Der Grosse Rat des Kantons Wallis
- eingesehen die Artikel 20, 61a und 64 der Bundesverfassung;
- eingesehen die Artikel 13, 15, 31 Absatz 1 und 42 Absatz 1 der Kantonsverfassung;
- eingesehen die Artikel 1 bis 5 des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich vom 30. September 2011 (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG);
- eingesehen die Artikel 1 bis 3 des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation vom 14. Dezember 2012 (FIFG);
- eingesehen Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a sowie die Artikel 11 bis 13 der Verordnung des Hochschulrates über die Koordination der Lehre an den Schweizer Hochschulen vom 29. November 2019;
- eingesehen das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung vom 9. Oktober 2008 (GIDA);
- auf Antrag des Staatsrates,
verordnet[1]:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Gegenstand1 Der Kanton sorgt für die Kohärenz, die Qualität und die Koordination der Walliser Hochschul- und Forschungslandschaft. Er fördert und unterstützt die in Artikel 2 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes definierten tertiären Institutionen im Rahmen ihres Bildungs- und Forschungsauftrags.
2 Das vorliegende Gesetz regelt die folgenden Grundsätze:
- a. die Koordination der Walliser Hochschul- und Forschungslandschaft;
- b. die finanziellen Beiträge des Kantons für tertiäre Institutionen, die auf dem Kantonsgebiet angesiedelt sind;
- c. die kantonale Aufsicht über die tertiären Institutionen des Kantons, die insbesondere auf den Leistungen der Institutionen und auf der rationellen und effizienten Verwendung der gewährten Geldmittel beruht, im Rahmen der zugewiesenen Beiträge und der durch das vorliegende Gesetz übertragenen Aufgaben.
3 Die den tertiären Institutionen im Kanton aufgrund von anderen Gesetzen oder kantonalen oder eidgenössischen Vereinbarungen sowie aufgrund von interkantonalen Vereinbarungen entrichteten Beiträge bleiben vorbehalten.
1 Dieses Gesetz gilt für tertiäre Institutionen, die auf dem Kantonsgebiet angesiedelt sind.
2 Als tertiäre Institutionen im Sinne des vorliegenden Gesetzes gelten:
- a. Hochschulen oder Institutionen des Hochschulbereiches sowie autonome Institutionen, die Mitglied einer Hochschule oder Institution des Hochschulbereiches sind, nach dem Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) akkreditiert sind und ein öffentliches Bildungsangebot im Sinne von Artikel 45 Absatz 3 HFKG anbieten;
- b. Zweigstellen von Hochschulen oder Institutionen des Hochschulbereiches, die nach HFKG akkreditiert sind;
- c. die übrigen durch den Staatsrat anerkannten, wissenschaftlichen Institutionen;
- d. Hochschulen oder Institutionen des Hochschulbereiches sowie autonome Institutionen, die Mitglied einer Hochschule oder Institution des Hochschulbereiches sind, nach dem HFKG akkreditiert sind und kein öffentliches Bildungsangebot im Sinne von Artikel 45 Absatz 3 HFKG anbieten.
3 Das vorliegende Gesetz ist nicht auf Institutionen anwendbar, die Diplome der höheren Berufsbildung verleihen.
1 Bildung und Forschung sind Schlüsselfaktoren und Grundsteine für die individuelle Entwicklung und Entfaltung, leisten einen Beitrag zur Integration, zum kantonalen Zusammenhalt und zur Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Situation der Bevölkerung sowie zur wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit und zur sozialen, kulturellen und künstlerischen Entwicklung des Kantons. Die tertiären Institutionen tragen dazu bei, dass die Ziele des Kantons in diesem Bereich erreicht werden.
2 Darüber hinaus setzen sich die Hochschulen im Rahmen ihrer Aufträge für eine nachhaltige Entwicklung ein, indem sie im Einklang mit den Umweltzielen des Kantons Massnahmen zum Schutz der Umwelt treffen.
