Inhaltsverzeichnis

416.1

Gesetz über Stipendien und Studiendarlehen (GSSD)

vom 18. November 2010
(Stand am 01.07.2021)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a und 42 Absatz 1 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen das Subventionsgesetz vom 13. November 1995;
  • eingesehen das Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich vom 12. Dezember 2014 (Ausbildungsbeitragsgesetz);
  • eingesehen das Gesetz über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen vom 13. November 2020;
  • auf Antrag des Staatsrates, *

verordnet[1]:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Anwendungsbereich

1 Das vorliegende Gesetz regelt die Gewährung von Stipendien und Studiendarlehen (nachstehend: Ausbildungsbeiträge) an Personen, die sich in Ausbildung befinden und deren finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes ungenügend ist.

2

Art. 2 Ziele

Mit der Gewährung von Ausbildungsbeiträgen soll das Bildungsangebot auf gesamtschweizerischer Ebene besser genutzt werden, in der Absicht:

  1. a. die Chancengleichheit zu fördern;
  2. b. der Zugang zur Bildung zu erleichtern;
  3. c. die Existenzsicherung während der Ausbildung zu unterstützen;
  4. d. die freie Wahl der Ausbildung und der Ausbildungsstätte im Sinne des vorliegenden Gesetzes zu gewährleisten;
  5. e. die Mobilität zu fördern.
Art. 3 Subsidiarität

Die Finanzierung der Ausbildung obliegt an erster Stelle der Person in Ausbildung, deren Eltern, Ehepartner oder eingetragenem Partner, allen anderen gesetzlich Verpflichteten und gegebenenfalls Dritten. Ausbildungsbeiträge werden subsidiär vergeben.

Art. 4 Gleichstellung

Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.

Art. 4a * Zusammenarbeit

1 Im Hinblick auf die Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge fördert der Staat die Zusammenarbeit sowie den Informations- und Erfahrungsaustausch mit den anderen Kantonen, dem Bund und den betroffenen schweizerischen Gremien.

2 Der Staat fördert die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen seinen Dienststellen.

Art. 4b * Erhebung und Verarbeitung von Daten

1 Über die für Ausbildungsbeiträge zuständige Organisationseinheit (nachstehend: Sektion) ist die Dienststelle berechtigt, von Behörden und Dienststellen die für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes erforderlichen Dokumente, Auskünfte und personenbezogenen Daten zu erhalten und zu verarbeiten.

2 Insbesondere kann die Sektion von der für die Steuern zuständigen Dienststelle, einschliesslich gegebenenfalls per Online-Kommunikation, die Steuerdaten der in Artikel 3 genannten Personen sowie andere Angaben von den Bildungseinrichtungen sowie von den für die Bevölkerung, die Einwohnerkontrolle und die Sozialhilfe zuständigen Dienststellen erhalten und verarbeiten. Der Staatsrat regelt auf dem Verordnungsweg die Datenkategorien, welche die Sektion erhalten und verarbeiten darf. Er legt auch die Zugriffsbeschränkungen fest.

3 Die für Steuern zuständige Dienststelle stellt der Sektion die gemäss den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Daten zur Verfügung, gegebenenfalls per Online-Kommunikation.

4 Die in Artikel 3 genannten Personen, die nicht durch ihre Unterschrift zur Kenntnis genommen haben oder denen nicht bekannt ist, dass ihre personenbezogenen Daten eingeholt und verarbeitet werden, werden von der Sektion spätestens bei der Einholung der ersten Daten systematisch darüber informiert. Es wird auch über den Zweck der Einholung und Verarbeitung der Daten informiert.

5 Die mit der Bearbeitung der Gesuche um Ausbildungsbeiträge beauftragten Personen sind an die Geheimhaltungspflicht gemäss Artikel 120 des Steuergesetzes gebunden.

