Inhaltsverzeichnis

413.106

Reglement der Handelsmittelschulen (RHMS)

vom 19. April 2023
(Stand am 01.08.2023)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen das Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (BBG);
  • eingesehen die Bundesverordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003 (BBV);
  • eingesehen das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Juni 2008 (EGBBG);
  • eingesehen die Verordnung zum Einführungsgesetz des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 9. Februar 2011 (VOEGBBG);
  • eingesehen die Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität vom 24. Juni 2009 (Berufsmaturitätsverordnung, BMV);
  • eingesehen den Rahmenlehrplan des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (nachfolgend: SBFI) für die Berufsmaturität vom 18. Dezember 2012 (RLP-BM);
  • eingesehen die kantonale Verordnung über die Organisation der Berufsmaturität vom 10. September 2014;
  • eingesehen den Plan d’études romand pour la maturité professionnelle (PER-MP) vom 18. September 2014;
  • eingesehen die Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 16. August 2021;
  • eingesehen den Bildungsplan zur Verordnung des SBFI vom 16. August 2021 über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) der Schweizerischen Konferenz der kaufmännischen Ausbildungs- und Prüfungsbranchen (nachfolgend: SKKAB) vom 24. Juni 2021;
  • eingesehen den Nationalen Lehrplan Berufsfachschule Kauffrau/Kaufmann EFZ, Fokus SOG EFZ mit BM der SKKAB vom 6. Mai 2022;
  • auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements,

verordnet:[1]

1 Allgemeines

Art. 1 Anwendungsbereich

1 Das vorliegende Reglement definiert die Aufgabe der Handelsmittelschulen des Kantons Wallis.

2 Es legt die organisatorischen Bestimmungen fest und beschreibt die Besonderheiten dieser Ausbildungsrichtung, die zum gleichzeitigen Erwerb eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses Kauffrau/Kaufmann (EFZ) und eines Berufsmaturitätszeugnisses Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft führt.

Art. 2 Definition

Die Handelsmittelschulen sind berufsbildende Schulen der Sekundarstufe II, die:

  1. a. basierend auf der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) eine schulisch organisierte berufliche Grundbildung (SOG) mit der in Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a genannten Option "Finanzen" vermitteln;
  2. b. im Rahmen der Variante SOG EFZ in 4 Jahren mit Berufsmaturität (BM) und Langzeitpraktikum, sprich 3 Jahre Vollzeit-Schule und ein Jahr Berufspraktikum in einem Betrieb, eine BM Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft anbieten. In Sport-Kunst-Ausbildungsstrukturen (SKA) ist der schulische Teil der Ausbildung auf 4 Jahre verteilt;
  3. c. auf das Studium an Fachhochschulen (FH) und höheren Fachschulen (HF) sowie auf Bildungsgänge der höheren Berufsbildung vorbereiten;
  4. d. nach Abschluss der Ausbildung einen direkten Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglichen;
  5. e. die Entwicklung der Persönlichkeit fördern, indem die sozialen und persönlichen Kompetenzen gestärkt werden.
Art. 3 Ausgestellte Abschlüsse

1 Die Handelsmittelschulen stellen ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis Kauffrau/Kaufmann EFZ und ein eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis, Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft aus, die den diesbezüglichen eidgenössischen Bestimmungen entsprechen.

2 Der Erwerb des Berufsmaturitätszeugnisses ist an das Bestehen des EFZ gekoppelt.

Art. 4 Eröffnung eines Ausbildungsganges

Das für die Bildung zuständige Departement (nachfolgend: das Departement) entscheidet über die Eröffnung eines Bildungsgangs, der zur Berufsmaturität Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft, führt, eines zweisprachigen Bildungsganges oder eines Bildungsganges für Sportler und Künstler (SKA).

Art. 5 Unterrichtssprache

1 Die Sprache, in der an der Schule offiziell unterrichtet wird, gilt als erste Landessprache.

2 Die andere Amtssprache, also Französisch oder Deutsch, ist zwingend die zweite Landessprache, die unterrichtet wird.

3 Vorbehalten bleibt die Umsetzung in Klassen mit mehrsprachigem Unterricht.

2 Organisation der Ausbildung

Art. 6 Dauer der Ausbildung

1 Für den gleichzeitigen Erwerb des EFZ und der BM Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft ist eine Ausbildungsdauer von 4 Jahren vorgesehen.