3 Für die Walliser Hochschul- und Forschungslandschaft verfolgt der Kanton, unter Berücksichtigung der beiden Sprachregionen und seiner drei Verfassungsregionen, insbesondere folgende Ziele:
- a. Förderung der durch die Hochschulen oder Institutionen des Hochschulbereichs erteilten Ausbildungen;
- b. Förderung der Grundlagenforschung, der anwendungsorientierten Forschung sowie der wissenschaftsbasierten Innovation;
- c. Förderung des Wissenstransfers in Berufsfelder sowie öffentliche und private Körperschaften;
- d. Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für eine Lehre und Forschung von hoher Qualität im gesamten Kanton;
- e. Schaffung einer Walliser Hochschul- und Forschungslandschaft, die verschiedene Arten von tertiären Institutionen umfasst;
- f. Förderung der Zweisprachigkeit Deutsch/Französisch;
- g. Gewährleistung der Koordination der Walliser Hochschul- und Forschungslandschaft;
- h. Förderung der Zusammenarbeit zwischen den tertiären Institutionen, insbesondere durch die gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen, und Begünstigung eines Austauschs der akademischen Kulturen;
- i. Anregung der tertiären Institutionen, wettbewerbsfähige Drittmittel zu beschaffen, insbesondere durch eine angemessene Finanzierung, welche die Entwicklung von Forschungsaktivitäten ermöglicht;
- j. Festlegung einer kantonalen Hochschul- und Forschungspolitik, die kohärent und mit der Forschungs- und Innovationsförderungspolitik des Bundes vereinbar ist;
- k. Bereitstellung von Instrumenten, die eine effiziente, transparente und objektive finanzielle Unterstützung der tertiären Institutionen ermöglichen;
- l. Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen bei Bildungsdienstleistungen von tertiären Institutionen gegenüber Anbietern der höheren Berufsbildung.
4 Die tertiären Institutionen engagieren sich in folgenden Bereichen:
- a. Grundbildung, Weiterbildung und lebenslanges Lernen;
- b. Forschung und Verwertung der Ergebnisse;
- c. Entwicklung und Wissenstransfer, Innovation in den von den Institutionen abgedeckten Bereichen sowie Synergien zwischen Bildung und Forschung;
- d. Dienstleistungen für die Gesellschaft, namentlich in Verbindung mit der bereichsspezifischen kantonalen Politik.
Art. 4 Aufgaben und Zuständigkeiten des Kantons1 Der Kanton sorgt für die Umsetzung der im vorliegenden Gesetz festgelegten Ziele.
2 Er überweist den tertiären Institutionen die Beiträge des Bundes und der übrigen Kantone, soweit die tertiären Institutionen diese nicht direkt beziehen können.
3 Beiträge, die aufgrund anderer spezifischer Gesetze an die tertiären Institutionen ausgerichtet werden, bleiben vorbehalten.
Art. 5 Grundsätze der Aufgabenerfüllung für den Kanton und die tertiären Institutionen1 Bei der Erfüllung seiner Aufgaben soll der Kanton:
- a. die den tertiären Institutionen gewährte Autonomie sowie die Grundsätze der Freiheit von Lehre und Forschung fördern und gewährleisten;
- b. die Besonderheiten der tertiären Institutionen berücksichtigen;
- c. dafür sorgen, dass den Institutionen Rahmenbedingungen sowie eine angemessene Finanzierung – vorbehaltlich der Verfügbarkeit finanzieller Mittel – zugesichert werden, welche die Entwicklung von Bildungs- und Forschungsaktivitäten ermöglichen;
- d. die verfügbaren kantonalen Budgetmittel berücksichtigen.
2 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben respektieren die tertiären Institutionen die geltenden Standards gemäss den gesetzlichen Bestimmungen des Bundes über die Förderung und die Koordination der Hochschulen sowie über die Förderung von Forschung und Innovation.
Art. 6 Datenschutz und Archivierung1 Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a, c und d des vorliegenden Gesetzes definierten tertiären Institutionen sind Behörden im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung (GIDA) und unterstehen den kantonalen Datenschutzbestimmungen.
2 Personendaten dürfen von den in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a, c und d des vorliegenden Gesetzes definierten tertiären Institutionen zur Erfüllung ihrer Aufgaben und innerhalb der Grenzen des GIDA bearbeitet werden.
3 Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Gesetzes definierten tertiären Institutionen halten sich bei ihren Tätigkeiten an die Standards, die gemäss Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) gelten.
2 Führung
Der Grosse Rat beschliesst, auf Grundlage eines Berichts über Forschung und Bildung im Wallis, für eine Zeitspanne von 4 Jahren die Hauptausrichtungen im Bereich der tertiären Bildung und Forschung sowie den Rahmenkredit für die kantonalen Beiträge an die tertiären Institutionen gemäss Artikel 12 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes.
