415.1

Gesetz über den Sport

vom 14. September 2012
(Stand am 01.01.2025)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a und 42 Absatz 1 der Kantonsverfassung;
  • auf Antrag des Staatsrates,

verordnet:[1]

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck des Gesetzes

Das vorliegende Gesetz hat zum Zweck:

  1. a. günstige Rahmenbedingungen für die harmonische und nachhaltige Entwicklung des Sports im Wallis zu festigen und zu garantieren;
  2. b. Sport und Bewegung mit dem Fokus auf sportliche Leistung, Wohlbefinden, Erziehung, Gesundheit, Sicherheit und Integration zu fördern;
  3. c. die Werte des Sports und die Anforderungen in Bezug auf eine nachhaltige Entwicklung hervorzuheben.
Art. 2 Geltungsbereich

Das vorliegende Sportgesetz gilt für Sport und Bewegung auf allen Ebenen und für die gesamte Bevölkerung des Kantons.

Art. 3 Werte des Sports

Das Gesetz erachtet Sport und Bewegung als wichtige Dimensionen des menschlichen Lebens, der Erziehung und der Ausbildung; dies aufgrund der wichtigen Werte, die sie vermitteln, namentlich der Wille, Leistungen zu erbringen und Ziele zu erreichen, Selbstwertgefühl, Respekt, Fairplay, Ausdauer, Durchhaltevermögen, Solidarität und Teamgeist. Es strebt ins besondere die Entwicklung regelmässiger sportlicher und körperlicher Betätigung zur Gesundheitsförderung, zur sozialen Integration und zum gesellschaftlichen Zusammenhalt an.

Art. 4 Ethik im Sport

1 Was die Ethik im Sport anbelangt, bezieht sich der Staat auf die sieben Prinzipien, die in der Ethik-Charta im Sport von Swiss Olympic aufgeführt sind:

  1. a. Gleichbehandlung für alle;
  2. b. Sport und soziales Umfeld im Einklang;
  3. c. Förderung der Selbst- und Mitverantwortung;
  4. d. respektvolle Förderung statt Überforderung;
  5. e. Erziehung zu Fairness und Umweltverantwortung;
  6. f. gegen Gewalt, Ausbeutung und sexuelle Übergriffe;
  7. g. Absage an Doping und Suchtmittel.

2 Bei Sport und Bewegung setzt der Staat den Akzent auf Fairplay und fördert den respektvollen Umgang mit Personen, Sachen und Umwelt.

Art. 5 Terminologie

Die verwendete Terminologie wird in Anhang 1 zum vorliegenden Gesetz erklärt.

Art. 6 Grundsätze

1 Der Staat definiert die kantonale Sportpolitik und unterstützt die generelle Ausübung von Sport und Bewegung der gesamten Bevölkerung.

2 Für die Ausübung von Sport und Bewegung ist jede Person in erster Linie selbst verantwortlich.

3 Sämtliche Partner aus den Bereichen Schule und Jugend müssen den regelmässigen Sport während der Vorschul- und Schulzeit fördern, namentlich durch eine entsprechende Ausbildung des Personals.

4 Der freiwillige Schulsport, der in der Zuständigkeit der Gemeinden liegt, will das Engagement der Schüler bei Sport und Bewegung in ihrer Freizeit verbessern.

5 Das Amt für Sport ist an der Umsetzung von Sport- und Bewegungsprogrammen in der Schule beteiligt.

6 Sport und Bewegung in der Schule werden durch die Schulgesetzgebung geregelt.

7 Aufgrund ihrer Nähe zur Bevölkerung übernehmen die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die Regionalverbände die Rolle der treibenden Kraft bei der Ausübung und Weiterentwicklung von Sport und Bewegung der gesamten Bevölkerung.

8 Die kantonalen Sportverbände, die aus den lokalen Sportvereinen bestehen, sind die Stützen des Sports und ihre Initiativen werden gefördert. Ihre Autonomie muss gewahrt bleiben, selbst wenn sie von Seiten der Institutionenunterstützt werden.

9 Breitensport und Spitzensport fallen primär in die Zuständigkeit der kantonalen beziehungsweise nationalen Sportverbände.

10 Die kantonalen Sportverbände und andere Fachpersonen aus dem Sport tragen die Verantwortung für Sportaktivitäten, die sie organisieren.