2 Für den gleichzeitigen Erwerb des EFZ und der BM Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft ist für Sportler und Künstler, die in einer SKA-Struktur aufgenommen wurden, eine Ausbildungsdauer von 5 Jahren vorgesehen. Wird das Praktikum auf 2 Jahre verteilt, sind es deren 6.

3 Die Ausbildungsjahre müssen aufeinanderfolgend und ohne Unterbrechung absolviert werden, unter Vorbehalt medizinischer Gründe oder einer von der für das Unterrichtswesen zuständigen Dienststelle (nachfolgend: DU) gewährten Ausnahme.

Art. 7 Lehrvertrag

1 Zwischen dem Lernenden und der Handelsmittelschule muss ein Lehrvertrag abgeschlossen werden, den die für die Berufsbildung zuständige Dienststelle (nachfolgend: DB) zu genehmigen hat.

2 Damit verpflichten sich die Vertragsparteien für die Dauer der Ausbildung.

Art. 8 Lehrplan

1 Die Ausbildung wird in einem kantonalen Lehrplan geregelt, der von der DU genehmigt wird und für alle Handelsmittelschulen gilt.

2 Der kantonale Lehrplan beinhaltet den “Plan d’études romand pour la maturité professionnelle“ (PER-MP), der dem RLP-BM entspricht und vom SBFI anerkannt wird.

3 Er richtet sich ausserdem nach:

  1. a. dem Bildungsplan zur Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) der SKKAB;
  2. b. dem Nationalen Lehrplan Berufsfachschule Kauffrau/Kaufmann EFZ, Fokus SOG EFZ mit BM der SKKAB.

4 Die Lektionentafel, mit der der Lehrplan umgesetzt werden kann, wird vom Departement auf Vorschlag der DU validiert.

Art. 9 Schulischer Unterricht und Bildung in beruflicher Praxis

1 Der schulische Unterricht erfolgt gemäss Lehrplan, welcher in Artikel 8 des vorliegenden Reglements behandelt wird.

2 Die Ziele und Anforderungen nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen (nachfolgend: HKB), folgendermassen festgelegt:

  1. A. Handeln in agilen Arbeits- und Organisationsformen;
  2. B. Interagieren in einem vernetzten Arbeitsumfeld;
  3. C. Koordinieren von unternehmerischen Arbeitsprozessen;
  4. D. Gestalten von Kunden- oder Lieferantenbeziehungen;
  5. E. Einsetzen von Technologien der digitalen Arbeitswelt.

3 In den Handelsmittelschulen erfolgt die Vermittlung der Berufskenntnisse in den HKB B bis D in den HKB-bezogenen Trainingseinheiten und in den schulischen Praxisaufträgen.

4 Die Vermittlung des HKB E richtet sich nach den Leistungszielen des Bildungsplans zur Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) der SKKAB.

5 Bei einem Bildungsgang mit lehrbegleitender BM gelten die Ziele des HKB A als durch das Programm der BM abgedeckt und die Lernenden sind vom entsprechenden Teil der Abschlussprüfung EFZ befreit.

6 Die Bildung in beruflicher Praxis wird in einem betrieblichen Langzeitpraktikum sowie in überbetrieblichen Kursen vermittelt.

Art. 10 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse (üK) werden von den Berufsverbänden der anerkannten Ausbildungs- und Prüfungsbranchen organisiert.

2 Diese Kurse dienen der Vermittlung von Grundfertigkeiten und fachspezifischen Kenntnissen der Ausbildungs- und Prüfungsbranche. Sie ergänzen die Bildung in beruflicher Praxis oder die schulische Bildung und bereiten die Lernenden auf die praktische Arbeit im Qualifikationsverfahren vor.

3 Während der Ausbildung sind zwischen 10 und 16 Tage für die überbetrieblichen Kurse vorgesehen.

Art. 11 Langzeitpraktikum

1 Im 4. Ausbildungsjahr wird in einem Ausbildungsbetrieb ein Langzeitpraktikum von 12 Monaten mit 5 Wochen Ferien absolviert. Für Personen, die ihre Ausbildung beim Bildungsgang für Sportler und Künstler (SKA) absolvieren, wird dieses Praktikum im 5. Ausbildungsjahr absolviert und kann auf 2 Jahre aufgeteilt werden.