Der Staatsrat:
- a. gewährleistet die Aufsicht über die tertiären Institutionen durch das für die tertiäre Bildung zuständige Departement (nachfolgend: Departement);
- b. gewährt den im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c des vorliegenden Gesetzes definierten Institutionen eine Anerkennung gemäss den in einem von ihm erlassenen Reglement festgelegten Modalitäten;
- c. gewährt, unter Einhaltung der zur Verfügung stehenden Budgetmittel des Staates, das jährliche Globalbudget für die kantonalen Beiträge an die tertiären Institutionen gemäss Artikel 12 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes;
- d. beschliesst den Standort der tertiären Institutionen auf dem Kantonsgebiet gemäss Artikel 3 Absatz 3.
Art. 9 Für die tertiäre Bildung zuständiges Departement Das Departement:
- a. überwacht die Anwendung des vorliegenden Gesetzes;
- b. gewährleistet die Koordination und die Aufsicht über die Walliser Hochschul- und Forschungslandschaft durch seine für die tertiäre Bildung zuständige Dienststelle (nachfolgend: die Dienststelle) im Rahmen der gewährten Beiträge und der den tertiären Institutionen durch das vorliegende Gesetz übertragenen Aufgaben;
- c. fördert und unterstützt die Entwicklung interinstitutioneller Zusammenarbeit;
- d. gewährt die jährlichen Beiträge an die tertiären Institutionen gemäss Artikel 12 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes;
- e. schliesst durch seine Dienststelle die in Artikel 12 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Leistungsverträge mit den tertiären Institutionen ab;
- f. vertritt die tertiären Institutionen im Rahmen seiner Kompetenzen gegenüber dem Grossen Rat, dem Staatsrat sowie gegenüber eidgenössischen oder interkantonalen Instanzen;
- g. bewilligt und überwacht über seine Dienststelle die Tätigkeiten der privaten Leistungserbringer auf dem Kantonsgebiet, die Bildungsgänge anbieten, die zu Abschlüssen auf Hochschulstufe führen;
- h. trifft sich jährlich mit dem Präsidenten der Konferenz für die Koordination der Walliser Hochschul- und Forschungslandschaft (nachfolgend: die Konferenz);
- i. legt die Prioritäten und Entwicklungsachsen der Walliser Hochschul- und Forschungslandschaft fest und erarbeitet in Zusammenarbeit mit der Konferenz für die Koordination der Walliser Hochschul- und Forschungslandschaft ein Programm für Forschung und Bildung.
Art. 10 Konferenz für die Koordination der Walliser Hochschul- und Forschungslandschaft1 Die Konferenz setzt sich aus den Rektoren oder Direktoren der tertiären Institutionen auf dem Kantonsgebiet zusammen (nachfolgend: die Konferenz).
2 Die Konferenz konstituiert sich selbst und kann ein Organisationsreglement erlassen.
3 Die Konferenz übernimmt folgende Aufgaben:
- a. sie führt einen Dialog mit dem Departement und der Dienststelle über die Bestandteile der tertiären Bildungs- und Forschungspolitik, die Entwicklung der tertiären Bildungs- und Forschungslandschaft sowie die Finanzierungsinstrumente;
- b. sie fördert die gemeinsamen Interessen der tertiären Institutionen in der Gesellschaft;
- c. sie nimmt gegebenenfalls Koordinationsaufgaben zwischen tertiären Institutionen wahr;
- d. sie unterstützt durch ihre Tätigkeiten die Entwicklung der Walliser Hochschul- und Forschungslandschaft;
- e. sie setzt punktuell Expertenkommissionen ein, wobei insbesondere die Repräsentativität der Sprachregionen berücksichtigt wird;
- f. sie beteiligt sich an der Erarbeitung des Forschungs- und Bildungsprogramms.
3 Beiträge des Kantons
1 Der Kanton stellt in Zusammenarbeit mit dem Bund sicher, dass die öffentliche Hand den Institutionen im Rahmen der verfügbaren Budgetmittel des Staates Wallis und des Bundes angemessene Mittel zur Verfügung stellt, um eine Lehre und Forschung von hoher Qualität zu gewährleisten.
2 Der Kanton gewährt den tertiären Institutionen jährliche Beiträge, deren Beträge definiert werden durch:
- a. das vorliegende Gesetz;
- b. die Bundesgesetze, die kantonalen Gesetze und die kantonalen und interkantonalen Vereinbarungen.
