Die Bestimmungen des vorliegenden Reglements beziehen sich auf kantonale Schulen der Sekundarstufe II sowie auf Schulen derselben Stufe, mit welchen der Kanton vertraglich gebunden ist, wobei die entsprechenden Bestimmungen vorbehalten bleiben.
Allgemeines Reglement über die Mittelschulen
Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen die Artikel 61 und 73 Absatz 2 des Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962;
- auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
1 Jede Schule erlässt ein internes Reglement, das die Einzelheiten über Organisation, Disziplin und Aufsicht enthält. Dieses Reglement muss vom Departement genehmigt werden.
2 Es regelt im Besonderen die Anforderungen auf dem Gebiet der Disziplin, der Pünktlichkeit, der Bekleidung, der Ordnung, der Sauberkeit und dem Benützen von gewissen Geräten und privaten elektronischen Medien (unter anderem Mobiltelefone und die missbräuchliche Benutzung des Internets). Es sieht ebenfalls Bestimmungen vor zur Benützung der Räumlichkeiten und Material für den spezifischen Unterricht.
1 Der Staatsrat erlässt Richtlinien für die Organisation des Schuljahres; er setzt insbesondere die schulfreien Tage und die Ferien fest sowie Beginn und Abschluss des Schuljahres.
2 Das Departement hat die Kompetenz die Dauer von jedem Semester festzulegen.
Die Aufnahmebedingungen für die Schulen der Sekundarstufe II sind durch das Gesetz über die Orientierungsschule geregelt. Ausserdem gilt für die Spezialfälle das kantonale Reglement des jeweiligen Schultypus.
1 Schüler, die als Hörer (ohne Noten) nur einzelne Schulstunden besuchen wollen, werden in der Regel nicht angenommen. Eine Ausnahme bilden jedoch Austauschschüler sowie ausnahmsweise Schüler, die wichtige persönliche Motive vorbringen können, wenn es die Organisation und die Schüleranzahl einer Klasse erlauben. In diesem letzten Fall ist die Zustimmung des Departements erforderlich.
2 In den Ausbildungsgängen, für welche das System der Semesterpromotion gilt, wird das Statut als Hörer im Prinzip auf das ganze Schuljahr verlängert.
1 In der Regel kann kein Schüler nach Beginn des Schuljahres zugelassen werden oder die Schule im Verlauf des Jahres verlassen. In Ausnahmefällen entscheidet die Schuldirektion.
2 Der Schüler, der die Schule während des Schuljahres verlässt, wird nicht befördert. Sein Schuljahr wird in der Regel als Misserfolg gewertet. Er erhält eine Bestätigung, dass er den Unterricht besucht hat.
3 In den Ausbildungsgängen, für welche das System der Semesterpromotion gilt, wird ein Verlassen während des Schuljahres als Misserfolg für das Semester gewertet.
1 Die Schüler müssen sich in der vom Departement gesetzten Frist bei der Schule, die sie besuchen wollen, anmelden.
2
3 Ausnahmefälle fallen in den Kompetenzbereich der jeweiligen Schuldirektion.
1 In der Regel besuchen die Schüler die Schule, in welcher sie sich eingeschrieben haben, und beenden ihre Ausbildung auch an dieser. Allfällige Anfragen für einen Transfer werden von den Rektoren und Direktoren gehandhabt.
2 In Spezialfällen kann das Departement einen Transfer bewilligen, durchsetzen oder verbieten.
1 Das Bewertungssystem, die Noten und Promotionsbedingungen werden im kantonalen Reglement des jeweiligen Schultypus bestimmt.
2 Nach Beratung oder auf Vorschlag der Lehrkräfte der betroffenen Klasse bestätigt der Rektor oder der Direktor mit seiner Unterschrift das Notenzeugnis des Schülers.
3 Ausnahmsweise kann der Rektor oder der Direktor Schüler promovieren, deren Resultate infolge Krankheit oder anderer schwerwiegender, unvorhergesehener Ereignisse nicht den Promotionsbedingungen des kantonalen Reglements des jeweiligen Schultypus entsprechen.
Schulen, die vom vorliegenden Reglement betroffen sind, können den Schülern Mahlzeiten und Studiumsmöglichkeiten anbieten.
1 Die Eltern haben ein Informationsrecht (Kontakte, insbesondere Notenangaben und Sanktionen) betreffend den Schulbesuch ihres Kindes.
2 Die Beziehungen (Kontakte, insbesondere Notenangaben und Sanktionen) zwischen der Schule und den volljährigen Schülern erfolgen entsprechend der gewährten oder nicht gewährten Vollmachtserklärung des volljährigen Schülers an die Eltern oder den gesetzlichen Vertreter (nachstehend: Eltern).
