1 Das vorliegende Gesetz definiert das juristische Statut und die Aufträge der Pädagogischen Hochschule Wallis (PH-VS).
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Der Grosse Rat des Kantons Wallis
verordnet:
1 Das vorliegende Gesetz definiert das juristische Statut und die Aufträge der Pädagogischen Hochschule Wallis (PH-VS).
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1 Die PH-VS untersteht der Oberaufsicht des Staatsrates, welcher der PH-VS einen Leistungsauftrag erteilt.
1bis Das für Bildung zuständige Departement (nachfolgend: Departement) gewährleistet die Aufsicht über die Anwendung des Leistungsauftrags, welcher der PH-VS erteilt wird.
2 Sie kann mit anderen Ausbildungsstätten innerhalb oder ausserhalb des Kantons in einem Verbundsystem organisiert werden.
3 Die Bestimmungen des Gesetzes über die Förderung von Hochschulen und Forschung (FHFG) betreffend die Aufsicht, den Schutz der Titel und den Schutz vor Diskriminierung und Betrug bleiben vorbehalten.
1 Die PH-VS ist eine autonome Bildungsinstitution des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Die PH-VS ist eine Institution des tertiären Bereichs für die pädagogische Berufsausbildung.
3 Die Unterrichtsstandorte der PH-VS sind im Gesetz zur Standortbestimmung der kantonalen Bildungs- und Forschungsinstitutionen der Tertiärstufe und über den Beitrag der Standortgemeinden festgelegt.
1 Die PH-VS hat als Hauptaufgabe, die Ausbildung der Kandidaten für den Unterricht, namentlich auf der Primarstufe, auf der Sekundarstufe I und/oder II und für die schulische Heilpädagogik sicherzustellen. Sie fördert die Entfaltung ihrer Persönlichkeit. Sie gewährleistet ein Anforderungsniveau, das die interkantonale und internationale Anerkennung der durch sie verliehenen Lehrerermächtigungen ermöglicht.
2 Sie organisiert die Zusatzausbildungen sowie die Fort- und Weiterbildung der Lehrpersonen.
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4 Sie kann insbesondere an der Ausbildung von Personen, die im Erziehungssektor tätig sind, mitwirken.
5 Sie unternimmt Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Erziehungsbereich.
6 Sie bietet Dienstleistungen, insbesondere im Rahmen der pädagogischen Beratung und Fachberatung an.
7 Sie fördert die Zweisprachigkeit.
8 Der Staatsrat kann ihr andere Aufträge erteilen. Er bestimmt den Rahmen und die Dauer derselben.
Mittels ihres Qualitätssystems kontrolliert und verbessert die PH-VS periodisch ihren allgemeinen Betrieb sowie die Ausführungsqualität ihrer Aufträge.
Die PH-VS fördert die Chancengleichheit und die tatsächliche Gleichstellung zwischen Mann und Frau in der Ausführung ihrer Aufträge.
Am Anfang der Legislatur wird zwischen dem Departement und der Direktion der PH-VS gemäss Artikel 37 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) ein mehrjähriger strategischer Plan erarbeitet.
1 Die PH-VS befolgt die grundlegenden wissenschaftlichen Prinzipien der Berufsdeontologie.
2 Die Unterrichts- und Forschungsfreiheit ist garantiert und zwar innerhalb der Pflichten, welche die verschiedenen Personalkategorien der PH-VS begrenzen und unter Beachtung des Leistungsauftrags.
1 Die PH-VS fördert die Entwicklung der Kompetenzen ihres Lehrpersonals.
2 Die PH-VS beteiligt sich in Zusammenarbeit mit anderen Schulen an den Bestrebungen der Nachwuchsförderung in den Bereichen Pädagogik, Didaktik und Erziehungswissenschaft. Sie kann sich in Form einer Co-Direktion oder einer geteilten Trägerschaft an doktoralen Ausbildungen beteiligen.