11 Bei der Organisation von grossen Sportveranstaltungen und/oder der Projektkonzipierung von Sportinfrastrukturen oder -anlagen von nationaler und/oder kantonaler Bedeutung beziehungsweise regionaler Bedeutung mit kantonaler Tragweite, für die sich der Staat verpflichtet, wird eine Public Private Partnership angestrebt.

2 Aufgaben

Art. 7 Aufgaben des Staates

1 Der Staat erfüllt namentlich folgende Aufgaben:

  1. a. er konkretisiert die kantonale Sportpolitik, indem er sich auf die kantonalen Sportverbände, die Gemeinden und Gemeindeverbände stützt;
  2. b. er fördert den Ausbau des Sport- und Bewegungsangebots für die gesamte Bevölkerung und greift dabei auf die Möglichkeiten zurück, die von der Organisation der Schulen geboten werden;
  3. c. er fördert Sportveranstaltungen von nationaler oder internationaler Bedeutung;
  4. d. er begünstigt die Umsetzung von Rahmenbedingungen für den Spitzenund den Nachwuchssport;
  5. e. er fördert und unterstützt den Bau von Sportinfrastrukturen von nationaler und/oder kantonaler Bedeutung;
  6. f. er koordiniert und unterstützt den Bau von Sportinfrastrukturen von regionaler Bedeutung mit kantonaler Tragweite, sofern diese mit den Richtlinien des kantonalen Konzepts im Einklang stehen; dabei werden die spezifischen Bedürfnisse jeder Region berücksichtigt;
  7. g. er begünstigt die optimale Nutzung der Sportinfrastrukturen;
  8. h. er unterstützt die Ausbildung im spezifischen Bereich Sport und Bewegung;
  9. i. er fördert die Freiwilligenarbeit, wobei der Fokus auf Qualität gelegt wird;
  10. j. er fördert die Bekämpfung von Korruption, Doping, Gewalt und jeglicher Form von Diskriminierung und Belästigung;
  11. k. er gewährleistet die Koordination zwischen den grossen Sportveranstaltungen und den touristischen und wirtschaftlichen Zielen des Kantons.

2 Der Staat kann gewisse Aufgaben dem für den Sport zuständigen Departement übertragen (nachstehend: Departement).

Art. 8 Aufgaben des Departements

1 Das Departement, dem das Amt für Sport angegliedert ist, achtet auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes.

2 Über das Amt für Sport schafft und verwaltet es eine kantonale Anlaufstelle für den Sport.

3 Unter Beachtung der Autonomie jeder Einheit koordiniert das Departement:

  1. a. die Tätigkeiten der kantonalen Sportverbände und der Gemeinwesen mit den verschiedenen Dienststellen des Staates;
  2. b. sämtliche Bestimmungen aus dem Sportbereich, einschliesslich jener mit Bezug zu den Schulen.
Art. 9 Aufgaben des Amts für Sport

1 Das Amt für Sport übernimmt insbesondere folgende Aufgaben:

  1. a. es organisiert, leitet und entwickelt Jugend+Sport (J+S);
  2. b. es begünstigt die Ausbildung im Bereich Sporterziehung;
  3. c. es leitet das kantonale Sportzentrum und entwickelt es weiter;
  4. d. es fördert Aktionen im Bereich Sport und Bewegung;
  5. e. es gewährleistet die Verbindung zwischen den kantonalen Sportverbänden und dem Departement;
  6. f. es fördert die Aktivitäten von "Sport für alle", Erwachsenensport (ESA), Behindertensport und die Aktivitäten anderer Partnerinstitutionen;
  7. g. es wirkt an der Organisation von Sportveranstaltungen von nationaler oder internationaler Bedeutung mit;
  8. h. es wirkt an der Konzipierung und Umsetzung von Sportinfrastrukturen und -anlagen von kantonaler und/oder nationaler Bedeutung mit;
  9. i. es bestärkt die Gemeinden und/oder Gemeindeverbände, ihre Sportinfrastrukturen und -anlagen optimal zu belegen;
  10. j. es führt eine interaktive Karte mit den wichtigsten Sportinfrastrukturen und -anlagen;
  11. k. es organisiert und fördert die Information und Kommunikation im Bereich Sport und Bewegung;
  12. l. es arbeitet mit den anderen Kantonen und dem Bundesamt für Sport (BASPO) zusammen;
  13. m. es trägt gemeinsam mit anderen Partnern und Institutionen und in Zusammenarbeit mit dem für die Gesundheit zuständigen Departement zur Gesundheitsförderung durch den Sport bei.

