1 Der Besuch von Wahlkursen im Rahmen der Grundausbildung zieht normalerweise keine zusätzlichen Kosten für Studierende nach sich. Die Direktion kann aber eine Beteiligung an ausserordentlichen Kosten für einen Kurs festlegen, die beispielsweise zur Deckung von allfälligen Material- oder Fahrkosten dient. Diese Beteiligung darf allerdings nicht mehr als 300 Franken pro Kurs und Semester betragen.
2 Der Besuch von Förderkursen, die im Rahmen der Grundausbildung angeboten werden, kann eine von der Direktion festgelegte finanzielle Beteiligung seitens der Studierenden nach sich ziehen.
3 Die zu einer Zusatzausbildung der PHVS oder einer von der PHVS mit anderen Einrichtungen organisierten Zusatzausbildung eingeschriebenen Studierenden können zusätzlich zu den in den Artikeln 2, 3 und 6 dieses Reglements beschriebenen Gebühren und Beiträgen zur Beteiligung an der Deckung der effektiven Ausbildungskosten verpflichtet werden. Die Höhe der Beteiligung wird von der zuständigen Behörde oder bei gemeinsam mit anderen Einrichtungen organsierten Ausbildungen von derjenigen, die in der Kooperationsvereinbarung erwähnt ist, festgelegt.
4 Studierende, die an Zusatzleistungen im Bereich Ausbildung für den Unterricht in der Regelschule (ZLRS) gebunden sind, können verpflichtet werden, sich an den zusätzlichen Ausbildungskosten zu beteiligen. Die Beteiligung wird von der zuständigen Stelle festgelegt.
5 Personen, die von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (nachstehend: EDK) oder vom für die Bildung zuständigen Departement (nachstehend: Departement) zu Kompensationsmassnahmen verpflichtet wurden, zahlen einen Beitrag von 400 Franken pro ECTS-Punkt. Der Betrag wird nach Anzahl Punkten, für die sie sich angemeldet haben, berechnet. Vorbehaltlich die von der EDK oder dem Departement festgelegten individuellen Höchstbeträge.
6 Gesuche für eine Aufnahme sur Dossier und der Verfahren zur Validierung der erworbenen Erfahrungen (VAE) unterliegen einer spezifischen Gebühr, die von den Institutionen, die diese beiden Verfahren koordinieren, gemeinsam festgelegt wird.
7 Die Lehrpersonen, die nicht vom Staat Wallis angestellt sind und eine Weiterbildung für Lehrpersonen aus dem Katalog der PHVS besuchen möchten, werden zu folgenden Bedingungen zugelassen:
- a. der Kurs ist geplant und er findet statt, sofern die Mindestanzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer erreicht wird;
- b. externen Teilnehmerinnen und Teilnehmern wird eine Grundpauschale von 50 Franken für die Anmeldung verrechnet;
- c. zusätzlich wird den externen Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine Beteiligung von 20 Franken pro Unterrichtsperiode in Rechnung gestellt. Vorbehalten bleiben Sonderfälle.
8 Die Teilnehmer von Weiterbildungskursen für Lehrpersonen können verpflichtet werden, sich an effektiven Kosten zu beteiligen, die das Material für einen spezifischen Kurs oder pädagogische und/oder kulturelle Aktivitäten im Rahmen eines Kurses betreffen.