1 Die PH-VS verfügt über ihre eigene Buchhaltung gemäss den schweizerischen Buchhaltungsnormen.
2 Die PH-VS stattet sich mit den nötigen Instrumenten für die Finanzverwaltung aus.
3 Die PH-VS verfügt über ihre eigenen Konten und ist dafür verantwortlich.
4 Die PH-VS kann namentlich für strategische Projekte und zum Ausgleich von Schwankungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten über eine Reserve verfügen. Diese Reserve wird aus früheren Ertrags- oder Aufwandüberschüssen gespeist, die ihr verrechnet, auf das folgende Rechnungsjahr übertragen und in der Bilanz auf einem besonderen Konto mit dem Namen "Reservefonds" unter den Eigenmitteln verbucht werden.
5 Sie verbucht auf ihre Konten den gesamten Aufwand und Ertrag sowie alle Ausgaben und Einnahmen für den Betrieb und die Investitionen, welche zugunsten des Staates getätigt werden.
6 Mittels Leistungsauftrag und Globalbudget überträgt der Staatsrat der PH-VS seine bedürfnisgerechten Ansprüche und stellt die nötigen Ressourcen zur Verfügung, damit diese die erteilten Aufträge erfüllen kann.
7 Die Jahresbuchhaltung der PH-VS wird vom Staatsrat genehmigt und untersteht der Kontrolle des Finanzinspektorates des Staates Wallis.
8 Der Staatsrat genehmigt eine Verordnung für die Finanzverwaltung der PH-VS.
1 Im Rahmen der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes organisiert sich die PH-VS selber und ist verantwortlich für ihre eigene Verwaltung.
2 Das Personal ist gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters, der Invalidität und des Todes bei der Pensionskasse des Staates Wallis (PKWAL) versichert.
1 Die verschiedenen Kategorien des Personals und der Studierenden sind als konstituierte Körperschaften definiert.
2 Die konstituierten Körperschaften nehmen in der konsultativen Form am Funktionieren und an der Entwicklung der PH-VS teil und können Vorschläge unterbreiten.
1 Die Ausbildung der Kandidaten für das Lehramt in den Klassen der Primarstufe dauert im Prinzip drei Jahre.
2 Die Probezeit, die Praktika, die Diplomschlussarbeit und die eventuellen Sprachaufenthalte sind in dieser Zeitspanne enthalten.
3 Der Staatsrat legt die Bedingungen für die Verlängerung des Studiums aus begründeten Motiven für Studierende, die ihr Studium nicht in der vorgegebenen Zeit abgeschlossen haben, in einer Verordnung fest.
1 Die Kandidaten zur Ausbildung für das Lehramt auf der Primarstufe müssen im Besitz eines eidgenössisch anerkannten Maturitätsausweises sein oder von Titeln, die mit den interkantonalen und eidgenössischen Bestimmungen konform sind.
2 Der Staatsrat legt die angeforderten Titel für die Zulassung an der PH-VS in einer Verordnung fest.
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4 Die Aufnahme von Studierenden kann ausnahmsweise begrenzt werden, dies in Fällen in denen, aufgrund der ungenügend grossen Aufnahmekapazität der PH-VS oder der fehlenden Praxisplätze, die Ausbildung nicht mehr garantiert werden kann.
1 Das erste Ausbildungssemester an der PH-VS wird in Form einer Probezeit organisiert, während der die zum Unterrichten notwendigen Eigenschaften und Motivationen evaluiert werden.
2 Alle Kandidaten haben diese Probezeit zu absolvieren. Nur jene, deren Fähigkeiten und Kompetenzen in den beobachteten Situationen als genügend erscheinen, werden zur Weiterführung ihrer Ausbildung innerhalb der Institution zugelassen.
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4 Der Staatsrat legt die Organisation und die Bedingungen der Probezeit in einer Verordnung fest.
Der Staatsrat legt die Einschreibegebühr, das Schulgeld pro Semester, die Beiträge für die Zusatzausbildungen und die anderen Beiträge, die Rechte und Pflichten sowie die Sanktionen gegenüber den Studierenden in einem Reglement fest.
Das Unterrichtsprogramm der PH-VS umfasst folgende Ausbildungsbereiche:
1 Die Ausbildung für den Unterricht auf der Primarstufe ist im Prinzip die gleiche für den ganzen Kanton.
2 Auf Vorschlag der PH-VS und im Hinblick auf die Entwicklung der Forschung im Rahmen der Pädagogik und der gesellschaftlichen und schulischen Bedürfnisse entscheidet der Staatsrat über Differenzierungen sowohl, was die Ausbildungsstufen wie auch die Unterrichtsfächer oder die vorgeschlagenen Optionen betrifft.