2 Das Langzeitpraktikum absolvieren können nur jene Lernende, die auch das Qualifikationsverfahren der BM bestanden haben, ohne jedoch zu diesem Zeitpunkt die interdisziplinäre Projektarbeit (IDPA) zu berücksichtigen. Beim zweiten Nichtbestehen der BM-Abschlussprüfungen hat der Lernende die Möglichkeit, das Praktikum zu absolvieren, um so das EFZ zu erwerben.

3 Zwischen der Handelsmittelschule, dem Lernenden oder seinem gesetzlichen Vertreter und dem Ausbildungsbetrieb muss ein Praktikumsvertrag geschlossen werden, den die DB bewilligt.

4 Die Schulen achten darauf, eine ausreichende Anzahl Praktikumsplätze zur Verfügung zu stellen. Es liegt jedoch in der Verantwortung des Lernenden, einen Praktikumsplatz in einem von der DB anerkannten Ausbildungsbetrieb zu finden.

5 Für die Praktikumsbetriebe gelten die Bestimmungen und Anforderungen, die gemäss der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) für die Lehrbetriebe gelten.

6 Das Departement kann die Regeln für das Praktikum in Weisungen näher festlegen.

3 Aufnahmen und Übertritte

Art. 12 Aufnahmen

1 Die Lernenden werden zu den in Artikel 6 der kantonalen Verordnung über die Organisation der Berufsmaturität festgelegten Bedingungen in die Handelsmittelschule aufgenommen.

2 In Sport-Kunst-Ausbildungsstrukturen (SKA) regeln zusätzliche Bedingungen, die in den entsprechenden Weisungen des Departements beschrieben sind, die Aufnahme.

Art. 13 Übertritte

1 Übertritte zwischen den allgemeinen Mittelschulen, den Berufsfachschulen und den Handelsmittelschulen sind möglich.

2 Die Bedingungen sind in den Weisungen des Departements betreffend die Promotionsbestimmungen und Übertritte von Handelsmittelschulen zum dualen System oder in den Weisungen des Departements betreffend den Übertritt zwischen den verschiedenen Ausbildungswegen der allgemeinen Mittelschulen festgelegt.

4 Bedingungen für die Semesterpromotion

Art. 14 Notenskala

1 Der Wert jeder schriftlichen und mündlichen Prüfung ist auf eine Dezimalstelle gerundet in den folgenden Noten auszudrücken:

  1. a. 4.0 bis 6.0 für genügende Leistungen;
  2. b. 1.0 bis 3.9 für ungenügende Leistungen.

2 Die Note 1 wird gegeben, wenn keine Antwort erteilt wird oder Betrug vorliegt.

Art. 15 Bewertung der Leistungen und Notengebung

1 Die Berechnung der von den Lernenden erzielten Noten und Ergebnisse wird in Artikel 16 der eidgenössischen Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) und in der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) geregelt.

2 Die Vermittlung in Trainingseinheiten, die sich auf die HKB B bis D sowie den HKB E beziehen, wird mit Noten bewertet. Im Semesterzeugnis wird für jeden unterrichteten HKB eine Note ausgewiesen, die als Richtwert gilt und weder für die Promotion noch für die Qualifikationsverfahren berücksichtigt wird.

Art. 16 Semesterpromotion

1 Für das nächste Semester promoviert ist jener Lernende, der für die im Stundenplan aufgeführten Berufsmaturitätsfächer folgende kumulativen Bedingungen erfüllt:

  1. a. die Gesamtnote beträgt mindestens 4,0;
  2. b. es sind höchstens zwei Fachnoten ungenügend;
  3. c. die Differenz der ungenügenden Fachnoten zur Note 4,0 übersteigt gesamthaft den Wert 2,0 nicht.

2 Erfüllt ein Lernender die Bedingungen für die Semesterpromotion nicht, wird er provisorisch promoviert. Erfüllt er die Bedingungen während seines schulischen Teils ein zweites Mal nicht, wird er, unter Vorbehalt von Absatz 3 des vorliegenden Artikels, von der Ausbildung an der Handelsmittelschule ausgeschlossen.

