Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen das Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (BBG) und seine Verordnung vom 19. November 2003 (BBV);
- eingesehen die Verordnung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen vom 11. September 2017 (MiVo-HF);
- eingesehen die Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen vom 22. März 2012 (HFSV);
- eingesehen die Rahmenlehrpläne des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), die für die Bildungsgänge der höheren Fachschulen "Kindheitspädagogik HF" und "Arbeitsagogische Leitung HF" gelten;
- eingesehen das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Juni 2008 (EGBBG) und seine Verordnung vom 9. Februar 2011 (VOEGBBG);
- eingesehen das Gesetz über die Fachhochschule Westschweiz Valais-Wallis vom 16. November 2012;
- auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements,
verordnet:[1]
1 Allgemeine Bestimmungen
1 Das vorliegende Reglement legt die Rahmenbestimmungen für die Ausbildungen fest, die zu den von der Fachhochschule Westschweiz Valais-Wallis (nachfolgend: HES-SO Valais/Wallis) verliehenen Titeln "diplomierte Kindheitspädagoge HF" und "diplomierte Leiter Arbeitsagogik HF" führen. Für die Organisation der Ausbildungen ist der Fachbereich Soziale Arbeit (nachfolgend: Schule) verantwortlich.
2 Es gilt für alle Studierenden und Kandidaten der HES-SO Valais/Wallis, die einen Ausbildungstitel der HF-Studiengänge "Kindheitspädagogik HF" oder "Leiter Arbeitsagogik HF" anstreben.
3 Es regelt insbesondere die Organisation der Ausbildungen, die Promotion und die Rechtsmittelwege.
4 Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement werden gegebenenfalls in spezifischen Reglementen präzisiert.
Art. 2 Status der Studierenden1 Als HF-Studierende gilt, wer in eine der beiden in Artikel 1 Absatz 2 erwähnten Studienrichtungen zugelassen wird, um dort einen Titel zu erwerben.
2 Der Status als Studierende gilt ab dem ersten Tag der Ausbildung und berechtigt zur Ausstellung eines Studierendenausweises, der die Gültigkeitsdauer angibt.
3 Die Daten über den Ausbildungsweg jedes Studierenden von der Zulassung bis zum Verlust des Studierendenstatus werden im Informationssystem der Schule verwaltet.
Art. 3 Ausbildungsmodalitäten und -dauer1 Es werden 2 Ausbildungsmodalitäten angeboten:
- a) *. duale Ausbildung (berufsbegleitend): sie umfasst die theoretische und die praktische Ausbildung. Der Studierende absolviert die praktische Ausbildung in einer beruflichen Tätigkeit des entsprechenden Berufs mit einem Pensum von mindestens 50 Prozent;
- b) *. Ausbildung mit integrierten Praktika (Vollzeitausbildung): sie umfasst die theoretische und die praktische Ausbildung. Die praktische Ausbildung ist in 3 Praktika organisiert, die im entsprechenden Beruf absolviert werden.
2 Die Ausbildungen dauern:
- a. 4 Semester (3'600 Stunden) für Studierende, die mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis in diesem Bereich oder einem als gleichwertig anerkannten Titel zugelassen werden;
- b. 6 Semester (5'400 Stunden) für Studierende, die mit einem anderen Abschluss der Sekundarstufe II oder einem als gleichwertig anerkannten Titel zugelassen werden;
- c. zwischen 3 und 4 Semestern (zwischen 2'400 und 3'600 Stunden) für Studierende, die mit einer Anerkennung von Bildungsleistungen zugelassen werden;
- d. 2 Semester (1'800 Stunden) für Studierende, die mit einem HF-Diplom des Fachbereichs zugelassen werden, einschliesslich des Abschlussqualifikationsprozesses.
3 Die maximale Studiendauer beträgt 10 Semester für die Ausbildungen von 6 Semestern, 8 Semester für die Ausbildungen von 4 Semestern und 4 Semester für die Ausbildungen von 2 und 3 Semestern. Diese Dauer umfasst nicht die Unterbrechungszeiten, die sich aus den Beurlaubungen nach Artikel 19 ergeben.
4 Ausnahmen können in begründeten Einzelfällen gewährt werden. Über Anträge auf Verlängerung entscheidet die Schuldirektion auf Vorschlag des Studiengangleiters.
Art. 4 Unterrichtssprache Die Unterrichtssprache ist Französisch.
Die HF-Studiengänge wenden das Qualitätssystem der HES-SO Valais/Wallis an.