1 Der Staatsrat validiert den Rahmenlehrplan der PH-VS, auf Vorschlag des Departements; dieser präzisiert namentlich folgende Punkte:
2 Der Studienplan wird regelmässig angepasst.
1 In den drei Ausbildungsjahren sind Praktika in Klassen unterschiedlicher Stufe und Art integriert.
2 Die Praktika werden unter der Verantwortung von speziell ausgebildeten Lehrpersonen in Absprache mit den zuständigen kommunalen oder regionalen Behörden absolviert.
3 Das Departement unterstützt die PH-VS in ihrer Zusammenarbeit mit den Schuldirektionen, damit Praktikumsplätze und ausgebildete Praktikumslehrpersonen zur Verfügung stehen.
1 Im Laufe der Studien und bei Abschluss derselben absolvieren die Studenten der PH-VS Prüfungen, durch welche sowohl die Kompetenzen wie auch die Kenntnisse evaluiert werden.
2 Das Reglement legt die Promotionsbedingungen fest. Dasselbe gilt für die Abschlussexamen zur Erlangung der Lehrermächtigung.
1 Jeder Student hat während seiner Ausbildung eine Diplomschlussarbeit zu erstellen.
2 Diese wird bei der Schlussbewertung mitberücksichtigt. Die fristgerechte Abgabe dieser Diplomschlussarbeit ist eine Voraussetzung für die Zulassung zum Abschlussexamen.
1 Bei Studienende werden von jedem Studenten als genügend erachtete Kenntnisse der zweiten kantonalen Sprache gefordert. Der Staatsrat legt das Anforderungsniveau fest.
2 Die PH-VS fördert jegliche Initiative zur Verbesserung dieser Sprachbeherrschung. Sie trägt dazu bei, die gegenseitige Kenntnis und das gegenseitige Verständnis zwischen den beiden Sprachteilen des Kantons zu verstärken und entwickelt in dieser Richtung eine Kultur und eine Kompetenz in der Förderung und in der Anwendung der beiden kantonalen Sprachen und Kulturen.
3 Der Unterricht in den Studiengängen wird auf Französisch und/oder auf Deutsch erteilt. Gewisse Kurse können in einer anderen Sprache unterrichtet werden.
4 Die PH-VS kann Ausbildungen anbieten, die zum Abschluss eines Diploms mit dem Vermerk "zweisprachig" französisch/deutsch führt.
5 Bei Studienende werden von jedem Studenten als genügend erachtete Kenntnisse im Englischen gefordert. Der Staatsrat legt das Anforderungsniveau fest.
1 Die theoretische Ausbildung und die berufspraktischen Ausbildungen dauern sechs Semester. Ein Drittel der Studiendauer wird in der anderen Sprachregion des Kantons durchgeführt.
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1 Die PH-VS verleiht die Lehrermächtigungen für die Primarstufe, die durch das Department validiert werden und die den Bestimmungen der Erziehungsdirektorenkonferenz (nachfolgend: EDK) entsprechen.
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1 Die PH-VS übernimmt die Verantwortung für die Weiter- und Zusatzausbildung der Lehrpersonen der Primar-, Sekundar- und Tertiärstufe und zwar in den nachfolgenden Bereichen:
2 Sie arbeitet mit den zuständigen Stellen des Departements bei der Definition und der Bestimmung der Prioritäten sowie der schulischen und erzieherischen Bedürfnisse hinsichtlich der festgelegten Zielsetzungen zusammen.
Bei Bedarf und im Einverständnis mit dem Departement organisiert die PH-VS Zusatzausbildungsangebote z.B. für Praktikumslehrer, Direktoren, Fachberater, Mediatoren, Lehrpersonen für Spezialfächer.
1 Die PH-VS verleiht:
2 Der Staatsrat kann die Erteilung von anderen Titeln durch die PH-VS genehmigen.
1 Die Inhaber eines Hochschultitels oder eines gleichwertigen Titels in einem unterrichtbaren Fach, gemäss den Bestimmungen der EDK, erwerben die Ausbildung in der Didaktik, in der Praxis und in der Erziehungswissenschaft, alternierend mit Praxiseinsätzen auf dem Terrain an einer Ausbildungsinstitution, die einen Titel zur Lehrermächtigung verleiht.