2 Das Amt für Sport ist in der Sportfonds-Kommission und in der Kommission "Sport-Kunst-Ausbildung" vertreten.

Art. 10 Aufgaben der Schule

1 Um eine gesunde Entwicklung der Jugendlichen zu garantieren und diese auf die positiven Auswirkungen des Sports aufmerksam zu machen, sorgt die Schule, wie in der Gesetzgebung vorgesehen, für eine regelmässige Ausübung von Sport und Bewegung.

2 Die Direktionen der Walliser Schulen müssen Sport und Bewegung begünstigen.

3 In Absprache mit der betroffenen Dienststelle können sie entsprechende kollektive oder individuelle Massnahmen umsetzen, mit denen sie allen Schülern den Zugang zu Sport und Bewegung ermöglichen.

4 Das Konzept "Sport-Kunst-Ausbildung" (S-K-A) ermöglicht den Nachwuchssportlern, den Sport mit ihrer Ausbildung zu vereinbaren. Dazu ist die Zusammenarbeit mit den kantonalen beziehungsweise nationalen Sportverbänden zwingend.

5 Mögliche S-K-A-Formen sind individuelle Massnahmen oder der Besuch einer Partnerschule des Sports.

6 Der Staat übernimmt gemäss dem Verteilschlüssel Kanton/Gemeinden die spezifischen Kosten der S-K-A-Strukturen, die im Rahmen des Unterrichtsund der Betreuung der Sportler anfallen.

Art. 11 Aufgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände

1 Die Gemeinden und/oder Gemeindeverbände bestärken die gesamte Bevölkerungzu Sport und Bewegung.

2 Die Gemeinden und/oder Gemeindeverbände, die dies wünschen, organisieren gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den lokalen Sportvereinen den freiwilligen Schulsport und verwalten diesen. Sie bieten den Schülern damit eine zusätzliche Möglichkeit, ihre körperliche Kondition zu verbessern, ihre Sporterziehung zu vervollständigen und gleichzeitig ihre Freizeit gesund zu gestalten.

3 Förderung der sportlichen Betätigung

Art. 12 Jugend+Sport (J+S)

1 J+S wird vom Amt für Sport geleitet, welches die Aufgaben, die dem Kanton in der Bundesgesetzgebung übertragen werden, ausübt. Die Zusammenarbeit mit anderen Kantonen wird angestrebt.

2 Im Rahmen von J+S organisiert das Amt für Sport Aus- und Weiterbildungskurse auf kantonaler Ebene.

3 Der Staatsrat legt die Entschädigung von Experten und Fachleuten, die im Rahmen von J+S tätig sind, fest.

Art. 13 Erwachsenensport - Behindertensport

1 Das Departement fördert die Ausübung von Sport und Bewegung im Rahmen von Erwachsenensport (ESA) und Behindertensport, wobei jede Situation berücksichtigt wird.

2 Das Amt für Sport arbeitet mit Organisationen aus dem Erwachsenensport und dem Behindertensport sowie mit anderen ähnlichen Institutionen zusammen.

3 Das BASPO unterstützt die Ausbildung des Kaders (Leiter und Experten).

Art. 14 Sport für alle

1 Das Departement fördert die allgemeine Ausübung von Sport und Bewegung der gesamten Bevölkerung.

2 Es fördert innovative Sportprojekte und die Schaffung von Standorten zur Ausübung von Sport und Bewegung.

3 Die Gemeinden und/oder Gemeindeverbände sind im Rahmen der Aktivitäten im Bereich Sport für alle eine treibende Kraft.

Art. 15 Breitensport

Die kantonalen Sportverbände organisieren sportliche Aktivitäten, welche die Entwicklung des Breitensports begünstigen.

Art. 16 Spitzensport und Nachwuchsförderung

1 Der Spitzensport fällt in erster Linie in die Zuständigkeit der Sportverbände und privaten Organisationen, die sich auch um seine Entwicklung und Finanzierung kümmern. Sie achten insbesondere darauf, die Gleichbehandlung in der Selektionsphase vor dem Übertritt in den Spitzen- und Nachwuchssport zu fördern.

2 Die Sportverbände sind für die Förderung ihrer Nachwuchssportler zuständig.

4 Sportfonds

Art. 17 Bildung und Zweck

1 Der Sport-Fonds wird durch den jährlichen Gewinnanteil gebildet, den die Loterie Romande dem Kanton Wallis zuweist, durch Schenkungen und allfällige Vermächtnisse sowie alle weiteren Zuwendungen.

