417.030

Verordnung über die Besoldung des Personals der Lehranstalten des Kantons Wallis für eine höhere Berufsausbildung

vom 13. December 1995
(Stand am 01.01.2015)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen den Artikel 57 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen das Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals der Lehranstalten des Kantons Wallis für eine höhere Berufsausbildung vom 17. November 1988;
  • auf Antrag des Erziehungsdepartements und des Finanzdepartements,

verordnet:

Art. 1 Anwendungsbereich

Die vorliegende Verordnung regelt im Rahmen des Gesetzes vom 17. November 1988 die Besoldung des Personals der Lehranstalten für eine höhere Berufsausbildung.

Art. 2 * …
Art. 2a * …
Art. 3 Erfahrungsanteile

1 Die Lehrperson erhält grundsätzlich jedes Jahr einen Erfahrungsanteil, wenn sie im Verlaufe eines Schuljahres während mindestens 19 effektiven Wochen unterrichtet.

2 Bei ungenügenden Leistungen einer Lehrperson kann das Departement aufgrund eines begründeten Berichts der Direktion die Erhöhung der Erfahrungsanteile kürzen oder streichen.

3 Für die neuernannte Lehrperson mit Berufs- oder anderer Erfahrung setzt die zuständige kantonale Behörde die Zahl der anfänglichen Erfahrungsanteile wie folgt fest:

  1. a) *. gleiche oder ähnliche frühere Lehrtätigkeit: bis zwei Prozent pro Jahr (max. 145%);
  2. b) *. teilweise vergleichbare frühere Lehrtätigkeit, sowie Tätigkeit im sozialpädagogischen Bereich: bis ein Prozent pro Jahr (max. 145%);
  3. c) *. frühere Tätigkeit ohne Zusammenhang mit der Lehrtätigkeit, einschliesslich der Tätigkeit im Bereich der Kindererziehung oder Pflege abhängiger Personen: 0.5 Prozent pro Jahr (max. 145%).

4 Die Jahre der Tätigkeit in einem anderen Kanton, in einem anderen Land oder in einer Privatschule werden für die Zuteilung der Erfahrungsanteile mitberücksichtigt.

5 Das Departement für Erziehung, Kultur und Sport erlässt interne Weisungen zur Anwendung der Bestimmungen in den vorstehenden Absätzen drei und vier.

6 Die spätere Erhöhung der Erfahrungsanteile beginnt erst im zweiten Jahr nach der letzten Anlaufstufe.

Art. 4 Herabsetzung des Beschäftigungsgrades

1 Die im Vollamt beschäftigte Lehrperson kann auf ihr Gesuch hin ermächtigt werden, ihren Beschäftigungsgrad in den letzten fünf Jahren vor Erreichen der statutarischen Alterslimite um höchstens 20 Prozent herabzusetzen.

2 Für die im Teilamt beschäftigte Lehrperson wird dieser Höchstwert im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad herabgesetzt.

3 Die Lehrperson, deren Beschäftigungsgrad nicht mindestens 50 Prozent beträgt, kann nicht in den Genuss dieser Massnahme gelangen.

4 Entscheidend ist der Beschäftigungsgrad der letzten fünf Schuljahre.

5 Die Herabsetzung der Beschäftigung hat eine entsprechende Verminderung der Besoldung zur Folge.

6 Der Staat übernimmt für den Teil des herabgesetzten Beschäftigungsgrades die Bezahlung sämtlicher Beiträge an die berufliche Vorsorge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge), um das versicherte Gehalt auf dem früheren Stand beizubehalten.

Art. 4a * Zusätzliche freie Tage

Die Lehrperson, die 57 alt ist und das Rentenalter BVG vor Beginn des Schuljahres noch nicht erreicht hat, kommt in den Genuss von drei zusätzlichen freien Tagen ohne Einfluss auf die Besoldung, vorausgesetzt aber, sie ist der Vorsorgekasse des Staatspersonals des Kantons Wallis angeschlossen, hat ihren Beruf während mindestens 20 Jahren in den öffentlichen Schulen des Kantons oder in den durch den Staat anerkannten und subventionierten Privatschulen ausgeübt und hat in den vergangenen fünf Jahren im Durchschnitt 75 Prozent gearbeitet. Die Anwendungsbestimmungen dieser Massnahme, insbesondere ihre etappenweise Einführung, fallen in den Kompetenzbereich des Departements für Erziehung, Kultur und Sport.

Art. 5 Kapitalabfindung

1 Der Lehrperson, die sich vorzeitig pensionieren lässt, wird bei ihrem Weggang eine Kapitalabfindung ausbezahlt.

2 Diese beträgt zwischen 20'000 und 35'000 Franken bei einer Vorpensionierung von mindestens einem Jahr vor der statutarischen Pensionierung. Dieser Betrag wird vom Staatsrat alljährlich festgelegt, insbesondere aufgrund der Arbeitsmarktsituation und der Ausrichtung der Personalpolitik. Bruchstücke eines Jahres werden pro rata temporis berücksichtigt.

3 Betrug der Beschäftigungsgrad in den letzten fünf Jahren nicht dauernd 100 Prozent, so wird die Kapitalabfindung im Verhältnis zum durchschnittlichen Beschäftigungsgrad während dieser Periode herabgesetzt. Die Herabsetzung des Beschäftigungsgrades nach Artikel 4 wird dabei nicht berücksichtigt.

4 Die Höhe der Kapitalabfindung darf das versicherte Jahresgehalt nicht übersteigen.

Art. 6 * …
Art. 7 Inkrafttreten

Die vorliegende Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.