2 Die PH-VS wird beauftragt, diese Ausbildung anzubieten. Sie stellt ein Anforderungsniveau sicher, das eine interkantonale und internationale Anerkennung der von ihr verliehenen Lehrermächtigungen gewährleistet.
1 Die Ausbildung in der Didaktik, in der Praxis und in der Erziehungswissenschaft, alternierend mit Praxiseinsätzen auf dem Terrain, umfasst einen theoretischen Unterricht an der PH-VS sowie Praktika auf der Sekundarstufe I oder II.
2 Die organisatorischen Modalitäten der in Absatz 1 vorgesehenen Ausbildung sowie die Modalitäten der Praktika werden in einer Verordnung des Staatsrats bestimmt, die insbesondere Folgendes festlegt:
1 Die PH-VS verleiht die Titel für die Lehrermächtigung in der Sekundarstufe I und/oder II, die vom Departement validiert werden, gemäss den Bestimmungen der EDK.
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1 Die Kandidaten für Ausbildung in Hauswirtschaft, in technisch angewandtem Gestalten, in musischen und anderen ähnlichen Fächern müssen grundsätzlich über eine eidgenössisch anerkannte Maturität verfügen.
2 Das Departement entscheidet über die Gleichwertigkeit anderer Vorbildungen.
3 Es definiert die zusätzlichen Anforderungen für die Kandidaten, die sich nicht über eine Maturität ausweisen können.
1 Die PH-VS ist befugt, eine Ausbildung in schulischer Heilpädagogik zu organisieren und zu erteilen. Sie verleiht die Titel, die vom Departement validiert werden, gemäss den Bestimmungen der EDK.
2 Die Organisationsmodalitäten sind in Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes vorgesehen.
1 Die Ausbildungsprogramme sind so konzipiert, dass sie den Unterricht in mehreren Fächern oder Lernbereichen ermöglichen.
2 Sie werden in Zusammenarbeit mit den andern verantwortlichen Ausbildungspartnern erstellt und sind im Sinne eines Baukastensystems zu organisieren.
1 Das Departement hat in allen Fällen, für die nicht der Staatsrat zuständig ist, die Entscheidungsbefugnis.
2 Es hat namentlich folgende Aufgaben zu erfüllen:
3 Das Departement unterbreitet dem Staatsrat den Rahmenstudienplan zur Validierung.
4 Das Departement schlägt dem Staatsrat die Anstellung des Direktors und der Direktionsadjunkten vor.
1 Die Direktion ist für den allgemeinen Betrieb der PH-VS zuständig.
2 Sie besteht aus einem Direktor und aus Direktionsadjunkten.
3 Die Direktion hat namentlich die Pflicht, für die PH-VS Folgendes zu gewährleisten:
4 Die Direktion beteiligt sich an der Ausarbeitung des mehrjährigen strategischen Planes und des Leistungsauftrages zwischen dem Staatsrat und der PH-VS und des darin vorgesehenen Finanz- und Entwicklungsplans.
5 Der Direktor vertritt die PH-VS, insbesondere gegenüber dem Staat Wallis und den verschiedenen Partnern.
6 Die Direktion ist für die Anstellung des Personals im Rahmen des von den zuständigen Behörden bewilligten Budgets und der in diesem Gesetz definierten Befugnisse zuständig.
7 Die Direktion kann für jeden Bereich und jeden Sektor eine Führungsequipe bestehend aus verschiedenen Verantwortlichen konstituieren.
8 Die Direktion entscheidet unter Vorbehalt von besonderen Bestimmungen über alle Beschwerden.
1 Der strategische Rat der PH-VS wird beauftragt, die PH-VS in ihrer Entwicklung, in ihren Infrastrukturen und in ihrem Image zu unterstützen.
2 Er sorgt dafür, dass die Ausbildungsprojekte der PH-VS in der Grundausbildung wie in der Fort- und Weiterbildung den Bedürfnissen der Walliser Schule entsprechen.