2 Beziehungen mit den Eltern
Die Schuldirektion und die Lehrpersonen fördern die Kontakte mit den Familien ihrer Schüler und organisieren, immer wenn es die Umstände verlangen, in der Regel einmal im Jahr, Zusammenkünfte mit den Eltern.
Die Elternvereinigung von Schülern der Schule gilt bei der Schuldirektion als anerkannte Gesprächspartner für Probleme, die den Unterricht und die Schule betreffen.
1 Die Eltern der Schüler haben die Pflicht, mit den Lehrpersonen und der Schuldirektion zusammenzuarbeiten, um die von der Schule angestrebten Ziele zu erreichen.
2 Geraten ihre Kinder in ernsthafte Schwierigkeiten, können die Eltern mit der Schuldirektion und der(n) betroffenen Lehrperson(en) jederzeit ein Gespräch verlangen.
3 Besuch des Unterrichts
1 Der Besuch aller im Programm erwähnten Unterrichtsstunden ist obligatorisch.
2 Ausnahmen können aus Gründen erteilt werden:
- a. die im kantonalen Reglement des jeweiligen Schultypus vorgesehen sind (Anerkennung der Noten);
- b. die vom Rektor/Direktor bewilligt werden, die auf Gesuch des Schülers und aufgrund der ausgewiesenen Kenntnisse bewilligt werden; der Schüler ist allerdings verpflichtet, im Fach/in den Fächern die vorgesehenen Prüfungen abzulegen;
- c) *. die einem Hörer angepasst sind;
- d) *. die im Rahmen des Sprachaustausches gewährt werden und in entsprechenden Bestimmungen festgehalten sind;
- e) *. im Krankheitsfall oder anderen Spezialfällen im Rahmen der Weisungen, welche vom Departement erlassen wurden.
1 Einzelne Abwesenheiten können in begründeten Fällen und vorgängigem Gesuch durch die Schuldirektion bis zu neun aufeinander folgenden Halbtagen, darüber hinaus von der zuständigen Dienststelle des Departements gewährt werden.
2 Jede unvorhergesehene Abwesenheit muss der Schuldirektion mitgeteilt werden und der Schüler hat bei seiner Rückkehr eine Rechtfertigung vorzuweisen. Die Eltern oder der Schüler müssen den Verantwortlichen der Schule über längere Absenzen sowie über die voraussichtliche Wiederaufnahme des Unterrichts informieren.
3 Ist die Abwesenheit durch Krankheit oder Unfall verursacht, kann ein Arztzeugnis verlangt werden.
4 Bei einer vorgesehenen Abwesenheit muss vorgängig bei der Schuldirektion ein entsprechender Antrag gestellt werden.
5 Das interne Schulreglement regelt die Kompensation infolge von vorgesehenen und unvorhergesehenen Abwesenheiten. Vorbehalten bleibt die Abwesenheit infolge Unfalls, längerer Krankheit und im Falle von höherer Gewalt.
5bis Alle Urlaubsanträge um die Schulferien zu verlängern oder vorzuziehen werden abgelehnt, mit Ausnahme von Spezialfällen.
6 Jede unbegründete Abwesenheit wird bestraft.
Die Rektoren und Direktoren treffen die entsprechenden Massnahmen, damit besonders begabte Künstler und Sportler, welche den Sport-Kunst-Ausbildungs-Status (SKA) haben, ihre künstlerischen oder sportlichen Tätigkeiten, gemäss den Bestimmungen des Staatsrates, mit ihrem Studium vereinbaren können.
4 Verhalten der Schüler
1 Die Schüler verhalten sich den Verantwortlichen der Schule, den Lehrpersonen und den Angestellten sowie den Mitschülern gegenüber respektvoll. Sie vermeiden jegliche Art von körperlicher oder verbaler Gewalt.
2 Sie respektieren die von der Schule erlassenen Regeln über Verhalten und Disziplin.
3 Die Schüler nehmen aktiv am Leben der Schule teil und verpflichten sich, ihre Verantwortlichkeiten pflichtbewusst und vorschriftgemäss zu erfüllen.
4 Das Verletzen der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist strafbar.
1 Schüler, die die öffentlichen Verkehrsmittel benützen, um sich an den Schulort zu begeben, unterliegen den eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen betreffend die öffentlichen Verkehrsmittel.