2 Zulassung
1 Die Schule legt in einem Ausführungsreglement, welches vom für die Bildung zuständigen Departement des Staates Wallis (nachfolgend: Departement) vorgängig geprüft wird, das Zulassungsverfahren fest.
2 Das Departement legt, auf Vorschlag der Schule, die Anzahl der Ausbildungsplätze in jedem der beiden Ausbildungsgänge fest.
3 Organisation der Ausbildungen
1 Die Ausbildungsprogramme entsprechen einer Umsetzung der Rahmenlehrpläne (nachfolgend: RLP) auf Stufe der Schule.
2 Die Ausbildungen sind in Modulen organisiert, die sich an den, im RLP des jeweiligen Studiengangs, definierten Kompetenzen orientieren.
3 Die Ausbildung ist nach dem Prinzip des integrativen Wechsels organisiert, der es ermöglicht, Theorie und Praxis miteinander zu verbinden.
4 Die Ausbildungsprogramme werden vom Direktionsrat der Schule beschlossen und den Studierenden vor Beginn ihres Studiums mitgeteilt.
1 Die Ausbildungen umfassen Module für den Unterricht und die praktische Ausbildung.
2 Für jedes Modul wird eine vom Studiengangsleiter validierte Beschreibung erstellt, die den Studierenden spätestens zu Beginn des Moduls mitgeteilt wird.
3 Eine Modulbeschreibung enthält mindestens:
- a) *. die angestrebten Kompetenzen und Prozesse;
- b) *. die pädagogischen Ziele und Modalitäten;
- c) *. die Lehrinhalte;
- d) *. das Semester, in dem das Modul stattfindet und die Dauer des Moduls;
- e) *. die Anforderung, dass das Modul besucht werden muss;
- f) *. die Voraussetzungen, um an der Evaluation teilnehmen zu können;
- g) *. die Modalitäten der Bewertung und Validierung;
- h) *. die Modalitäten der Nachprüfungen, sofern diese vorgesehen sind;
- i) *. die Modalitäten der Wiederholung.
4 Module können für beide Studiengänge gemeinsam sein.
5 Ausnahmsweise kann die Schuldirektion nach der Veröffentlichung über eine Änderung der Modulbeschreibungen entscheiden. In diesem Fall garantiert sie die Mitteilung an die Studierenden.
1 Die Berufspraxis wird durch die geltenden Bestimmungen der Schule (nachfolgend: Bestimmungen) und seine 2 Vertragsstufen geregelt:
- a) *. die Vereinbarung mit der Partnerinstitution der Berufspraxis, welche die Unterschriften der Direktion der Partnerinstitution und der Schuldirektion erfordert;
- b. die pädagogische Dreiervereinbahrung, die die Unterschriften des Praxisausbildners, des Studierenden und des Studiengangleiters der Schule erfordert.
2 Die Praxisausbildungsperioden werden grundsätzlich in den Institutionen absolviert, die sich dem System angeschlossen haben.
3 Während der Dauer der Ausbildung muss der Studierende in seiner beruflichen Praxis von einem qualifizierten Praxisausbildner (PA) betreut werden.
4 Die Berufspraxis umfasst eine pädagogische Aufsicht von 12 Stunden, welche in Ausnahmefällen auf bis zu 16 Stunden ausgedehnt werden kann.
Der Studienkalender legt insbesondere den Beginn und die Dauer des Jahres fest und wird vom Direktionsrat der Schule verabschiedet.
4 Bewertung, Promotion, abschliessendes Qualifikationsverfahren und Diplomierung
1 Die Beurteilung der Module wird durch eine Note von A bis F oder durch eine Evaluation erfüllt/nicht erfüllt ausgedrückt.
2 Bei der Verwendung der Notenskala gilt die folgende Beurteilungsskala:
- A. Ausgezeichnet
- B. Sehr gut
- C. Gut
- D. Befriedigend
- E. Genügend
- F. Nicht bestanden
Art. 12 Teilnahme an den Evaluationen1 Die Teilnahme an den Evaluationen ist obligatorisch. Jede Abwesenheit muss mit einem ärztlichen Zeugnis oder einem offiziellen Dokument begründet werden.
2 Bei gerechtfertigter Abwesenheit wird der Studierende zu neuen Evaluationen eingeladen, die an einem von der Studiengangsleitung festgelegten Datum stattfinden.