2 Er soll die Entwicklung von Sport und Bewegung unterstützen.

3 Der Sportfonds wird durch die Gesetzgebungen des Bundes und des Kantons geregelt.

Art. 18 Organisation, Betrieb und Verwaltung des Sportfonds

1 Der Staatsrat ernennt die Sportfonds-Kommission, die ihre Entscheide autonom trifft.

2 Der Staatsrat genehmigt diese Entscheide entsprechend seiner im Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle festgelegten Finanzkompetenz.

3 Das Amt für Sport übernimmt auf Mandatsbasis die administrative Leitung des Sportfonds.

Art. 19 Verwendungszweck des Sportfonds

1 Der Sportfonds gewährt eine jährliche finanzielle Unterstützung für Sportvereinigungen, sofern diese die Eigenschaft eines kantonalen Sport-Dachverbands haben, sowie für Aktionen und spezielle Vereinigungen.

2 Der Sportfonds gewährt punktuelle finanzielle Unterstützungen, die der Finanzierung ausserschulischer Sportanlagen, dem Kauf von Sportmaterial und der Finanzierung von offiziellen und bedeutenden Sportwettkämpfen dienen oder als Stipendien an Walliser Nachwuchshoffnungen gehen. Die Anwendungsmodalitäten werden in der Verordnung geregelt.

3 Der Sportfonds unterstützt die Informations- und Kommunikationsmedien zugunsten von kantonalen Sportverbänden und Sportveranstaltungen.

4 Es besteht kein Anspruch darauf, einen Betrag aus dem Sportfonds zu erhalten.

5 Der Sportfonds darf nicht verwendet werden, um gesetzliche Pflichten der öffentlichen Hand zu erfüllen.

5 Sportveranstaltungen, Sportinfrastrukturen und Sportanlagen

Art. 20 Sportveranstaltungen und Sportanlässe von nationaler oder internationaler Bedeutung

1 Der Staat erfasst und fördert Sportveranstaltungen und Sportanlässe von nationalem oder internationalem Charakter, die auf dem Kantonsgebiet organisiert werden können, und kann diese unterstützen. Er erarbeitet eine mittel- und langfristige Agenda und sorgt für deren Betreuung.

2 Das Departement bietet den Organisatoren dieser Sportveranstaltungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel technische und logistische Unterstützung an.

3 Eine Hilfe wird für Sportveranstaltungen und -anlässe gewährt, die gemäss dem Staat von nationaler oder internationaler Bedeutung sind. Dabei werden insbesondere folgende Punkte geprüft:

  1. a. Förderung eines attraktiven, dynamischen und positiven Images des Wallis;
  2. b. Entwicklung von Wirtschaft und Tourismus;
  3. c. Förderung von Sport und Bewegung im Wallis auf allen Ebenen;
  4. d. Stärkung des Zusammenhalts innerhalb des Kantons;
  5. e. Aufwertung der Freiwilligenarbeit;
  6. f. Förderung der Entwicklung kultureller Aktivitäten;
  7. g. Bestärken der möglichen Partner, ihre Ressourcen und Kompetenzen zu vereinen;
  8. h. Entwicklung von Synergien zwischen bestehenden Sportinfrastrukturen und -anlagen, womit die Nutzung der Anlagen optimiert wird;
  9. i. Umsetzung von regelmässig stattfindenden und nachhaltigen Sportanlässen.

4 Gemäss den einschlägigen interkantonalen Konkordaten sind die Gemeinden für die Bewilligung von Sportveranstaltungen und -anlässen, die auf ihrem Gemeindegebiet durchgeführt werden, zuständig.

5 Die Kosten für die Sicherheit an Sportveranstaltungen werden gemäss den interkantonalen Vereinbarungen und dem geltenden Recht aufgeteilt. Der Staat kann jedoch je nach Art und Bedeutung der Veranstaltung gegebenenfalls für die von ihm erbrachten Leistungen einen Vorzugstarif anwenden oder den Organisator von den Kosten befreien.

Art. 21 Sportinfrastrukturen und Sportanlagen - Allgemeines

1 Die Sportinfrastrukturen und -anlagen können von nationaler oder kantonaler Bedeutung beziehungsweise von regionaler Bedeutung mit kantonaler Tragweite sein.

