1 Wird eine Stelle aufgehoben oder erfolgt eine strukturelle Änderung, so dass der Mitarbeitende sein Pflichtenheft nicht mehr erfüllen kann, wird er im Rahmen verfügbarer Stellen in eine Funktion versetzt, die seiner Ausbildung und seiner Eignung entspricht.
2 Wenn keine Stelle verfügbar ist, die der Ausbildung und Eignung des Mitarbeitenden entspricht, wird das Dienstverhältnis aufgehoben, unter Vorbehalt einer Versetzung in eine tieferrangige Funktion im Einverständnis mit dem Mitarbeitenden.
3 Die Kündigungsfrist ist in Artikel 45 Absatz 1 dieser Verordnung festgelegt.
4 Unter Vorbehalt des nachfolgenden Absatzes hat der Mitarbeitende, dessen Dienstverhältnis aufgehoben wird, Anspruch auf eine Entschädigung, die aufgrund des Alters und der Anzahl Dienstjahre berechnet wird und deren Betrag höchstens einem Jahresgehalt entspricht.
5 Die Entschädigung ist nicht geschuldet, wenn der Mitarbeitende das Angebot einer Stelle, deren Entlöhnung jener der aufgehobenen Stelle entspricht, ausgeschlagen hat, oder wenn die Anstellungsbehörde dem Mitarbeitenden eine Stelle mit vergleichbaren Bedingungen wie bisher bei einem anderen öffentlichen oder privaten Arbeitgeber verschafft hat.
6 Im Falle der Aufhebung mehrerer Stellen in derselben Organisationseinheit erstellt die Anstellungsbehörde nach Verhandlungen mit den anerkannten Sozialpartnern einen Sozialplan mit angemessenen finanziellen Begleitmassnahmen.