2 Beitragsberechtigung für Ausbildungsbeiträge

Art. 5 Beitragsberechtigte Personen

1 Beitragsberechtigte Personen für Ausbildungsbeiträge sind:

  1. a. Personen mit schweizerischem Bürgerrecht und Wohnsitz in der Schweiz, unter Vorbehalt von Buchstabe b;
  2. b. Schweizer Bürger, deren Eltern im Ausland leben oder die ohne die Eltern im Ausland leben, für Ausbildungen in der Schweiz, sofern sie an ihrem ausländischen Wohnsitz wegen fehlender Zuständigkeit nicht beitragsberechtigt sind;
  3. c) *. Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die nicht Bürger von EU-/EFTA-Mitgliedstaaten, sofern sie:
  4. d. in der Schweiz wohnhafte und von ihr anerkannte Flüchtlinge oder Staatenlose;
  5. e) *. Bürger von EU-/EFTA-Mitgliedstaaten, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, soweit sie gemäss dem Freizügigkeitsabkommen bzw. dem EFTA-Übereinkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den EU-/EFTA-Mitgliedstaaten in der Frage der Ausbildungsbeiträge den Schweizer Bürgern gleichgestellt sind, sowie Bürger aus Staaten, mit denen entsprechende internationale Abkommen geschlossen wurden.

2 Personen, die sich ausschliesslich zu Ausbildungszwecken in der Schweiz aufhalten, sind nicht beitragsberechtigt.

3 Ein Gesuch um Gewährung von Ausbildungsbeiträgen ist in demjenigen Kanton zu stellen, in welchem die Person in Ausbildung den stipendienrechtlichen Wohnsitz hat.

Art. 6 Stipendienrechtlicher Wohnsitz

1 Als stipendienrechtlicher Wohnsitz gilt:

  1. a. der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern oder der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde, unter Vorbehalt von Buchstabe d;
  2. b. der Heimatkanton für Schweizer Bürger, deren Eltern nicht in der Schweiz Wohnsitz haben oder die ohne ihre Eltern im Ausland wohnen, unter Vorbehalt von Buchstabe d;
  3. c. unter Vorbehalt von Buchstabe d der zivilrechtliche Wohnsitz für mündige, von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose, deren Eltern im Ausland Wohnsitz haben oder die verwaist sind; für Flüchtlinge gilt diese Regel, wenn sie dem betreffenden Vereinbarungskanton zur Betreuung zugewiesen sind, sowie;
  4. d) *. der Wohnortskanton für mündige Personen, die nach Abschluss einer ersten berufsbefähigenden Ausbildung und vor Beginn der Ausbildung, für die sie Ausbildungsbeiträge beanspruchen, während mindestens 2 Jahren in diesem Kanton wohnhaft und dort auf Grund eigener Erwerbsfähigkeit finanziell unabhängig waren.

2 Bei Eltern mit zivilrechtlichem Wohnsitz in verschiedenen Kantonen ist der Wohnsitz des bisherigen oder letzten Inhabers der elterlichen Sorge massgebend oder, bei gemeinsamer elterlicher Sorge, der Wohnsitz desjenigen Elternteils, unter dessen Obhut die Person in Ausbildung hauptsächlich steht oder zuletzt stand. Begründen die Eltern ihren Wohnsitz in verschiedenen Kantonen erst nach Mündigkeit der gesuchstellenden Person, ist der Kanton desjenigen Elternteils zuständig, bei welchem sich diese hauptsächlich aufhält.

