415.102

Reglement über die Subventionierung von Sportanlagen (RSSA)

vom 06. December 2023
(Stand am 01.01.2024)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen den Artikel 57 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen die Artikel 21 bis 23 des Gesetzes über den Sport vom 14. September 2012;
  • eingesehen die Artikel 10 bis 19 der Verordnung über den Sport vom 18. April 2018;
  • eingesehen das Gesetz betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 8. Mai 2003;
  • eingesehen die Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11 Juni 2003;
  • eingesehen das Subventionsgesetz vom 13. November 1995;
  • eingesehen die Subventionsverordnung vom 14. Februar 1996;
  • eingesehen die Verordnung betreffend die rationelle Energienutzung in Bauten und Anlagen vom 9. Februar 2011,
  • auf Antrag des für den Sport zuständigen Departements,

verordnet:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Das vorliegende Reglement regelt die Voraussetzungen für die Gewährung von Subventionen für den Bau oder die Renovierung von Sportinfrastrukturen und -anlagen nach dem kantonalen Gesetz über den Sport und dessen Verordnung.

Art. 2 Bedingungen für eine Subvention

Eine Subvention kann auf der Grundlage der folgenden Bedingungen gewährt werden:

  1. a. es handelt sich um eine Sportinfrastruktur oder -anlage von nationaler, kantonaler oder regionaler Bedeutung mit kantonaler Tragweite, welche im kantonalen Sportanlagenkonzept (KASAK Wallis) integriert ist;
  2. b. das kantonale Sportamt (nachfolgend: KSA) wird ab der Konzeption des Projekts konsultiert;
  3. c. die anerkannten Standards für Personen mit eingeschränkter Mobilität werden eingehalten;
  4. d. die Gesetzgebung betreffend die rationelle Energienutzung in Bauten und Anlagen wird eingehalten, insbesondere die Vorschriften über die Vorzeigefunktion von Neubauten und grösseren Renovierungen, die im öffentlichen Interesse liegen und vom Staat subventioniert werden.

2 Subvention

Art. 3 Subventionierungsansatz

1 Die Subvention beträgt maximal 30 Prozent der anerkannten Gesamtkosten für Sportinfrastrukturen und -anlagen von nationaler und kantonaler Bedeutung, sowie maximal 25 Prozent der anerkannten Gesamtkosten für Sportinfrastrukturen und -anlagen von regionaler Bedeutung mit kantonaler Tragweite.

2 Als subventionsberechtigte Kosten gelten die in der Verordnung über den Sport definierten Kosten, wobei grundsätzlich nur die Kosten der üblichen Standards subventionsberechtigt sind.

3 Dieser Satz wird reduziert, wenn die finanziellen Mittel des Staates dies erfordern.

4 Dieser Satz kann reduziert werden aufgrund:

  1. a. der Erlangung anderer Subventionen;
  2. b. einer nicht vollständigen Einhaltung der von den nationalen oder internationalen Sportverbänden geforderten Wettkampfstandards.

3 Verfahren und Vorgehensweise

Art. 4 Kurzverfahren

Gesuche mit einer Gesamtsubvention bis 200'000 Franken werden im nachstehend beschriebenen Kurzverfahren behandelt

  1. a. Gesuch über das KSA an das für den Sport zuständige Departement (nachfolgend: Departement) in digitaler Form mit Begründung der Bedürfnisse und Darlegung der vorgesehenen Bauarbeiten;
  2. b. Grundsatzentscheid des Departements;
  3. c. Bauprojekt und Kostenvoranschlag gemäss Vergebungsanträge;
  4. d. Zustellung der Unterlagen in digitaler Form an das KSA;
  5. e. Subventionsentscheid der zuständigen Behörde nach Rücksprache mit den betroffenen Dienststellen;
  6. f. Auftragserteilung und Arbeitsvergabe aufgrund der rechtsgültigen Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen;
  7. g. Ausführung der Bauarbeiten.
Art. 5 Ordentliches Verfahren

Gesuche mit einer Gesamtsubvention über 200'000 Franken werden im nachstehend beschriebenen ordentlichen Verfahren behandelt:

  1. a. Gesuch über das KSA an das Departement in digitaler Form mit der Begründung des Bauvorhabens, in dem die Notwendigkeit, die Rationalität und eine Erklärung der Motive enthalten sind, zusammen mit folgenden Unterlagen:
  2. b. Vorgängige Prüfung und Genehmigung des Programms: das Departement prüft vorgängig und genehmigt die Standortwahl und das Bauprogramm;
  3. c. die Ausschreibung erfolgt durch die Organisation von Architektur- und Ingenieurwettbewerben gemäss der SIA Ordnung 142 bzw. SIA Ordnung 143 für Architektur- und Ingenieurstudienaufträge. Die Dienststelle und das KSA arbeiten bei der Organisation von Wettbewerbsverfahren zusammen;
  4. d. Vorprojekt und Grobschätzung der Baukosten: der Bauherr stellt das Vorprojekt und die Kostenschätzung dem KSA mit folgenden Unterlagen in digitaler Form zu:
  5. e. Genehmigung des Vorprojektes und Grobschätzung der Baukosten: der Staatsrat äussert sich zum Vorprojekt und der Kostenschätzung der Baukosten und den approximativen subventionsberechtigten Kosten;
  6. f. Bauprojekt und Kostenvoranschlag (BKP dreistellig): der Bauherr stellt das Bauprojekt und den Kostenvoranschlag dem KSA mit folgenden Unterlagen in digitaler Form zu:
  7. g. Subventionsbeschluss: der von der ständigen Behörde gefällte Subventionsbeschluss erstreckt sich über das Bauprojekt und den generellen Kostenvoranschlag;
  8. h. Auftragserteilung und Arbeitsvergabe aufgrund der rechtsgültigen Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen;
  9. i. Ausführung der Bauarbeiten: in keinem Fall darf die Arbeit vor der Genehmigung des Bauprojektes, vor der Zusicherung des Kantonsbeitrages durch das Departement bzw. den Staatsrat oder den Grossrat und vor der ausgestellten Baubewilligung durch die kantonale Baukommission in Angriff genommen werden.
Art. 6 Abänderung des Bauprogramms

1 Jede Änderung des Bauprogramms während der Bauzeit ist dem KSA vorgängig zur Genehmigung zu unterbreiten. Im Unterlassungsfall behält sich der Kanton das Recht vor, die zugesprochene Subvention teils oder ganz zu kürzen.

2 Wenn die Abänderung des Bauprogramms zusätzliche Kosten in Bezug auf den ursprünglichen Kredit nach sich zieht, ist vorgängig ein Gesuch für einen Zusatzkredit zu stellen, nach dem Kurzverfahren oder dem ordentlichen Verfahren, je nach Umfang der Änderung.

Art. 7 Einreichung der Schlussabrechnung

1 Nach Abschluss der Bauarbeiten und der Bauabrechnung stellt der Bauherr dem KSA folgende Unterlagen in digitaler Form zu:

  1. a. die Kostenzusammenstellung nach BKP;
  2. b. die Zahlungsbelege des Bauherrn (Bankkonto oder PC) sowie die entsprechenden Originalrechnungen geordnet nach dem BKP;
  3. c. die Daten des Beginns und der Vollendung der Bauarbeiten;
  4. d. ein Satz Pläne, Fassaden und Schnitte gemäss Ausführung.

2 Die Schlussabrechnung ist dem Departement spätestens innert 2 Jahren nach der Inbetriebnahme des Projektes zu unterbreiten. Bei Nichteinhaltung dieser Frist kann der Staatsrat die Subvention kürzen oder streichen.

Art. 8 Genehmigung der Schlussabrechnung

1 Die Schlussabrechnung der Subvention wird von der zuständigen Behörde nach Kontrolle und Abnahme der Bauarbeiten durch das kantonale Sportamt genehmigt.

2 Die Schwankungen des schweizerischen Baupreisindexes werden wie folgt berücksichtigt:

  1. a. die vollständige Entwicklung des Indexes zwischen dem Datum des Subventionsbeschlusses und dem Datum des Beginns der Bauarbeiten;
  2. b. ein Drittel der Entwicklung des Indexes zwischen dem Datum des Beginns der Bauarbeiten und dem Datum des Abschlusses der Bauarbeiten.
Art. 9 Auszahlung der Subvention

1 Nach detaillierter Darlegung der bereits ausgeführten Bauarbeiten und der erfolgten Bezahlungen sowie je nach den verfügbaren finanziellen Mitteln des Staates können im Laufe der Ausführung des Bauwerkes Subventionsanzahlungen ausgerichtet werden. Sie dürfen jedoch nicht 80 Prozent des bewilligten Kantonsbeitrages übersteigen.

2 Der restliche Subventionsbeitrag wird nach Genehmigungsbeschluss der Abrechnungen gemäss der im Subventionsversprechen des Staates bestimmten Frist ausbezahlt.