3 Die Zusammensetzung, Organisation und Verantwortlichkeit werden vom Staatsrat definiert.
1 Die pädagogische Kommission der PH-VS wird mit der Unterstützung und der Beratung der PH-VS in ihrem pädagogischen Bereich beauftragt. Sie kann sich in Unterkommissionen organisieren.
2 Die Kommission wird von der Direktion der PH-VS ernannt.
3 Der Direktor, der den Vorsitz übernimmt, sowie die Adjunkten gehören ihr von Rechts wegen an.
4 Die anderen Mitglieder werden unter den Hauptpartnern im Erziehungsbereich und den Vertretern der konstituierten Körperschaften der PH-VS ausgewählt.
1 Die allgemeine Konferenz der Mitarbeitenden versammelt sich so oft es von der Direktion als notwendig erachtet wird.
1bis Je nach Themen kann die Direktion eine reduzierte Konferenz einberufen, die aus den betroffenen konstituierten Körperschaften besteht.
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2bis Die Direktion setzt eine Konferenz der Delegierten der betroffenen konstituierten Körperschaften ein, deren Mitglieder in einer unabhängigen Form von der allgemeinen Konferenz der Mitarbeitenden ernannt werden.
2ter Die allgemeine Konferenz der Mitarbeitenden oder die Konferenz der Delegierten der betroffenen konstituierten Körperschaften werden für eine ausserordentliche Sitzung einberufen, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder einen schriftlichen und unterschriebenen Antrag macht.
3 Die allgemeine Konferenz der Mitarbeitenden hat vor allem folgende Aufgaben:
4 Die Mitarbeitenden der PH-VS können sich in einer Vereinigung im Sinne des ZGB zusammenschliessen.
1 Die Studierenden der PH-VS können sich in einer Vereinigung im Sinne des ZGB zusammenschliessen.
2 Die Vereinigung kann bei Fragen der Studienorganisation, der Anforderungen zur Erlangung der Lehrermächtigung, der kulturellen und pädagogischen Animation konsultiert werden.
1 Das Lehrpersonal setzt sich zusammen aus:
2 Das Direktionspersonal wird vom Staatsrat angestellt und das Unterrichtspersonal wird von der PH-VS angestellt.
3 Die Direktion der PH-VS definiert die verschiedenen Rollen, Funktionen und Verantwortlichkeiten innerhalb des Lehrpersonals.
Die PH-VS kann Gastdozenten befristet anstellen.
1 Der Staatsrat stellt den Direktor der PH-VS an. Er legt dessen Pflichtenheft fest.
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1 Der Staatsrat stellt auf Vormeinung des Direktors die Direktionsadjunkten an, die für eine oder mehrere Aufträge der Schule zuständig sind. Ihre Aufgaben werden in einem Pflichtenheft geregelt.
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1 Die Professoren, die Lehrbeauftragten und die Professoren/Lehrbeauftragten der PH-VS müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:
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3 Für die Ausbildung für den Unterricht auf der Sekundarstufe müssen die Professoren, die Lehrbeauftragten und die Professoren/Lehrbeauftragten für Erziehungswissenschaft und Didaktik über ein universitäres Nachdiplomstudium in einem Bereich der Erziehungswissenschaften oder eine für gleichwertig befundene Ausbildung verfügen. Ausserdem müssen sie entweder eine praktische Lehrerfahrung auf Sekundarstufe, eine Ausbildung als Erwachsenenbildner oder eine als gleichwertig anerkannte Erfahrung vorweisen können.
4 Die Anstellungsbedingungen des Mittelbaus werden in der Verordnung betreffend das Statut des Personals der Pädagogischen Hochschule Wallis definiert.
1 Der Staatsrat legt die Statuten und die Rechte und Pflichten des Lehrpersonals in einer Verordnung fest.
2 Die Arbeitszeit der Professoren/Lehrbeauftragten wird jährlich von der Direktion zwischen den Aufgaben der Professoren und der Lehrbeauftragten aufgeteilt.
3 Zum Erlangen des Titels eines Professors/Lehrbeauftragten muss die betreffende Lehrperson für einen Beschäftigungsgrad von mindestens fünfzig Prozent ernannt sein und einen Beschäftigungsgrad von mindestens acht Prozent im Rahmen der gängigen Unterrichtsaktivität ausweisen können.