3 Bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht.

4 Der einmal begründete stipendienrechtliche Wohnsitz bleibt bis zum Erwerb eines neuen bestehen.

Art. 7 Beitragsberechtigte Ausbildungsgänge

Ausbildungsbeiträge können für folgende Ausbildungsgänge gewährt werden, sofern diese im Sinne von Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes anerkannt sind:

  1. a) *.
  2. b) *. den Besuch einer Klasse der Sekundarstufe I:
  3. bbis) *. die Vorbereitung auf eine Ausbildung, sofern diese nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit beginnt, sowie vom Kanton anerkannte Brückenangebote;
  4. c) *. obligatorische vorbereitende Ausbildungen, um Zugang zu einer Ausbildung der Sekundarstufe II oder der tertiären Stufe zu erhalten sowie Passerellenangebote;
  5. d) *. Ausbildungen der Sekundarstufe II (Mittelschule und Berufsfachschule);
  6. e. die tertiäre Ausbildung;
  7. f) *.
  8. g) *.
  9. h) *. Sprachkurse.
Art. 8 Anerkannte Ausbildungen

1 Ausbildungen gelten als anerkannt, wenn sie zu einem vom Bund und/oder vom Kanton schweizerisch anerkannten Abschluss führen.

2 Ausbildungen, die auf einen eidgenössisch oder kantonal anerkannten Abschluss vorbereiten, können vom Kanton anerkannt werden.

3 Ausbildungen in einer privaten Institution in der Schweiz werden anerkannt, wenn sie zu einem vom Bund oder vom Kanton anerkannten Diplom führen.

4 Ausbildungen im Ausland werden anerkannt, sofern:

  1. a) *. die Person in Ausbildung, die ein Beitragsgesuch stellt (nachstehend auch: gesuchstellende Person), die Einschreibe- oder Immatrikulationsbedingungen für eine gleichwertige oder vergleichbare Ausbildung in der Schweiz erfüllt, und
  2. b) *. die Ausbildung den Erwerb eines in der Schweiz anerkannten Abschlusses ermöglicht. Die gesuchstellende Person muss nachweisen, dass der angestrebte Abschluss in der Schweiz anerkannt ist.

5 Das für Bildung zuständige Departement (nachstehend: Departement) kann für seine Berechtigten andere Ausbildungen vorsehen, für die ein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge besteht.

6

Art. 9 * …
Art. 10 Besondere Ausbildungsstruktur

1 Zeitlich und inhaltlich besonders ausgestalteten Studiengängen ist bei der Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen im Einzelfall gebührend Rechnung zu tragen.

2 Falls Ausbildungen aus sozialen, familiären oder gesundheitlichen Gründen nur im Teilzeitstudium absolviert werden können, kann die Dauer der beitragsberechtigten Ausbildung verlängert werden.

3 Ausbildungsbeiträge

Art. 11 Form der Ausbildungsbeiträge

Ausbildungsbeiträge sind:

  1. a) *. einmalige oder wiederkehrende Stipendien, die für die Ausbildung ausgerichtet werden und die unter Vorbehalt von Artikel 20 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes nicht zurückbezahlt werden müssen, und
  2. b) *. einmalige oder wiederkehrende Studiendarlehen, die für die Ausbildung ausgerichtet werden und die mit Zinsen zurückbezahlt werden müssen.
Art. 12 Zuteilung der Ausbildungsbeiträge

1 Die Beiträge werden gewährt in Form von:

  1. a) *. Stipendien:
  2. b) *. Stipendien und Studiendarlehen für Grundausbildungen auf der tertiären Stufe. Die Master-Ausbildung gehört zur Grundausbildung. Stipendien müssen mindestens zwei Drittel des Ausbildungsbeitrags ausmachen;
  3. c) *. Studiendarlehen:

2

3 Der Gesamtbetrag der einer Person in Ausbildung gewährten Studiendarlehen darf 50'000 Franken nicht übersteigen.

Art. 13 Dauer der Beitragsberechtigung

1 Die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen erfolgt in Übereinstimmung mit Artikel 12 für die reguläre Ausbildungsdauer und kann, falls nötig, um 2 zusätzliche Semester verlängert werden. Über diese Ausbildungsdauer hinaus können nur Studiendarlehen von bis zu der in Artikel 12 Absatz 3 festgelegten maximalen Höhe gewährt werden.

