1 Bei Mutterschaft besteht Anspruch auf Besoldung während der Dauer von sechzehn Wochen Arbeitsunterbruch, sofern das Arbeitsverhältnis nach der Geburt noch während mindestens sechs Monaten weitergeführt wird.
2 Endet das Arbeitsverhältnis auf den Zeitpunkt der Geburt, besteht ein Besoldungsanspruch von höchstens acht Wochen.
3 Endet das Arbeitsverhältnis sechs Monate nach der Geburt, wird der Besoldungsanspruch um den entsprechenden Anteil (pro rata temporis) gekürzt.
4 Dem Mitarbeitenden, der ein noch nicht schulpflichtiges Kind zur Adoption aufnimmt, wird Adoptionsurlaub gewährt.
5 Falls die Abwesenheit aus medizinischen Gründen, die durch ein ärztliches Zeugnis belegt werden, länger als 16 Wochen dauert, gelten die Regelungen bezüglich der Besoldung bei Krankheit ab dem ersten Tag der Abwesenheit.
6 Die Besoldung bei Mutterschaft wird nicht ausgerichtet, wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt der Geburt nicht mehr besteht oder suspendiert ist.
7 Falls eine Mitarbeitende für eine bestimmte Zeit angestellt ist und die Geburt vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses stattfindet, wird die Besoldung bei Mutterschaft bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet.
8 Die Mitarbeitende, die einen Besoldungsanspruch bei Mutterschaft von 16 Wochen hat, kann eine Vorleistung der Besoldung bei Mutterschaft bis zu höchstens zwei Wochen verlangen.