3 Besteht ein Lernender die ersten beiden Semester nicht, muss er das Jahr wiederholen, wenn er die Fortsetzung der Ausbildung wünscht und sofern er nicht in mehr als 3 Maturitätsfächern eine Note unter 4,0 hat. Wenn ein Lernender in mehr als drei Maturitätsfächern eine Note unter 4,0 hat, wird er von der Ausbildung an der Handelsmittelschule ausgeschlossen.

4 Der Lernende, der das 1. Jahr unter den im dritten Absatz erwähnten Voraussetzungen wiederholt, gilt als provisorisch promoviert. Wird ein Semester erneut nicht bestanden, führt dies zum Ausschluss aus der Ausbildung.

5 Für alle Semester der Ausbildung wird ein Notenblatt ausgestellt. Wenn es nicht möglich ist, ein gültiges Semesterzeugnis auszustellen, kann die Ausbildung nicht fortgesetzt werden. Vorbehalten sind Sonderfälle, namentlich aus medizinisch attestierten Gründen, die von der DU behandelt werden.

Art. 17 Jahrespromotion für die Schüler der Sport-Kunst-Ausbildungsstruktur (SKA)

1 Für das nächste Jahr promoviert ist jener Lernende, der für die im Stundenplan aufgeführten Maturitätsfächer folgende kumulativen Bedingungen erfüllt:

  1. a. die Gesamtnote beträgt mindestens 4,0;
  2. b. es sind höchstens zwei Fachnoten ungenügend;
  3. c. die Differenz der ungenügenden Fachnoten zur Note 4,0 übersteigt gesamthaft den Wert 2,0 nicht.

2 Besteht ein Lernender das 1. Jahr nicht, muss er das Jahr wiederholen, wenn er die Fortsetzung der Ausbildung wünscht und sofern er nicht in mehr als 3 Maturitätsfächern eine Note unter 4,0 hat. Wenn er in mehr als 3 Maturitätsfächern eine Note unter 4,0 hat, wird er von der Ausbildung an der Handelsmittelschule ausgeschlossen.

3 Der Lernende, der das Jahr unter den im zweiten Absatz erwähnten Voraussetzungen wiederholt, gilt als provisorisch promoviert. Wird das Jahr erneut nicht bestanden, führt dies zum Ausschluss aus der Ausbildung.

4 Werden die Promotionsbestimmungen während der schulischen Ausbildung ein zweites Mal nicht erfüllt, wird der Kandidat von der Ausbildung an der Handelsmittelschule ausgeschlossen.

5 Für alle Ausbildungsjahre wird ein Notenblatt ausgestellt. Wenn es nicht möglich ist, ein gültiges Jahreszeugnis auszustellen, kann die Ausbildung nicht fortgesetzt werden. Vorbehalten sind Sonderfälle, namentlich aus medizinisch attestierten Gründen, die von der DU behandelt werden.

Art. 18 Fächer, die zur Semesterpromotion bzw. für die Absolventen einer SKA-Struktur zur Jahrespromotion zählen

1 Bei der Semesterpromotion respektive der Jahrespromotion für die Absolventen einer SKA-Struktur werden nur folgende im Stundenplan enthaltenen Fächer berücksichtigt:

  1. a. Grundlagenbereich:
  2. b. Schwerpunktbereich:
  3. c. Ergänzungsbereich:

5 Qualifikationsverfahren

Art. 19 Prüfungssessionen

1 Die Abschlussprüfungen der Berufsmaturität finden am Ende des letzten schulischen Ausbildungsjahres vor dem Praktikum statt. Die IDPA wird während des Praktikumsjahres verfasst. Die Prüfungen werden auf kantonaler Ebene vorbereitet und von der DU validiert; sie müssen innerhalb einer Sprachregion identisch sein.

2 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung über die berufliche Grundbildung findet gegen Ende des Schuljahres statt, in dem das Praktikum endet. Die Prüfungen werden auf nationaler Ebene verfasst und organisiert.

Art. 20 Zulassungsbedingungen

1 Zu den BM-Abschlussprüfungen werden nur jene Lernenden zugelassen, die die Ausbildung gemäss vorliegendem Reglement und den gesetzlichen Grundlagen, von denen das Reglement abhängt, besucht haben.