1bis Im Rahmen einer Teilzeitausbildung wird die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Ausbildungsdauer pro rata temporis verlängert.

1ter Die Unterbrechung oder Verlängerung der Ausbildung wegen Krankheit oder Unfall oder anderen besonderen Umständen wird nicht an die reguläre Studiendauer angerechnet.

2 Bei einem Wechsel des Ausbildungsganges bleibt der Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag auch für die neue Ausbildung bestehen. Unvollendete Ausbildungsjahre werden zur regulären Studiendauer hinzugerechnet, ausser wenn ein Wechsel aus medizinischen Gründen erfolgt.

3 Ausbildungen von weniger als einem Semester sind nicht beitragsberechtigt.

4 Für Ausbildungen, die nach dem 35. Altersjahr begonnen werden, werden die Ausbildungsbeiträge nur in Form von Studiendarlehen gewährt.

Art. 14 Freie Wahl der Studienrichtung und Ausbildungsstätte

1 Die freie Wahl der Studienrichtung und Ausbildungsstätte wird unter Vorbehalt von Artikel 8 gewährt.

2 Falls die Ausbildung ausserhalb des Kantons absolviert wird, werden die Ausbildungsbeiträge beschränkt und zwar bis zu jenem Betrag, der für den Abschluss dieser Ausbildung in einer Ausbildungsstätte des Kantons Wallis zugesprochen würde.

3 Falls die im Ausland absolvierte Ausbildung auch in der Schweiz angeboten wird, dürfen die Ausbildungsbeiträge den Betrag, der für die gleiche Ausbildung in der Schweiz zugesprochen würde, nicht übersteigen. Bei der Festlegung der Ausbildungsbeiträge muss der Lebensstandard am Ausbildungsort berücksichtigt werden.

4 Berechnung der Ausbildungsbeiträge

Art. 15 Grundsatz

Sind die Ressourcen der Person in Ausbildung, ihrer Eltern, ihres Ehepartners oder eingetragenen Partners, anderer gesetzlich Verpflichteter sowie die von Dritten bereitgestellten Leistungen nicht ausreichend, um die Kosten für die Ausbildung und die Lebenshaltung der gesuchstellenden Person zu decken, beteiligt sich der Kanton auf Anfrage in Form von Ausbildungsbeiträgen an der Deckung des anerkannten Bedarfs.

Art. 16 Berechnung des finanziellen Bedarfs

1 Die Ausbildungsbeiträge werden auf der Grundlage des Budgets der gesuchstellenden Person berechnet, das sich aus der Differenz ergibt zwischen:

  1. a) *. den anerkannten Kosten für die Ausbildung und die Lebenshaltung der gesuchstellenden Person, und
  2. b) *. den Ressourcen, die gemäss Artikel 15 Absatz 1 berücksichtigt werden können.
  3. c) *.
  4. d) *.

2 Die Ressourcen der gesuchstellenden Person, gegebenenfalls deren Ehepartners oder eingetragenen Partners, werden auf der Grundlage ihrer Einkommen sowie ihres deklarierten Vermögens bestimmt.

3 Die Ressourcen der Eltern oder anderer gesetzlich Verpflichteter (Familienbudget) werden auf der Grundlage der Differenz berechnet zwischen:

  1. a. Einkommen und Vermögen aus den Steuerdaten, und
  2. b. den anerkannten Lebenshaltungskosten.

3bis Das Departement legt den Koeffizienten fest, der auf den Elternbeitrag angewendet werden kann, der aus den Mitteln der Eltern berechnet wird. Dieser Koeffizient wird entsprechend dem verfügbarem Globalbudget festgelegt.

4 Die anerkannten Lebenshaltungskosten werden auf der Grundlage der diesbezüglich vom Kanton anerkannten Richtwerte ermittelt.

