413.101

Verordnung über die Direktionen der allgemeinen Mittelschulen

vom 20. June 2012
(Stand am 01.09.2012)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen das Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962;
  • eingesehen das Gesetz über das Personal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 14. September 2011;
  • eingesehen das Gesetz über die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 14. September 2011;
  • auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport,

verordnet:

1 Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Die vorliegende Verordnung gilt für die Direktionen der allgemeinen Mittelschulen.

Art. 2 Allgemeine Verantwortlichkeit

1 Das Departement für Erziehung, Kultur und Sport (nachfolgend: das Departement) trägt die pädagogische und administrative Verantwortung für die allgemeinen Mittelschulen.

2 Es gewährleistet diese Aufgabe durch die Übertragung von Kompetenzen an die entsprechenden kantonalen Schuldirektionen.

Art. 3 Aufbau

1 Alle Bezeichnungen der in der vorliegenden Verordnung verwendeten Funktionen (Direktor, Vizedirektor, Stellvertreter) beziehen sich auf die üblich verwendeten Bezeichnungen in den verschiedenen kantonalen Schulen (Rektor, Prorektor, Schulleiter).

2 Jede kantonale Mittelschule verfügt über:

  1. a. einen Direktionsrat, welcher sich zusammensetzt aus:
  2. b. die Professorenkonferenz, welche sich zusammensetzt aus:

2 Die Führungsorgane

Art. 4 Der Direktor

1 Der Direktor wird auf Vorschlag des Departements vom Staatsrat angestellt.

2 Er muss über ein vom Departement für diese Stufe anerkanntes Unterrichtsdiplom verfügen. Der Direktor übt sein Amt in der Regel in Vollzeit aus. Im Rahmen seiner Funktion kann er eine Anzahl Unterrichtsstunden übernehmen.

3 Er überträgt Verantwortlichkeiten und spezifische Aufgaben an die Mitglieder des Direktionsrats und an Lehrpersonen.

4 Er ist verpflichtet, eine für diese Funktion spezifische Ausbildung zu machen, für welche das Departement die Bestimmungen festlegt.

Art. 5 Auftrag und Kompetenzen des Direktors

1 Der Direktor trägt gegenüber dem Departement und den Schulpartnern die Gesamtverantwortung für die Schule und hat die entsprechenden Entscheidungskompetenzen. Er gewährleistet die Führung der Schule in Zusammenhang mit den personellen Ressourcen, der Pädagogik, der Verwaltung den Finanzen.

2 Der Auftrag des Direktors ist in einem Pflichtenheft festgehalten und umfasst:

  1. a. pädagogische Leitung;
  2. b. Leitung des Lehrpersonals und des administrativen Personals;
  3. c. organisatorische und administrative Leitung;
  4. d. finanzielle Leitung;
  5. e. Kommunikation;
  6. f. spezielle Mandate und Zusammenarbeit.
Art. 6 Der Vizedirektor

1 Der Vizedirektor wird auf Vormeinung des Direktors vom Staatsrat ernannt.

2 Damit er diesen Auftrag erfüllen kann, erhält er eine Reduktion der Anzahl Unterrichtslektionen.

3 Er ist verpflichtet, eine für diese Funktion spezifische Ausbildung zu machen, für welche das Departement die Bestimmungen festlegt.

Art. 7 Auftrag und Kompetenzen des Vizedirektors

1 Der Vizedirektor ist der wichtigste Mitarbeiter des Direktors und dessen offizieller Stellvertreter.

2 Er übernimmt die ihm vom Direktor anvertrauten Führungsaufgaben.

Art. 8 Die Stellvertreter

1 Die Stellvertreter werden auf Vormeinung des Direktors vom Staatsrat ernannt.

2 Damit sie diesen Auftrag erfüllen können, erhalten sie eine Reduktion der Anzahl Unterrichtslektionen.

Art. 9 Auftrag und Kompetenzen der Stellvertreter

Der Auftrag der Stellvertreter umfasst:

  1. a. sie sind gegenüber dem Direktor verantwortlich für eine Abteilung, einen Studiengang, eine bestimmte Gruppe von Klassen oder für einen spezifischen administrativen Bereich;
  2. b. sie übernehmen die ihnen vom Direktor übertragenen Führungsaufgaben.
Art. 10 Der Direktionsrat

1 Direktionsrat gehören an:

  1. a. der Direktor;
  2. b. der Vizedirektor;
  3. c. die Stellvertreter;
  4. d. weitere Verantwortliche der Schule können vom Direktor eingeladen werden, je nach der Situation jeder Schule und/oder auf Antrag eines anerkannten Partners.