2 Zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung über die berufliche Grundbildung werden nur jene Lernenden zugelassen, die zudem über einen Praktikumsvertrag verfügen, der nach den Bestimmungen des vorliegenden Reglements und den Weisungen des Departements erfüllt wird.

Art. 21 Prüfungsaufsicht

1 In Anwendung der Verordnung zum Einführungsgesetz des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (VOEGBBG) finden die Prüfungen unter der Aufsicht des Departements statt.

2 Die Experten werden vom Departement ernannt.

3 Die interessierten Berufsverbände können für die Abschlussprüfungen EFZ im Teil "praktische Arbeit" Prüfungsexperten vorschlagen.

Art. 22 Durchführung der Prüfungen

1 Die Prüfungen laufen gemäss den in den eidgenössischen Regelungen über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann und die Berufsmaturität festgehaltenen Modalitäten ab.

2 Die Organisation der Prüfungen des schulischen Teils ist Aufgabe der einzelnen Schuldirektionen, unter der Kontrolle der DU.

3 Die Durchführung des betrieblichen Teils des Qualifikationsverfahrens EFZ obliegt den betroffenen Berufsverbänden, die mit den Schuldirektionen zusammenarbeiten und unter der Kontrolle des Departements stehen.

4 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Departement auf Antrag der Schuldirektion eine ausserordentliche Prüfungssession durchführen.

Art. 23 Voraussetzungen für das Bestehen des BM-Teils der Ausbildung

1 Die Berechnung der Abschlussnoten in den BM-Fächern wird in Artikel 24 der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV) geregelt.

2 Das Qualifikationsverfahren des BM-Teils ist bestanden, wenn folgende Bedingungen in den Endnoten kumulativ erfüllt sind:

  1. a. die Gesamtnote, d.h. der Durchschnitt der Endnoten der Fächer der Grundlagen-, Schwerpunkt- und Ergänzungsbereiche gemäss Artikel 18 des vorliegenden Reglements sowie der Endnote der interdisziplinären Arbeit einschliesslich der interdisziplinären Arbeiten in den Fächern aller Unterrichtsbereiche (IDAF) und der IDPA beträgt 4,0 oder mehr;
  2. b. höchstens zwei Endnoten liegen unter 4,0;
  3. c. die Differenz der ungenügenden Fachnoten zur Note 4,0 übersteigt gesamthaft den Wert 2,0 nicht.
Art. 24 Voraussetzungen für das Bestehen des EFZ-Teils der Ausbildung

1 Der Inhalt des Qualifikationsverfahrens für den EFZ-Teil ist in Artikel 23 der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann beschrieben.

2 Die Notenberechnung und die Voraussetzungen für das Bestehen des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung EFZ sind in Artikel 24 der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann festgelegt.

Art. 25 Rückzug vor oder während den Prüfungen

1 Zieht sich ein Kandidat vor Beginn oder während der Prüfungen zurück, hat er nicht bestanden. Vorbehalten bleiben Fälle höherer Gewalt, über die das Departement entscheidet.

2 Arztzeugnisse werden nur dann für den Entscheid in Betracht gezogen, wenn sie vor der Prüfung abgegeben werden, unter Vorbehalt der restriktiven Bedingungen, die von der eidgenössischen Rechtsprechung in diesem Bereich zugelassen wurden.

Art. 26 Eröffnung der Ergebnisse

1 Auf Basis der Vorgaben des Artikels 11 Absatz 2 sind die Direktionen der Handelsmittelschulen dazu befugt, den Lernenden oder deren gesetzlichen Vertretern die Ergebnisse der BM-Abschlussprüfungen am Ende des schulischen Teils der Ausbildung zu kommunizieren.

2 Werden die Abschlussprüfungen nicht bestanden, teilt die Schuldirektion dem Kandidaten die genauen Bedingungen mit, unter denen die Prüfungen wiederholt werden können.