5 Die anerkannten Ausbildungskosten werden in der Verordnung entsprechend der Ausbildungsstufe festgelegt.

6 Die in den Absätzen 4 und 5 genannten Kosten können pauschal bemessen und begrenzt werden.

Art. 17 Jährliche Pauschalen und Beträge eines vollständigen Ausbildungsbeitrags

Die jährlichen Pauschalen und Beiträge eines vollständigen Ausbildungsbeitrags sind in der Verordnung festgelegt, vorbehältlich der Mindestbeträge, die in der interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen festgelegt sind.

Art. 18 Teilweise elternunabhängige Berechnung

1 Auf die Anrechnung der zumutbaren Leistungen der Eltern wird teilweise verzichtet, wenn die Person in Ausbildung bei Beginn der Ausbildung die drei folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt:

  1. a) *. sie hat das 25. Altersjahr vollendet, und
  2. b) *. sie hat eine Erstausbildung absolviert, die ihr die Ausübung eines Berufes ermöglicht, und
  3. c) *. sie war vor Beginn der neuen Ausbildung während 2 Jahren finanziell unabhängig und befand sich dabei nicht in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten Abschluss führt.

2 Das Ausüben einer beruflichen Tätigkeit während 4 Jahren, welche die finanzielle Unabhängigkeit der gesuchstellenden Person gewährleistet hat, ist einer ersten berufsbefähigenden Ausbildung gleichgestellt.

3 Das Führen eines Haushalts mit Minderjährigen oder hilfsbedürftigen Personen, Militärdienst, Zivildienst oder Arbeitslosigkeit sind mit einer beruflichen Tätigkeit im Sinne der vorstehenden Absätze gleichgestellt.

4 Der Staatsrat legt in der Verordnung die Anwendungsmodalitäten von Absatz 1 fest, insbesondere die Zuteilung der Ausbildungsbeiträge in Form von Stipendien und/oder Studiendarlehen, den Prozentsatz des berücksichtigten Beitrags der Eltern und die mögliche Obergrenze des massgebenden Einkommens, ab der nur Studiendarlehen gewährt werden.

Art. 19 Pflichten der Person in Ausbildung

1 Die Person in Ausbildung ist verpflichtet:

  1. a) *. jederzeit die zur Prüfung ihres Gesuchs notwendigen Angaben und Dokumente einzureichen. Diese Angaben und Dokumente müssen vollständig und wahrheitsgetreu sein;
  2. b) *. die Ausbildungsbeiträge nur für die vorgesehene Ausbildung einzusetzen und jegliche Änderung ihrer persönlichen oder finanziellen Situation unverzüglich zu melden.

2 Die in Artikel 30 des Subventionsgesetzes vorgesehenen Strafbestimmungen sind anwendbar.

Art. 20 Rückerstattung und Ausschluss des Rechts auf andere Ausbildungsbeiträge

1 Ausbildungsbeiträge müssen vollumfänglich oder teilweise zurückerstattet werden:

  1. a) *. wenn sie zu Unrecht oder auf der Grundlage ungenauer, unvollständiger oder sich geänderter Angaben erlangt wurden, oder
  2. b) *. wenn sie nicht für die Ausbildung verwendet wurden, für die sie gewährt wurden, oder
  3. c) *. wenn die Person in Ausbildung ihre Ausbildung vor Ende der Periode, für welche die Ausbildungsbeiträge bestimmt waren, abbricht.

2 Erfüllt die gesuchstellende Person die in Artikel 19 festgelegten Pflichten nicht, kann sie von anderen Ausbildungsbeiträgen ausgeschlossen werden.

Art. 21 Rückzahlung der Studiendarlehen

1 Die Rückzahlungspflicht für die Studiendarlehen beginnt am 1. Januar des dritten Kalenderjahres nach Abschluss des Studiums.

2 Die Studiendarlehen sind spätestens innerhalb von 10 Jahren ab Beginn der Rückzahlungspflicht rückzahlbar.

3 Der Staatsrat präzisiert in einer Verordnung die Rückzahlungsbedingungen und den jährlich zurückzuzahlenden Mindestbetrag.