2 Die Sportinfrastrukturen und -anlagen müssen den anerkannten Normen für Personen mit eingeschränkter Mobilität entsprechen.

3 Wann immer beim Staat eine kantonale Unterstützung beantragt wird, muss das Amt für Sport schon bei der Projektkonzipierung der Anlagen konsultiert werden.

4 Grundsätzlich beteiligt sich der Staat nicht an den laufenden Kosten von Sportinfrastrukturen und -anlagen.

5 Der Bauherr sorgt für die Umsetzung von angemessenen Sportinfrastrukturen und -anlagen, die im Rahmen des Möglichen den Wettkampfnormen der nationalen Sportverbände/-föderationen sowie den Anforderungen einer nachhaltigen Entwicklung entsprechen.

Art. 22 Sportinfrastrukturen und Sportanlagen von nationaler oder kantonaler Bedeutung

1 Der Staat erstellt für Sportinfrastrukturen und -anlagen von nationaler oder kantonaler Bedeutung ein Konzept und nimmt das Konzept nach Anhörung der Partner an. Er bestimmt die über das gesamte Kantonsgebiet verteilten Zentren von Sportdisziplinen und berücksichtigt dabei die Besonderheiten der Regionen in Bezug auf den Sport sowie die Strategie des Staates bei grossen Sportveranstaltungen.

2 Eine Sportinfrastruktur oder -anlage ist von nationaler oder kantonaler Bedeutung, wenn sie sämtliche nachfolgenden Kriterien erfüllt:

  1. a. sie entspricht aufgrund ihres langfristigen Charakters einem vom Staat anerkannten objektiven Bedarf;
  2. b. sie kann für Spitzensport, Erwachsenensport, Behindertensport, Sport für alle und Breitensport genutzt werden;
  3. c. sie ist an die Ausbildungsziele im Bereich Sport angepasst;
  4. d. sie respektiert eine ausgeglichene Verteilung auf dem Kantonsgebiet;
  5. e. sie konkurriert mit keiner bestehenden Infrastruktur oder Anlage.

3 Im Rahmen seiner Budgetmöglichkeiten unterstützt der Staat den Bau und die Renovation von Sportinfrastrukturen und -anlagen von kantonaler und/oder nationaler Bedeutung bis zur Höhe von 30 Prozent der anerkannten Gesamtkosten.

4 Bei der Planung von neuen Sportinfrastrukturen oder -anlagen von kantonaler oder nationaler Bedeutung bestärkt der Staat die Partner zusammenzuarbeiten und bei Projektstart einen Finanzierungsplan für die Investitions- und Betriebsrechnung auszuarbeiten. Diese Finanzpläne müssen zwingend vom Staat genehmigt werden.

Art. 23 Sportinfrastrukturen und Sportanlagen von regionaler Bedeutung mit kantonaler Tragweite

1 Eine Sportinfrastruktur oder -anlage kann vom Staat als von regionaler Bedeutung mit kantonaler Tragweite erklärt werden, wenn sie sämtliche nachfolgenden Kriterien erfüllt:

  1. a. sie entspricht aufgrund ihres langfristigen Charakters einem vom Staat und der Region anerkannten objektiven Bedarf;
  2. b. sie kann für Erwachsenensport, Behindertensport, Sport für alle und Breitensport genutzt werden;
  3. c. sie ist an die Ausbildungsziele im Bereich Sport angepasst;
  4. d. sie respektiert eine ausgeglichene Verteilung zwischen den verfassungsmässigen Regionen;
  5. e. sie konkurriert mit keiner bestehenden Infrastruktur oder Anlage.

2 Im Rahmen seiner Budgetmöglichkeiten koordiniert und unterstützt der Staat den Bau und die Renovierung einer Sportinfrastruktur oder -anlage von regionaler Bedeutung mit kantonaler Tragweite bis zur Höhe von 25 Prozent der anerkannten Gesamtkosten.

3 Der Staat koordiniert Sportinfrastrukturprojekte von regionaler Bedeutung mit kantonaler Tragweite; davon ausgenommen sind die Schulsportinfrastrukturen, die von der Schulgesetzgebung geregelt werden. Wird beim Staat eine Unterstützung beantragt, muss dieser schon bei der Projektkonzipierung miteinbezogen werden, insbesondere was die Investitions- und Betriebspläne angeht.

