Der Staatsrat des Kanton Wallis
- eingesehen Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung;
- eingesehen Artikel 29 Absatz 1 des Gesetzes über Bildung und Forschung von universitären Hochschulen und Forschungsinstituten vom 2. Februar 2001 (GBFUHS);
- auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport (DEKS),
beschliesst:
Art. 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich Dieses Reglement erläutert die Anwendung des Gesetzes über Bildung und Forschung von universitären Hochschulen und Forschungsinstituten in den sechs nachstehend genannten Bereichen:
- a. Zuständigkeiten und Entscheidungsprozess;
- b. akademisches Lehrpersonal;
- c. Bildungsreglemente;
- d. Anerkennung der Zeugnisse und Diplome: Reglemente, Studienpläne und akademische Titel;
- e. finanzielle Bestimmungen;
- f. Anerkennung auf eidgenössischer und kantonaler Ebene.
Art. 2 Zuständigkeiten und Entscheidungsprozess1 Vor der Entscheidung durch den Vorsteher des DEKS oder den Staatsrat wird jedes dem DEKS unterbreitete Gesuch dem Bildungs- und Forschungsrat (BFR) vorgelegt.
2 Die Anerkennungen, öffentlichen Mandate und mit privaten oder öffentlichen Institutionen abgeschlossenen Partnerschaften unterliegen diesem Reglement und den Ad-hoc-Richtlinien des Vorstehers des DEKS; sie werden gemäss den Grundsätzen von Artikel 2 des Gesetzes über Bildung und Forschung von universitären Hochschulen und Forschungsinstituten durch den Staatsrat genehmigt.
Art. 3 Akademisches Lehrpersonal1 Die Institute sind gehalten, die Ernennungsverfahren des akademischen Lehrpersonals gemäss der gängigen Praxis an den Universitäten durchzuführen.
2 Die Institute erlassen ihre Reglemente, die der Genehmigung durch das DEKS und der Stellungnahme des BFR bedürfen.
Art. 4 Bildungsreglemente - Studiengebühren1 Die Institute teilen dem DEKS die von ihnen in Anwendung ihrer Reglemente festgelegten Bedingungen und akademischen Titel mit.
2 Die Institute passen ihre spezifischen Bildungsreglemente den schweizerischen, europäischen oder internationalen Standards an (Zulassungsbedingungen, Ausbildungsdauer, Qualifizierung der Lehrkräfte, usw.).
3 Für Bescheinigungen sind die Institute zuständig.
4 Die Gebühren entsprechen unter Berücksichtigung der eidgenössischen und kantonalen Subventionen denen der kantonalen Universitäten oder der ETH bei Studiengängen gleicher Art.
5 Der BFR hat bei Bedarf Stellungnahmen abzugeben.
Art. 5 Anerkennung der Zeugnisse und Diplome: Reglemente, Studienpläne und akademische Titel1 In den Reglementen der Institute müssen genannt sein:
- a. Akademische Titel oder Zeugnisse:
- b. die Abschlusstitel des:
2 Das DEKS beaufsichtigt diese Tätigkeiten.
3 Die Anerkennungsverfahren werden durch Richtlinien bestimmt, die der Vorsteher des DEKS genehmigt; der Staatsrat nimmt davon Kenntnis.
Art. 6 Finanzielle Bestimmungen1 Auf Grundlage der vom Grossen Rat gewährten Gesamtsumme im Vierjahresplan kann der Kanton seinen finanziellen Beitrag entsprechend den nachstehenden Vorschriften erbringen:
- a. Forschungsinstitut: bis zu 150'000 Franken als jährliche Grundpauschalsubvention entsprechend der Anzahl der bei der jeweiligen Institution beschäftigten Personen und des finanziellen Umfangs der Programme;
- b. in Anwendung des Universitätsförderungsgesetzes (UFG) subventionierte Institute: entsprechend den Erfordernissen und den Beiträgen des Bundes;
- c. in Anwendung des Bundesgesetzes über die Forschung (FG) anerkannte Institute und nationale Forschungszentren: Der Betrag wird je nach Status und Funktion des Instituts innerhalb der Forschungsgemeinschaft von Fall zu Fall festgelegt;
- d. Ausarbeitung und Unterbreitung von Gesuchen auf nationaler Ebene, europäische und internationale Programme: bis zu 40'000 Franken pro Gesuch entsprechend den Prioritäten des BFR und des zur Verfügung stehenden Budgets.
2 Die Lohnskalen der subventionierten Institute müssen denen vergleichbarer Institute entsprechen.
Art. 7 Anerkennung auf eidgenössischer und kantonaler Ebene Auf eidgenössischer Ebene anerkannten Instituten wird die kantonale Anerkennung verliehen.
Art. 8 Beschwerdeinstanzen1 Gegen Verfügungen des Staatsrates, die auf diesem Reglement basieren, kann beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht werden.
2 Gegen Entscheidungen des DEKS, die auf diesem Reglement basieren, kann beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden.
3 Auf das Beschwerdeverfahren findet das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege Anwendung.
Art. 9 Übergangs- und Schlussbestimmungen1 Hängige Fälle werden gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Reglements behandelt.
2 Dieses Reglement tritt nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.