Art. 21a * Zinsen auf Studiendarlehen

1 Die Studiendarlehen werden während der gesamten Ausbildungsdauer und bis zum 1. Januar des dritten Kalenderjahres nach Abschluss des Studiums zinslos vergeben.

2 Die Studiendarlehen sind ab dem 1. Januar des dritten Kalenderjahres nach Abschluss des Studiums zu verzinsen.

3 Die jährlich aufgelaufenen Zinsen werden am Ende jedes Kalenderjahres fällig. Der Staatsrat erlässt auf dem Verordnungsweg den Zinssatz für die Studiendarlehen.

Art. 21b * Abschluss des Studiums

1 Der Abschluss des Studiums entspricht dem Abschluss der Ausbildung, für welche die Ausbildungsbeiträge gewährt wurden; die Ausbildung ist nach Fachbereichen zu betrachten.

2 Wird die Ausbildung länger als ein Jahr unterbrochen oder der Titel nicht erlangt, gilt sie als abgeschlossen, es sei denn, die Unterbrechung ist durch ausserordentliche hinreichend begründete Umstände gerechtfertigt.

Art. 22 Rückzahlungserleichterungen und Erlass des Ausbildungsdarlehens

1 Die für Stipendien und Studiendarlehen zuständige Dienststelle (nachstehend: Dienststelle) kann Rückzahlungserleichterungen für die Studiendarlehen und/oder Zinszahlungen gewähren, falls es die Umstände rechtfertigen.

2 Das Departement kann dem Empfänger die Studiendarlehen und Zinsen vollständig oder teilweise erlassen, falls es die Umstände rechtfertigen. Die genauen Modalitäten werden in der Verordnung festgelegt.

Art. 23 Sonderfälle

Studiendarlehen können gewährt werden, wenn erwiesen ist, gegebenenfalls durch einen Gerichtsentscheid, dass ein Gesuchsteller keine oder nur eine ungenügende Unterstützung von seinen Eltern erhält, obwohl diese die Mittel zur Finanzierung der Ausbildung hätten, und die berufliche Ausbildung oder das Studium ohne diesen Beitrag gefährdet ist. Studiendarlehen können auch gewährt werden, wenn andere besondere Umstände es rechtfertigen.

5 Organisation

Art. 24 Kommission für Stipendien und Studiendarlehen

1 Die Kommission für Stipendien und Studiendarlehen (nachstehend: Kommission) setzt sich aus 9 vom Staatsrat ernannten Mitgliedern zusammen. Bei der Zusammensetzung der Kommission wird einer angemessenen Vertretung der Geschlechter, der Regionen und der verschiedenen interessierten Kreise Rechnung getragen. Der Dienstchef und der Sektionschef sind Mitglieder der Kommission mit beratender Stimme.

2 Sie hat namentlich folgende Obliegenheiten:

  1. a) *. eine Vormeinung zu Einsprachen abzugeben;
  2. b) *.
  3. c) *. ihre Meinung abzugeben über Gesetzes- und Verordnungsentwürfe zu Stipendien und Studiendarlehen, über allgemeine Fragen in diesem Bereich oder Sonderfälle, in denen das Departement oder die Dienststelle an sie gelangt;
  4. d) *. Vorschläge zu den im Bereich der Stipendien und Studiendarlehen zu ergreifenden Massnahmen zu formulieren;
  5. e) *. eine Vormeinung zu Anerkennungen von in diesem Gesetz nicht vorgesehenen Ausbildungen abzugeben.

3 Die Kommissionsmitglieder sind an das Amtsgeheimnis gebunden.

4 Das Departement besorgt durch die zuständige Dienststelle das Sekretariat der Kommission.

Art. 25 Information

1 Das Departement ist durch die zuständige Dienststelle das offizielle Informations-, Koordinations- und Verwaltungsorgan in Sachen Ausbildungsbeiträge.

