2. b. alle anderen ihm widersprechenden Bestimmungen.
Art. 38 Vollzug und Inkrafttreten

1 Der Staatsrat ist mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragt und wird zu diesem Zweck die notwendigen Anordnungen erlassen; er bestimmt dessen Inkrafttreten.

2 Das vorliegende Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.