3 Bei unentschuldigter Abwesenheit oder nicht fristgerechter Abgabe der Arbeiten wird ein Nichtbestehen verbucht.
1 Ein Modul, bei dem die Bewertung der Evaluation F oder nicht erfüllt lautet, ist Gegenstand einer Nachprüfung, sofern diese in der Modulbeschreibung explizit vorgesehen ist.
2 Die Modalitäten der Nachprüfung (Zusatzprüfung oder Zusatzarbeit) werden in der Modulbeschreibung präzisiert.
3 Ein Studierender, der eine Nachprüfung erfolgreich absolviert, erhält für das Modul die Bewertung E oder erfüllt.
4 Wenn die Ergebnisse der Nachprüfung ungenügend sind, kann der Studierende das Modul unter den in der Modulbeschreibung genannten Bedingungen wiederholen.
5 Ein wiederholtes Modul kann nicht Gegenstand einer Nachprüfung sein.
1 Der Studierende, der ein Modul nicht bestanden hat, muss es baldmöglichst wiederholen.
2 Die Modalitäten der Wiederholung werden in der Modulbeschreibung präzisiert.
3 Jedes Modul kann nur einmal wiederholt werden. Abbrüche werden als Nichtbestehen gewertet.
Art. 15 Ausschluss aus dem Studiengang1 Bei zweimaligem Nichtbestehen eines Moduls, das als obligatorisch für den Erwerb des entsprechenden Ausbildungsprofils definiert ist, wird der Studierende vom Studiengang ausgeschlossen.
2 Studierende werden ebenfalls vom Studiengang ausgeschlossen, wenn sie die für den Erwerb des Titels erforderlichen Module nicht innerhalb der nach Artikel 3 festgelegten maximalen Ausbildungsdauer bestanden haben.
3 Der Entscheid über den Ausschluss wird dem Studierenden von der Schulleitung schriftlich mitsamt Rechtsmittelbelehrung eröffnet.
Um von einem Jahr zum anderen promoviert zu werden, muss der Studierende in den Modulen die Bewertung "erfüllt" oder ein Ergebnis zwischen A und E erhalten haben.
Art. 16a * Abschliessendes Qualifikationsverfahren1 Das abschliessende Qualifikationsverfahren umfasst drei Evaluationen, die mit zwei Modulen verknüpft sind:
- a. das letzte Modul der Berufspraxis;
- b. das Modul für die Diplomarbeit und das Fachgespräch.
2 Die Schule erlässt ein Ausführungsreglement mit den Bestimmungen über das abschliessende Qualifikationsverfahren.
1 Der Studierende, der alle Module, die Berufspraxis und das abschliessende Qualifikationsverfahren in der vorgegebenen Zeit bestanden hat, erhält den Titel, der im RLP seines Studiengangs festgelegt ist, d. h:
- a. "dipl. Kindheitspädagogin HF", "dipl. Kindheitspädagoge HF;
- b. "dipl. Leiterin Arbeitsagogik HF", "dipl. Leiter Arbeitsagogik HF".
2 Die Schule beachtet die Empfehlungen und Richtlinien des SBFI zur Gestaltung von Diplomen und Diplomzusätzen.
5 Rechte und Pflichten der Studierenden
Art. 18 Besuch der Ausbildung und Kurzurlaub1 Für jedes Modul wird mindestens 80 Prozent Präsenzzeit vorgeschrieben.
2 Ab der 2. aufeinanderfolgenden Woche Abwesenheit vom Unterricht ist der Studierende verpflichtet, innerhalb von 7 Tagen nach Beginn der Abwesenheit ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
3 Ein ordnungsgemäss begründeter Kurzurlaub kann in Ausnahmefällen durch den Studiengangsleiter bewilligt werden.
Art. 19 Langfristiger Urlaub1 Studierende, die eine Unterbrechung ihrer Ausbildung mit der Absicht planen, diese zu einem späteren Zeitpunkt wiederaufzunehmen, können einen Urlaub beantragen. Die Schuldirektion entscheidet über den Antrag.
2 Ein Urlaub kann für einen Zeitraum von einem Semester oder einem Jahr gewährt werden.
3 Die Gewährung eines Urlaubs kann auf begründetes Gesuch hin verlängert werden. Die kumulierte Gesamtdauer der Beurlaubungen darf 2 Jahre nicht überschreiten.
Art. 20 Einschreibegebühr1 Die Einschreibegebühr ist für jede Neueröffnung eines Bewerbungsdossiers für eine HF-Ausbildung gemäss Artikel 1 des vorliegenden Reglements zu entrichten.