Art. 24 Sicherheit und Prävention

Die Organisatoren von Aktivitäten im Bereich Sport und Bewegung, von Sportanlässen und -veranstaltungen sind dafür verantwortlich, dass die anerkannten Normen in Bezug auf Sicherheit, Unfallverhütung, nachhaltige Entwicklung, Prävention und Jugendschutz eingehalten werden.

6 Schlussbestimmungen

Art. 25 Ausführungsbestimmungen

Der Staatsrat erlässt mittels Verordnung alle notwendigen Bestimmungen zum Vollzug des vorliegenden Gesetzes.

A1 Anhang 1 zu Artikel 5

Art. A1-1 Terminologie

1 Der Begriff "Sportarten" gilt für Disziplinen, die vom Bundesamt für Sport (BASPO) und/oder von Swiss Olympic anerkannt werden. Der Staatsrat kann auf Antrag des Amts für Sport ausnahmsweise weitere Sportarten oder sportliche Tätigkeiten anerkennen.

2 Der Begriff "kantonaler Sportverband" umfasst die vom Staat anerkannten kantonalen Sportverbände und Sportföderationen.

3 Der Begriff "Jugend+Sport (J+S)" bezeichnet das Programm zur Sportförderung, das vom Bund, von den Kantonen und von den nationalen Dachverbänden gemeinsam getragen wird. Das Programm richtet sich an Jugendliche von 10 bis 20 Jahren und an Kinder von 5 bis 10 Jahren (unter der Bezeichnung J+S-Kids).

4 Der Begriff "Freiwilligenarbeit" impliziert, dass eine Person oder eine Personengruppe sich ohne Entschädigung zugunsten des Gemeinwesens, eines Verbands, eines Sportvereins, einer Schule oder eines Einzelsportlers engagiert.

5 Unter "Erwachsenensport" wird zusammengefasst, was zum Programm "Erwachsenensport Schweiz" (ESA) gehört, das sich an über 20-Jährige richtet. Diese Bezeichnung gilt ausserdem für alles, was in diesem Rahmen von den anerkannten Partnerorganisationen realisiert wird.

6 Der Begriff "Sport für alle" wird für Sport verwendet, der ausserhalb eines Sportvereins ausgeübt wird. Er umfasst namentlich den Volkssport, den Freizeitsport und den Gesundheitssport.

7 "Behindertensport" will Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit einer geistigen, sensorischen oder motorischen Behinderung unter Berücksichtigung der Art ihrer Behinderung Zugang zu Sport und Bewegung ermöglichen.

8 "Spitzensport" bezeichnet den Leistungssport, der sich durch Spitzenleistungen auszeichnet und einen Athleten auf ein hohes Wettkampfniveau oder gar bis zu einer Profikarriere bringen kann.

9 Ein "Nachwuchssportler" ist ein besonders talentierter junger Sportler, dessen Potenzial vom kantonalen oder nationalen Sportverband anerkannt wird.

10 "Breitensport" umfasst die sportliche Betätigung aller Personen, die ihren Sport im Rahmen eines kantonalen oder nationalen Sportverbands ausüben und diesen nicht gewinnorientiert betreiben.

11 Das Verb "begünstigen" wird dann verwendet, wenn von Seiten des Staates Unterstützung verlangt wird und dieser die Unterstützung im Rahmen seiner Mittel erbringen kann.

12 Das Verb "bestärken" wird dann verwendet, wenn die öffentlichen Instanzen in Aktion treten, um potenzielle Partner zur Lancierung von Projekten zu motivieren.

13 Das Verb "fördern" wird dann verwendet, wenn der Staat aktiv ein Projekt aus dem Bereich Sport entwickeln oder zum Erfolg führen will.

14 Das Verb "unterstützen" wird dann verwendet, wenn der Staat und/oder eine Institution im Rahmen ihrer Mittel Dienstleistungen anbieten und/oder finanzielle Hilfe leisten können.

15 "Nachhaltige Entwicklung" konkretisiert sich durch eine verantwortungsvolle Sportpolitik beziehungsweise ein verantwortungsvolles Sportmanagement, die auf allen Stufen der Planung, Umsetzung und Benutzung von Anlagen, Veranstaltungen und Material, das Wohl von Menschen und den Schutz/die Aufwertung der Umwelt in den Vordergrund stellen.

16 Der "freiwillige Schulsport" umfasst sämtliche sportlichen Aktivitäten, die im Auftrag der Gemeindebehörden von einer oder von mehreren Schulen organisiert werden und nicht in der Stundentafel der Schule enthalten sind.