2 Es sorgt insbesondere dafür, dass die Interessierten über die Möglichkeiten, die Bedingungen und die Fristen zum Bezug von Ausbildungsbeiträgen informiert werden.

3 Die Studien- und Berufsberatungsstellen sowie die Schuldirektionen und die kommunalen Schulbehörden werden zur Erfüllung dieser Aufgaben beigezogen.

Art. 26 Einreichen der Gesuche

1 Die Gesuche um Ausbildungsbeiträge müssen der zuständigen Dienststelle beim Departement eingereicht werden. Der Staatsrat legt die Fristen und die Form für die Einreichung der Gesuche auf dem Verordnungsweg fest.

2

3 Die Dienststelle kann jegliche Belege verlangen und, wenn nötig, die Meinung eines Experten einholen.

4 Die Gesuche müssen jährlich erneuert werden.

Art. 27 Finanzierung der Ausbildungsbeiträge

1 Die Finanzierung der Stipendien ist gesichert durch:

  1. a. die jährlich im Staatsbudget vorgesehenen Beträge;
  2. b. die Bundessubventionen;
  3. c) *. die freiwilligen Rückzahlungen der Stipendien, Legate und Spenden.

2 Die Finanzierung der Studiendarlehen ist gesichert durch:

  1. a. die jährlich im Staatsbudget vorgesehenen Beträge;
  2. b. die Bundesbeiträge;
  3. c. die Rückzahlungen.
Art. 27a * Zuständige Behörde

Die Dienststelle ist die für die Gewährung der Ausbildungsbeiträge zuständige Behörde.

Art. 28 Rechtsmittel

1 Gegen die Verfügung über die Gewährung oder Abweisung von Ausbildungsbeiträgen ist innert 30 Tagen eine schriftliche und begründete Einsprache an die zuständige Dienststelle möglich.

1bis Das Einspracheverfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.

2 Gegen den Einspracheentscheid der Dienststelle kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Staatsrat eingereicht werden.

3 Das Beschwerdeverfahren ist durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege geregelt.

Art. 29 Verordnung

Eine Verordnung des Staatsrates legt die Anwendungsmodalitäten des vorliegenden Gesetzes, insbesondere die Gewährungs- und Rückzahlungsmodalitäten der Ausbildungsdarlehen sowie die Fristen für das Einreichen von Gesuchen und die Zustellung der Entscheide fest.

6 Schlussbestimmungen

Art. 30 Übergangsrecht

1 Die nach dem alten Gesetz anerkannten Ausbildungen bleiben dies bis zum reglementarischen Ende der Ausbildung.

2 Die Rückzahlung von Studiendarlehen, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes bestimmt wurden, unterliegt dem alten Gesetz.

3 Hängige Verfahren anlässlich des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden nach dem alten Gesetz fortgeführt.

Art. 31 Aufhebung

Aufgehoben werden:

  1. a. die Artikel 62 bis 65 des Gesetzes über das Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962;
  2. b. das Gesetz betreffend die Gewährung von Stipendien und Ausbildungsdarlehen vom 14. Mai 1986;
  3. c. das Reglement zur Berechnung von Stipendien und Ausbildungsdarlehen vom 16. Juni 2000.
Art. 32 Referendum und Inkrafttreten

1 Das vorliegende Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.

2 Der Staatsrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes.

T1 Übergangsbestimmungen der Änderungen vom 13. November 2020

Art. T1-1 *

1 Die Rückzahlung von Studiendarlehen, die vor dem Inkrafttreten der Änderungen vom 13. November 2020 gewährt wurden, untersteht dem alten Recht.

2 Die bei Inkrafttreten der Gesetzesänderungen vom 13. November 2020 hängigen Verfahren werden nach altem Recht zu Ende geführt.