1 Um den tertiären Institutionen eine angemessene Finanzierung zu sichern, welche die Entwicklung von Lehr- und Forschungsaktivitäten ermöglicht, gewährt das Departement ihnen über seine Dienststelle und im Rahmen der verfügbaren Budgetmittel des Staates Wallis jährliche Beiträge, die an Folgendes gebunden sind:
- a. kantonale und interkantonale Vereinbarungen oder spezifische Gesetze für die tertiären Institutionen gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b des vorliegenden Gesetzes;
- b. eine Beteiligung an den Betriebskosten der tertiären Institutionen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c des vorliegenden Gesetzes. Diese tertiären Institutionen dürfen nicht in den Geltungsbereich eines spezifischen kantonalen Gesetzes fallen oder müssen öffentliche Bildungsdienstleistungen im Sinne von Artikel 45 Absatz 3 HFKG anbieten;
- c. frühere mehrjährige Leistungen, insbesondere in Bezug auf Bildungs- und Forschungsdienstleistungen, für die tertiären Institutionen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und c des vorliegenden Gesetzes;
- d. Projekte im Rahmen der Aufgaben der tertiären Bildung und Forschung für die tertiären Institutionen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis d und zur Umsetzung der Ziele von Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes.
2 Die Dienststelle schliesst mit den tertiären Institutionen, die Beiträge im Sinne dieses Artikels erhalten, Leistungsverträge ab.
3 Die Beiträge werden gemäss dem Grundsatz der Jährlichkeit der Rechnung berechnet und verbucht.
4 Ein Reglement des Staatsrats legt die Modalitäten der jährlichen Beiträge an tertiäre Institutionen fest.
4 Aufsicht, Schutz der Titel und Schutz vor Betrug
1 Die tertiären Institutionen werden vom Departement durch seine Dienststelle beaufsichtigt, wobei die Einhaltung der Leistungsverträge, der Subventionierung und der Qualität der Leistungen im Rahmen der gewährten Beiträge und der durch das vorliegende Gesetz übertragenen Aufgaben überprüft wird.
2 Die kantonale Aufsicht über die tertiären Institutionen des Kantons betrifft namentlich die rationelle und effiziente Verwendung der gewährten Geldmittel.
3 Auf Antrag der Dienststelle kürzt, sistiert, streicht oder fordert das Departement finanzielle Beiträge des Kantons zurück, wenn die tertiären Institutionen die eidgenössischen oder kantonalen Gesetze oder Vereinbarungen sowie die kantonalen und interkantonalen Abkommen, die Reglemente oder Weisungen des Departements nicht einhalten.
1 Geschützt sind alle Titel der folgenden Stufen, die von den in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a, c und d des vorliegenden Gesetzes definierten tertiären Institutionen verliehen werden:
- a. Bachelor;
- b. Master;
- c. Grad eines Doktors oder Doktortitel;
- d. universitäre Lizenziate;
- e. die im Rahmen der Weiterbildung verliehenen Titel, nämlich das Certificate of Advanced Studies (CAS), das Diploma of Advanced Studies (DAS) und der Master of Advanced Studies (MAS) sowie ihre im Bundesrecht vorgesehenen Abstufungen.
2 Vorbehalten bleibt der Schutz der von der Pädagogischen Hochschule Wallis ausgestellten Titel, der durch die Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen gewährleistet wird.
3 Ein Titel, der von einer tertiären Institution im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a, c und d des vorliegenden Gesetzes ausgestellt wird, ist ein amtliches Dokument im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 GIDA.
Art. 15 Schutz vor Diskriminierung und Betrug1 Der Kanton stellt sicher, dass die tertiären Institutionen in ihren Rechtsgrundlagen die notwendigen Massnahmen in Bezug auf Studierende, Forschende und Personal der tertiären Institutionen eingeführt haben:
- a. um Bedingungen zu schaffen, die es ihnen ermöglichen, in einem Klima des Respekts und der Toleranz zu arbeiten, das frei von direkter oder indirekter Diskriminierung aufgrund eines persönlichen Merkmals ist;
- b. um sie vor Organisationen und Personen zu schützen, die betrügerische Bildungsangebote über das Internet, soziale Netzwerke, Werbung oder auf andere Weise vermarkten und bewerben.