4 Die Besoldung des Lehrpersonals ist im Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals der Lehranstalten für eine höhere berufliche Ausbildung vorgesehen.
5 Die Jahreslöhne der Professoren/Lehrbeauftragten hängen von der prozentualen Aufgabenzuteilung ab.
6 Das Unterrichtspersonal, welches nicht über die in Artikel 35 des vorliegenden Gesetzes verlangten Qualifikationen verfügt, erhält einen tieferen Lohn. Dieser ist mit dem Titel verbunden, über den es verfügt, und wird gemäss der Lohnskala für die Lehrpersonen vorgesehen, die im Gesetz über die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule (GBOS) definiert ist.
1 Mitglieder des Mittelbaus sind:
2 Grundsätzlich beteiligen sich die Mitglieder des Mittelbaus an den Lehrtätigkeiten, den Forschungs- und Entwicklungsarbeiten und den Dienstleistungen. Ihr Tätigkeitsbereich kann gemäss den Weisungen der Direktion erweitert werden.
3 Die Mitglieder des Mittelbaus erhalten eine Besoldung gemäss Lohntabelle der Lehrpersonen im GBOS, dies in Verbindung mit dem Titel, über den sie verfügen.
1 Das administrative und technische Personal wird von der PH-VS angestellt.
2 Die Dienstverhältnisse des administrativen und technischen Personals sind im Gesetz über das Personal des Staates Wallis (kGPers) geregelt.
1 Die Praktikumslehrpersonen sind erfahrene Lehrpersonen, die über eine zertifizierte Ausbildung verfügen.
2 Ihr Pflichtenheft wird von der PH-VS festgelegt.
3 Der Staatsrat legt die allgemeinen Rahmenbedingungen der Aufträge und ihre Besoldung in einem Reglement fest.
1 Die pädagogischen Fachberater sind in der Regel Lehrpersonen der Primar- und der Sekundarstufe I oder II, die durch das Departement auf Vorschlag der PH-VS je nach Bedarf in Teilzeit und/oder für eine beschränkte Dauer angestellt werden, um besondere Aufgaben oder Aufträge bei den Lehrpersonen ihrer Stufe wahrzunehmen.
2 Das Statut, die Rechte und die Pflichten der pädagogischen Fachberater sind in dem Gesetz über das Personal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule (GPOS) und in der Verordnung betreffend das Statut des Personals der Pädagogischen Hochschule Wallis vorgesehen.
3 Die Besoldung der pädagogischen Fachberater ist im GBOS und in der Verordnung betreffend das Statut des Personals der Pädagogischen Hochschule Wallis geregelt.
1 Die Kandidaten und die an der PH-VS immatrikulierten Studierenden können die Beschlussbehörde durch den Reklamationsweg ergreifen, dessen Verfahren in einem Reglement der PH-VS festgelegt ist. Der Beschluss über die Reklamation kann mittels eines Rekurses beim Staatsrat in einer Frist von 30 Tagen angefochten werden.
2 Die anderen Rekurse, die aus der Anwendung des hiesigen Gesetzes stammen, werden in erster Instanz dem Staatsrat unterbreitet. Die Verfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.
3 Die Beschlüsse des Staatsrates können beim Kantonsgericht angefochten werden. Dessen Verfahren wird vom VVRG geregelt.
1 Das vorliegende Gesetz gilt nicht für das gemäss dem Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962 und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen ausgebildete Lehrpersonal.
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4 Das Reglement über die Lehrerseminarien vom 30. November 1977 bleibt in Kraft für alle, die bis zum Jahr 2000 ihr Studium mit dem pädagogischen Reifezeugnis abschliessen.
Der Staatsrat erlässt auf dem Verordnungs- und dem Reglementsweg alle nötigen Ausführungsbestimmungen zum vorliegenden Gesetz.
Das Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962 wird geändert.
1 Das vorliegende Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Der Staatsrat legt den Zeitpunkt seines Inkrafttretens fest.
Die Lehrpersonen, welche durch den Staatsratsentscheid vom 24. Januar 2001 zu Professoren ernannt worden sind, behalten dieses Statut und diebetreffende Besoldung bis zum 31. August 2007.