2 Die Höhe der Gebühr beträgt 150 Franken pro Zulassungsverfahren.
3 Dieser Betrag kann nicht zurückerstattet werden.
4 Die Nichtbezahlung der Einschreibegebühr hat die Ungültigkeit der Einschreibung des Kandidaten zur Folge.
Art. 21 Gebühr für die Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen1 Eine Gebühr wird von Kandidaten über 22 Jahren erhoben, die eine Ausnahme von der Anforderung eines EFZ oder eines als gleichwertig erachteten Titels beantragen, um die Gleichwertigkeit zu prüfen.
2 Die Höhe der Gebühr beträgt 300 Franken, zusätzlich zur Einschreibegebühr.
3 Dieser Betrag kann nicht zurückerstattet werden.
4 Die Nichtbezahlung der Gebühr für die Abweichung von den Zulassungsbedingungen hat die Ungültigkeit der Einschreibung des Kandidaten zur Folge.
1 Die Studiengebühr wird auf 700 Franken pro Semester festgesetzt.
2 Die Studiengebühr wird nicht zurückerstattet.
3 Wird die Studiengebühr nicht fristgerecht bezahlt, führt dies zum Abbruch der Ausbildung.
4 Jeder, wegen Nichtbezahlung ausgeschlossene Studierende, ist verpflichtet, seine Schuld im Falle eines neuen Zulassungsgesuchs vorgängig zu begleichen.
1 Die Studierenden, die nicht den Kriterien des Wohnortes in einem zahlungspflichtigen Kanton gemäss der interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) vom 22. März 2012 entsprechen, entrichten neben der ordentlichen Studiengebühr im Sinne von Artikel 22 des vorliegenden Reglements zwecks Kostendeckung eine zusätzliche Gebühr pro Semester, welche sich auf einen Drittel des sich in Kraft befindenden HFSV-Beitrages pro Semester beläuft.
2 Diese zusätzliche Studiengebühr wird zu Beginn jedes Semesters in Rechnung gestellt. Die Leitung der Schule kann eine Staffelung der Zahlungsfristen gewähren.
Art. 23 Beiträge zu den Studienkosten1 Studienkostenbeiträge zur Deckung der folgenden Leistungen werden halbjährlich erhoben:
- a. Kursgebühren von 200 Franken (Studienunterlagen), und
- b. andere Leistungen von 75 Franken (gemäss spezifischem Reglement).
2 Der Studienbeitrag, der für die von den Ausbildungen erbrachten Leistungen erhoben wird, ist fristgerecht zu entrichten.
Die Studierenden sind dafür verantwortlich, die von der Gesetzgebung verlangten Versicherungen abzuschliessen.
Art. 25 Studierendenverband1 Die Studierenden können sich zu einem Verband zusammenschliessen. Dieser muss für die Gesamtheit der Studierenden repräsentativ sein.
2 Der Verband wird gegebenenfalls bei Entscheidungen, die das Studium und das Leben an der Schule betreffen, in geeigneter Weise konsultiert.
3 Der Verband organisiert sich selbst und arbeitet autonom.
Art. 26 Berufs- und Amtsgeheimnis - Persönlichkeitsrechte1 Die Studierenden sind zur Wahrung des Berufs- und/oder Amtsgeheimnisses verpflichtet.
2 Die Studierenden sind verpflichtet, die Persönlichkeitsrechte, einschliesslich des Rechts am eigenen Bild und des Rechts auf Ehre der Personen, mit denen sie im Rahmen der Ausbildung in Kontakt kommen, zu respektieren.
Art. 27 Zugänglichkeit von Dokumenten Die Reglemente, die RLP, die Ausbildungsprogramme, der Studienkalender, die Modulbeschreibungen und das Lehrmaterial werden den Studierenden zugänglich gemacht.
6 Disziplinarische Elemente
1 Jeder Betrug einschliesslich Plagiat oder Betrugsversuch insbesondere bei den Evaluationsarbeiten, den Prüfungen und der abschliessenden Qualifikationverfahren führt zum Nichterwerb des Moduls oder sogar zur Ungültigkeit des Titels und kann mit einer der in Artikel 29 vorgesehenen Sanktionen geahndet werden.
2 Die Verwendung falscher Titel, Zertifikate oder falscher Informationen durch die Studierenden führt zur Annullierung früherer Entscheidungen und zum Ausschluss aus dem Studiengang.
