417.403

Reglement über die institutionelle Anerkennung von informell erworbenen Fähigkeiten (RIA)

vom 10. January 2024
(Stand am 01.01.2024)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen das Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (BBG) und die Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV);
  • eingesehen Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Juni 2008 (EGBBG);
  • eingesehen die Verordnung zum Einführungsgesetz des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 9. Februar 2011 (VOEGBBG);
  • eingesehen das kantonale Weiterbildungsgesetz vom 13. März 2020 (WBG);
  • eingesehen das kantonale Gesetz über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen vom 13. Dezember 2012 (BMAG);
  • auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements,

verordnet: [1]

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Reglement definiert die Bedingungen und das Verfahren der zuständigen kantonalen Behörden für die offizielle Bestätigung der informell erworbenen Fähigkeiten und Fertigkeiten einer Person.

2 Es bestimmt die mit der Führung und Betreuung des Verfahrens der institutionellen Anerkennung von informell erworbenen Fähigkeiten (nachfolgend: AF) beauftragten Behörden.

Art. 2 AF - Definition

1 Die AF bezeichnet das Verfahren, nach dessen Abschluss die zuständige Behörde bescheinigt, dass sich eine Person in einer beruflichen Tätigkeit, die von der zuständigen eidgenössischen Behörde registriert ist oder nicht, durch Berufspraxis relevante Fähigkeiten angeeignet hat.

2 Die beruflichen Qualifikationsverfahren für Erwachsene, die zu einem Abschluss der beruflichen Grundbildung führen, werden in der entsprechenden Verordnung definiert.

Art. 3 Ziele

Die AF fördert insbesondere:

  1. a. die berufliche Mobilität und Flexibilität;
  2. b. die berufliche Wiedereingliederung;
  3. c. die Förderung einer bestätigten Ausbildung von unvollständig oder nicht qualifizierten Personen.
Art. 4 Zielpublikum

Die AF richtet sich hauptsächlich an Personen, die nicht im Besitz eines Berufstitels sind, der ihrem Tätigkeitssektor entspricht oder die in einem Berufsbereich arbeiten, der nicht durch ein durch die entsprechende Gesetzgebung vorgesehenes Zertifikationssystem abgedeckt ist.

Art. 5 Grundlage

1 Die AF stützt sich auf eine Bilanz der Kompetenzen und eine Bewertung am Arbeitsplatz im Rahmen eines Praktikums auf dem ersten Arbeitsmarkt.

2 Die Bewertung der Kompetenzen wird von Fachleuten aus dem jeweiligen Tätigkeitsgebiet vorgenommen, die vom entsprechenden Berufsverband anerkannt sind.

Art. 6 Bedingungen der AF

1 An einem AF-Verfahren kann jede Person teilnehmen, die die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllt:

  1. a. im Wallis wohnhaft sein;
  2. b. relevante Berufserfahrung im entsprechenden Tätigkeitsgebiet haben;
  3. c. in der Lage sein, ihre praktischen Fähigkeiten im entsprechenden Tätigkeitsbereich nachzuweisen.

2 Personen, deren Antrag von der Arbeitslosenversicherung oder anderen institutionellen Partnern, welche die Kosten übernehmen, eingereicht wird, können das AF-Verfahren ebenfalls in Anspruch nehmen.

3 Ausserhalb des Kantons wohnhafte Personen senden ihren Antrag dem zuständigen Amt ihres Wohnkantons. Dieses Amt behandelt den Fall nach Absprache mit der zuständigen Dienststelle des Kantons Wallis.

Art. 7 Dauer des AF-Verfahrens

Die Dauer des AF-Verfahrens umfasst die Zeit für die Bilanz der Kompetenzen und die Zeit für das vierwöchige Praktikum, das zur Bewertung der Kompetenzen organisiert wird.

2 Zuständige Behörden

Art. 8 Führung des Verfahrens

1 Das in diesem Reglement vorgesehene AF-Verfahren fällt in den Zuständigkeitsbereich des für die Bildung zuständigen Departements (nachfolgend: Departement) und wird unter der operativen Leitung des Amts für Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (nachfolgend: Amt) durchgeführt.

2 Darin eingeschlossen sind, je nach anzuwendendem Verfahren, folgende Partner:

  1. a. die Arbeitgeberverbände;
  2. b. die Arbeitnehmervertretungen;
  3. c. zugelassene Experten der betroffenen Branche;
  4. d. betroffene Unternehmen und Institutionen.
Art. 9 Aufgaben des Amts

Die operative Führung, die Begleitung der Personen, die Betreuung der Dossiers und die Verwaltung der Bescheinigungen werden dem Amt übertragen, welches verantwortlich für die Organisation und die Betreuung der verschiedenen Etappen der AF ist; dies in Zusammenarbeit mit den für die Expertise verantwortlichen Partnern und den betroffenen Wirtschaftskreisen.

3 Ablauf

Art. 10 Durchführungsantrag

Die AF wird insbesondere auf Antrag der betroffenen Person, eines Unternehmens oder einer beruflichen Wiedereingliederungsorganisation durchgeführt.

Art. 11 Etappen des AF-Verfahrens

1 Das AF-Verfahren beinhaltet folgende Etappen:

  1. a. die Bilanz der Kompetenzen, die insbesondere dazu beiträgt, die im Rahmen der beruflichen und/oder persönlichen Tätigkeit erworbenen Fähigkeiten zu identifizieren und diese dann aufzulisten;
  2. b. die Bewertung der genannten Kompetenzen durch vom jeweiligen Berufsverband anerkannte Fachleute aus dem betreffenden Tätigkeitsgebiet im Rahmen eines Praktikums in einem Unternehmen.

2 Nach Abschluss dieser Etappen wird die kantonale Bestätigung der AF ausgehändigt.

4 Bestätigungen und Zertifikationen

Art. 12 Kantonale Bestätigung der AF

1 Das AF-Verfahren gibt Anrecht auf eine kantonale Bestätigung, die die anerkannten Fähigkeiten in den beruflich ausgeführten Tätigkeiten/Bereichen mit einer Gewichtung ihres Beherrschungsgrads aufführt.

2 Die kantonale Bestätigung der AF ist formell nicht gleichwertig zu einem Teil oder der Gesamtheit eines offiziellen Titels, der durch die eidgenössische oder kantonale Gesetzgebung vorgesehen ist.

5 Finanzierung

Art. 13 Finanzierung - Prinzipien

1 Die Leistungen müssen bezahlt werden.

2 Die Kosten gehen zu Lasten der Person und/oder der Organisation, die das Verfahren in Auftrag gegeben hat. Der Staat kann es teilweise oder ganz subventionieren.

3 Die Beteiligung der Partner des Arbeitsmarktes wird gefördert.

4 Das Departement bestimmt die finanziellen Beteiligungen der Interessierten.

6 Rechtsmittel

Art. 14 Beschwerde

1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dem vorliegenden Reglement kann innert 30 Tagen seit deren Eröffnung beim Departement Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerde an das Kantonsgericht bleibt vorbehalten.

2 Auf das Beschwerdeverfahren findet das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege Anwendung (VVRG).