1 Übertritte von Kandidierenden aus anderen Bildungs- oder Studiengängen der Pflege auf Stufe HF oder FH sind möglich, sofern genügend freie Studienplätze verfügbar sind. Die Stiftung HF Gesundheit regelt die Bestimmungen in einer entsprechenden Weisung.
2 Gemäss der entsprechenden Weisung der Stiftung HF Gesundheit haben Kandidierende aus anderen Bildungs- oder Studiengängen der Pflege ein auf ihr Kompetenzprofil basiertes Übertrittsgesuch sowie sämtliche Unterlagen, die ihre bisher erworbenen theoretischen und praktischen Qualifikationen bescheinigen, einzureichen.
3 Die Kandidaten aus anderen Bildungsgängen oder Pflegeausbildungen müssen sich einem Motivationsgespräch unterziehen.
4 Studierende, welche gemäss Artikel 24 des vorliegenden Reglements die Bedingungen für die definitive Promotion im Bildungsgang Pflege HF nicht erfüllt haben, können nach einer Frist von 3 Jahren erneut zum Bildungsgang zugelassen werden, sofern sie die Voraussetzungen gemäss Artikel 4 des vorliegenden Reglements erfüllen.
5 Studierende, welche gemäss den Bestimmungen von Artikeln 19 Absatz 3 und 34 Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Reglements aufgrund von Disziplinarmassnahmen von einem Bildungsgang Pflege HF ausgeschlossen worden sind, können unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Jahren wieder zum Bildungsgang zugelassen werden, sofern sie die Voraussetzungen gemäss Artikel 4 des vorliegenden Reglements erfüllen.
6 Kandidaten, welche aufgrund von endgültigem Nichtbestehen von einem Bachelor-Studiengang Pflege FH ausgeschlossen worden sind, können unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Jahren zum Bildungsgang Pflege HF zugelassen werden, sofern sie die Voraussetzungen gemäss Artikel 4 des vorliegenden Reglements erfüllen.
7 Im Zulassungsentscheid wird gleichzeitig erwähnt, ob und in welchem Umfang die bisherigen Studienleistungen angerechnet werden.