2 Betrug im Sinne des vorliegenden Gesetzes sind Verhaltensweisen oder Handlungen, die auf Täuschung und die Erlangung eines ungerechtfertigten Vorteils abzielen. Betrug umfasst insbesondere:
- a. die Aktivitäten von "Titelmühlen", "Akkreditierungsmühlen", "Visamühlen", "Dissertationsmühlen" und "Dissertationsdatenbanken" usw.;
- b. Identitätsmissbrauch, bei dem Arbeiten oder Bewertungen, die im Rahmen eines Programms verlangt werden, vollumfänglich oder teilweise anstelle des immatrikulierten Studierenden ausgeführt werden;
- c. die betrügerische oder unrechtmässige Verwendung von authentischen Dokumenten;
- d. Plagiate;
- e. die Herstellung oder Verwendung von gefälschten, plagiierten oder nachgeahmten Dokumenten;
- f. das Anbieten von nicht anerkannten oder nicht zugelassenen Qualifikationen mit der Absicht der Irreführung.
Art. 16 Tätigkeit von privaten Anbietern von Bildungsgängen zur Erlangung von Abschlüssen auf Hochschulstufe auf dem Kantonsgebiet1 Für die Tätigkeit von privaten Anbietern von Bildungsgängen zur Erlangung von Abschlüssen auf Hochschulstufe auf dem Kantonsgebiet, die nicht über eine institutionelle Akkreditierung im Sinne des HFKG verfügen, ist eine Betriebsbewilligung des Departements erforderlich.
2 Die diesbezüglichen Bestimmungen werden in einem Reglement des Staatsrats festgelegt.
3 Private Anbieter von Bildungsgängen zur Erlangung von Abschlüssen auf Hochschulstufe halten sich bei ihrer Tätigkeit an die geltenden Standards der Bestimmungen des DSG.
5 Strafbestimmungen
Art. 17 Strafverfolgungsbehörde1 Die strafrechtliche Verfolgung von Übertretungen nach diesem Gesetz wird der Dienststelle übertragen.
2 Gemäss Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGStPO) wird das Verfahren durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.
Art. 18 Sanktionen betreffend den Schutz der Titel der tertiären Institutionen1 Die Nichteinhaltung von Artikel 14 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes wird mit einer Busse von bis zu 200’000 Franken bei vorsätzlichem und bis zu 100’000 Franken bei fahrlässigem Handeln bestraft, wenn die betreffende Person in Geschäftsunterlagen, in Anzeigen jeglicher Art oder in jedem anderen für private oder berufliche Beziehungen bestimmten Dokument behauptet, einen geschützten Titel zu besitzen, ohne diesen ordnungsgemäss erworben zu haben oder einen Titel oder ein Grad verwendet und fälschlicherweise glauben macht, dass er ihr verliehen wurde.
2 Vorbehalten bleiben Sanktionen für Titel, die von der Pädagogischen Hochschule Wallis gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen verliehen werden.
3 Vorbehalten bleiben die im Bundesrecht vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen.
Art. 19 Sanktionen betreffend den Schutz vor Diskriminierung und Betrug Im Falle einer Diskriminierung oder eines in Artikel 15 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes definierten Betrugs gelten die in den Bestimmungen der tertiären Institutionen vorgesehenen Sanktionen beziehungsweise das kantonale und eidgenössische Recht.
Art. 20 Sanktionen betreffend die Tätigkeit von privaten Anbietern von Bildungsgängen zur Erlangung von Abschlüssen auf Hochschulstufe auf dem Kantonsgebiet1 Die Nichteinhaltung von Artikel 16 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes durch einen privaten Anbieter von Bildungsgängen zur Erlangung von Abschlüssen auf Hochschulstufe wird mit einer Busse von bis zu 200’000 Franken bei vorsätzlichem und bis zu 100’000 Franken bei fahrlässigem Handeln bestraft.
2 Vorbehalten bleiben die im Bundesrecht vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen.
6 Beschwerden
Art. 21 Beschwerde gegen Bussen Gegen Bussen, die gestützt auf das vorliegende Gesetz und gemäss Artikel 11 Absatz 3 EGStPO ausgesprochen wurden, kann beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht werden.
Art. 22 Beschwerde gegen die übrigen Entscheide1 Mit Ausnahme der Bussen kann gegen die gestützt auf das vorliegende Gesetz getroffenen Entscheide beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden.
2 Die Entscheide des Staatsrats können an das Kantonsgericht weitergezogen werden.
3 Das VVRG regelt die Verfahren.