Art. 27 Wiederholen nach den Abschlussprüfungen der Berufsmaturität

1 Der Lernende, der am Ende des schulischen Teils die Abschlussprüfungen der Berufsmaturität nicht bestanden hat, ohne jedoch zu diesem Zeitpunkt die IDPA zu berücksichtigen, kann die Prüfung nur einmal gemäss einer der folgenden Alternativen wiederholen:

  1. a. der Lernende wiederholt das letzte schulische Ausbildungsjahr, besucht während dieses Jahres alle Kurse und wiederholt alle Prüfungen. In diesem Fall zählen nur die neuen Schul- und Prüfungsnoten;
  2. b. der Lernende wiederholt das letzte schulische Ausbildungsjahr und besucht während dieses Jahres nur jene Fächer, in denen er ungenügend war. In diesem Fall behalten die Noten der bestandenen Fächer ihre Gültigkeit, während in den wiederholten Fächern nur die neuen Schul- und Prüfungsnoten berücksichtigt werden, oder
  3. c. der Lernende entscheidet sich dafür, die Kurse nicht zu besuchen und nur die Abschlussprüfung bei der nächsten Session zu wiederholen.

2 In Fällen, in denen der Lernende sich entscheidet, die Kurse nicht zu besuchen, sondern nur die Abschlussprüfungen zu wiederholen, finden die Wiederholungsmodalitäten der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität Anwendung.

3 Die Wahl der unter Absatz 1 Buchstabe a, b und c des vorliegenden Artikels aufgelisteten Möglichkeiten bildet Gegenstand eines formellen schriftlichen Antrags des Lernenden und seiner gesetzlichen Vertreter zuhanden der Schuldirektion.

Art. 28 Wiederholen nach Abschluss der Qualifikationsverfahren

1 Das Wiederholen des Qualifikationsverfahrens EFZ ist in Artikel 25 der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann geregelt. Das Qualifikationsverfahren EFZ kann nur zweimal wiederholt werden.

2 Führt die Note der IDPA dazu, dass die Berufsmaturität nicht bestanden wird, finden die Wiederholungsmodalitäten der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität Anwendung.

Art. 29 Betrug

1 Die Verwendung nicht bewilligter Hilfsmittel oder jeglicher Betrug, welche das Einschreiten der Aufsichtsperson oder des Experten zur Folge haben, werden sanktioniert. Solange die Sanktion nicht vom Departement verhängt ist, setzt der Kandidat die Prüfung fort.

2 In allen Fällen von Betrug hat die Aufsichtsperson oder der Experte einen schriftlichen Bericht an die Schuldirektion zu richten. Diese leitet den Bericht zusammen mit einem Strafantrag sofort ans Departement weiter. Das Departement legt die Strafe fest, die bis zum Ausschluss von der Prüfungssession gehen kann.

3 Die Bestimmungen dieses Artikels und die Liste der bewilligten Hilfsmittel werden den Kandidaten vor der Prüfungssession ausdrücklich mitgeteilt.

Art. 30 Anwesenheit von Drittpersonen

1 Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

2 Erlaubt ist die Anwesenheit von Aufsichtspersonen, Lehrpersonen, Experten, Direktionen der Handelsmittelschulen, Departementsvertretern und Vertretern des SBFI.

Art. 31 Erwerb des EFZ und des BM-Zeugnisses Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft

1 Das EFZ Kauffrau/Kaufmann wird jenen Kandidaten erteilt, welche die in der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) festgehaltenen Bestimmungen erfüllen.

2 Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft, wird jenen Kandidaten erteilt, die das EFZ Kauffrau/Kaufmann erworben haben und zusätzlich die in der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV) festgehaltenen Bestimmungen erfüllen.

6 Beschwerdeverfahren

Art. 32 Beschwerde

1 Gemäss Artikel 17 der Verordnung über die Organisation der Berufsmaturität kann gegen die Entscheide der Schule betreffend die Semesternoten, die für die Berufsmaturitätsprüfung übernommen werden, beim Departement innert 30 Tagen nach Übergabe des Notenblatts Beschwerde eingereicht werden.

2 Der Entscheid des Departementsvorstehers ist im Sinne von Artikel 74 EGBBG endgültig. Im Falle einer Verletzung von verfassungsmässigen Rechten im Sinne von Artikel 116 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) ist die Beschwerde ans Kantonsgericht zulässig.

3 Gegen Entscheide des Departements betreffend den Erwerb der Berufsmaturität kann innert 30 Tagen nach deren Eröffnung beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden.

4 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).

7 Übergangsbestimmung

Art. 33 Übergangsbestimmung

Lernende, welche die Ausbildung bis zum August 2022 begonnen haben, schliessen sie nach dem Reglement über die Handelsmittelschulen vom 19. August 2015 ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2028.