2 Die Zuteilung von Lektionen und der Aufgaben auf die Mitglieder des Direktionsrats liegt in der Kompetenz des Direktors.

Art. 11 Auftrag und Kompetenzen des Direktionsrats

1 Der Direktionsrat ist das operative Führungsorgan der Schule.

2 Die Mitglieder des Direktionsrats sind für die in ihrem Pflichtenheft festgehaltenen Aufgaben verantwortlich.

3 Der Auftrag des Direktionsrats umfasst:

  1. a. er behandelt sämtliche wichtigen Fragen im Zusammenhang mit der Schule;
  2. b. er unterstützt den Direktor bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

4 Der Direktionsrat wird vom Direktor einberufen.

3 Das Lehrpersonal

Art. 12 Die Professorenkonferenz

1 Die allgemeine Professorenkonferenz umfasst alle Lehrpersonen der Schule.

2 Der Direktor beruft diese ein.

Art. 13 Auftrag und Kompetenzen der Professorenkonferenz

1 Die Professorenkonferenz behandelt Fragen der Erziehung, des Unterrichts und der Verwaltung.

2 Sie berät über Probleme, die ihnen vom Direktor und dem Direktionsrat unterbreitet werden.

3 Sie erlaubt dem Direktor eine Information seiner Lehrerschaft über den allgemeinen Lauf der Schule und über anstehende Veranstaltungen.

4 Sie ist eine Plattform zum Austausch, welche die Zusammenarbeit und das Wohl der Schule begünstigt.

5 Sie kann dem Direktor Vorschläge unterbreiten.

Art. 14 Klassenrat

1 Der Klassenrat setzt sich aus dem Klassenlehrer und den in dieser Klasse unterrichtenden Lehrpersonen zusammen.

2 Im Klassenrat werden alle Fragen, welche die Klasse oder deren Schüler betreffen, erörtert und koordiniert.

3 Er berät über Fragen, welche ihm vom Direktor oder dem Direktionsrat unterbreitet werden.

4 Jede Lehrperson ist verpflichtet, an den Sitzungen des Klassenrats, welche durch den Klassenlehrer oder die Direktion einberufen werden, teilzunehmen.

Art. 15 Fachschaften

1 Die Fachschaft setzt sich aus den Lehrpersonen zusammen, welche das gleiche Fach unterrichten.

2 Auf Anordnung des Direktors ist sie für die Koordination des Unterrichts eines Fachs innerhalb der Schule verantwortlich.

3 Sie berät über Fragen, welche ihr vom Direktor oder dem Direktionsrat unterbreitet werden.

4 Jede Lehrperson ist verpflichtet, an den Sitzungen der Fachschaft teilzunehmen.

4 Ressourcenzuweisung

Art. 16 Zuweisung der Ressourcen

1 Der Staatsrat ist zuständig, der Direktion die Ressourcen zuzuteilen, welche für den ordentlichen Betrieb der Schule benötigt werden. Diese können in Form eines Pools gewährt werden.

2 Die Ressourcen, für deren Bestimmung die Anzahl Schüler, die Abteilungen und die besondere Situation der Schule berücksichtigt werden, sind für die Erfüllung der folgenden Aufträge bestimmt:

  1. a. die pädagogische Leitung;
  2. b. die administrative Leitung;
  3. c. die kantonalen Mandate im Dienst der Schule.

3 Es werden Ressourcen für spezifische Aufträge und besondere Projekte zugunsten der Schule gewährt.

5 Schlussbestimmungen

Art. 17 Inkrafttreten

1 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht.

2 Sie tritt am 1. September 2012 in Kraft und hebt das Reglement über die Organisation der kantonalen Gymnasien vom 9. Oktober 1974 auf.