1 Studierende, die gegen die Regeln und Gepflogenheiten verstossen, werden je nach Schweregrad des Verstosses mit folgenden Disziplinarmassnahmen geahndet:
- a. Verwarnung;
- b. vorübergehender Ausschluss;
- c. Ausschluss aus dem Studiengang.
2 Vor der Verhängung einer Sanktion ist der Studierende anzuhören.
3 Die Schuldirektion spricht die Sanktion nach Vormeinung des Studiengangleiters aus.
4 Der Entscheid wird dem Studierenden schriftlich mitsamt Rechtsmittelbelehrung eröffnet.
7 Abschluss des Studiums und Rechtsmittelwege
1 Als Studiumsabbrecher gilt ein Studierender, der seine Absicht schriftlich gegenüber der Schule bekundet:
- a. wird der Abbruch spätestens innerhalb der ersten 2 Wochen des Semesters mitgeteilt, wird das Semester nicht an die Studiendauer angerechnet;
- b. wird der Abbruch nach den ersten 2 Wochen des Semesters mitgeteilt, wird das Semester angerechnet.
2 Als Studiumsabbrecher gilt ein Studierender, der trotz einer an die letzte bekannte Adresse gesandten Mahnung, nicht innerhalb der festgelegten Fristen an den Kursen oder an den Evaluationen teilnimmt.
3 Jedes abgebrochene Modul ist Gegenstand einer Benotung.
4 Ein Studierender, der seine Ausbildung abgebrochen hat, kann diese ohne Karenzfristen wiederaufnehmen, unter Vorbehalt des Entscheids gemäss Artikel 31 Absatz 2 und des erfolgreichen Abschlusses des gesamten Zulassungsverfahrens. Im Falle einer Zulassung kann der Studierende einen Antrag auf Anerkennung von Studienleistungen gemäss den im Ausführungsreglement zur Zulassung beschriebenen Modalitäten stellen.
Art. 31 Abschluss des Studiums1 Als abgeschlossen gilt das Studium für den Studierenden, welcher:
- a. den Titel erworben hat;
- b. wegen Misserfolgs ausgeschlossen wird;
- c. infolge Disziplinarmassnahmen ausgeschlossen wird;
- d. die Kursgebühren und Beiträge zu den Studienkosten nach zwei Mahnungen nicht bezahlt hat;
- e. die Ausbildung abgebrochen hat.
2 Der Entscheid über den Abschluss des Studiums zieht in den unter den Buchstaben b und c von Absatz 1 dieses Artikels genannten Fällen, ein Verbot der Wiederaufnahme des Studiums in dem Studiengang während eines Zeitraums von 3 Jahren nach sich. Im Falle einer Disziplinarstrafe, die ein schweres Vergehen darstellt und/oder eines gerichtlichen Entscheids kann das Verbot der Wiederaufnahme des Studiums von der Schuldirektion über die vorgesehene Dauer hinaus verlängert werden. Was die Buchstaben d und e betrifft, so wird die Situation von Fall zu Fall geprüft.
3 Der Entscheid über den Abschluss des Studiums hat die sofortige Ungültigkeit des Studierendenausweises zur Folge.
4 Nach dem Entscheid über den Studienabschluss stellt die Schule dem Studierenden ein Zeugnis mit den Evaluationen zu.
5 Nach einem zweiten Misserfolg im gleichen Studiengang ist eine erneute Zulassung ausgeschlossen.
6 Im Falle einer Wiederaufnahme der Ausbildung ist der Studierende verpflichtet, sich einem neuen Zulassungsverfahren zu unterziehen.
1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).
2 Die Studierenden können innerhalb von 30 Tagen nach Kenntnisnahme des Entscheids bei der Schuldirektion Einsprache erheben.
3 Gegen den Einspracheentscheid der Schuldirektion kann innert 30 Tagen nach Kenntnisnahme beim Staatsrat Beschwerde erhoben werden.
8 Schlussbestimmungen
Art. 33 Übergangsbestimmungen Studierende, die ihre Ausbildung in den Studiengängen HF Soziales vor dem 1. August 2022 begonnen haben, bleiben dem Studienreglement für die HF-Studiengänge (Höhere Fachschule) für Soziales Wallis vom 18. Dezember 2013 und dem Beschluss vom 30. Oktober 2013 betreffend die Studiengebühren, die von den Studierenden der HF-Studiengänge (Höhere Fachschule) für Soziales im Wallis erhoben werden, unterstellt.