2 Auf dem Schulweg sind die Schüler, respektive ihre Eltern, in jedem Fall verantwortlich für ihr Benehmen.
Die Schüler sollen sauber, anständig, dem Schulrahmen angepasst und entsprechend den Vorschriften der Schule gekleidet sein.
1 Sofern nicht berechtige Gründe oder Verhinderungen vorliegen, sind alle Schüler verpflichtet, an den von der Schule organisierten Ausflügen und Anlässen teilzunehmen.
2 Für Ausflüge, die länger als ein Tag dauern und/oder je nach Art und Kosten der Aktivitäten ist die Zustimmung der Eltern notwendig.
3 Die Bestimmungen für Studienreisen sind im Reglement betreffend die Studienreisen der Gymnasien, Handels- und Fachmittelschulen sowie der Schulen für Berufsvorbereitung (SfB) vom 23. November 2011 festgehalten.
1 Es ist im Rahmen der Schule strikte untersagt:
- a. Alkohol zu konsumieren oder mitzuführen;
- b. im Schulgebäude und auf dem Schulareal zu rauchen, ausser in den hierzu besonders vorgesehenen Örtlichkeiten;
- c. Publikationen, deren Inhalt von den spezifischen Gesetzgebungen verboten ist, zu besitzen oder zu verteilen;
- d. Betäubungsmittel im Sinne der spezifischen Gesetze zu besitzen, zu verkaufen, zu verteilen oder zu konsumieren;
- e) *. Waffen oder Nachbildungen von Waffen, gefährliche Gegenstände und gefährliche Produkte zu besitzen;
- ebis) *. während der Unterrichtszeit Mobiltelefone oder andere elektronische Geräte für private Zwecke zu benutzen, vorbehaltlich Absatz 4 dieses Artikels. Dieses Verbot gilt auf dem gesamten Schulgelände (u.a. Klassenzimmer, Sanitäranlagen und Turnhallen). Es gilt auch während der Zwischenstunden sowie bei Schulausflügen oder -veranstaltungen.
- f) *. …
2 Die Nichteinhaltung dieser Verbote hat immer Strafen zur Folge.
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4 Was Mobiltelefone und private elektronische Geräte betrifft, so können die Lehrpersonen deren Nutzung für Unterrichtseinheiten gestatten. Die Schuldirektion legt Bereiche fest, in denen die Nutzung von Mobiltelefonen oder private elektronische Geräte gestattet ist.
1 Die Schüler unterlassen es, den Räumen, die sie benützen, und den ihnen anvertrauten Gegenstände Schaden zuzufügen. Bei Beschädigung oder Verlust fallen die Kosten zu Lasten der Schuldigen. Etwaige disziplinarische Strafen bleiben vorbehalten.
2 Betrug und das Plagiat werden bestraft.
3 Die Benützung von elektronischen Medien der Schule sind einer Charta unterworfen, welche der Schüler unterzeichnet und dessen Inhalt vom Departement genehmigt wurde. Jegliche missbräuchliche oder illegale Benützung wird bestraft.
Mit dem Ziel, eine gute Zusammenarbeit mit der Schuldirektion und den Lehrpersonen hinsichtlich des Studiums, der Disziplin und des Schullebens zu gewährleisten, haben die Schüler das Recht, sich zusammenzuschliessen; die Organisationsform muss so gewählt werden, dass alle Schüler vertreten sind.
5 Strafen - Rekurse
1 Den Schülern können folgende Strafen auferlegt werden:
- a. durch die Lehrpersonen:
- b. durch den für die Disziplin der Schule Verantwortlichen oder durch den Klassenlehrer:
- c. durch den Rektor oder den Direktor:
2 Der Ausschluss von der Schule kann vom Departement auf alle Schulen des Kantons ausgedehnt werden.
3 Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Schülers in eine andere Schule liegt in der Zuständigkeit des Departements.
4 Die unter Absatz 1 Buchstabe c erwähnten Strafen sind den Eltern des Schülers von der Schuldirektion schriftlich mitzuteilen.
5 Kollektivstrafen sind untersagt.
Die dritte Verwarnung innerhalb von drei Jahren bewirkt den Ausschluss von der Schule.
1 Bevor im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern 1 bis 4 eine Strafe ausgesprochen wird, müssen der Schüler und seine Eltern von der Schuldirektion angehört werden; Artikel 10 bleibt vorbehalten.
2 Das Recht, angehört zu werden, muss innert 15 Tagen nach Feststellung der Tat und/oder des Täters wahrgenommen werden.
3 Die Bekanntgabe der Strafe, im Sinne der vorliegenden Bestimmungen, muss innert 30 Tagen nach dem vom Anhörungsrecht Gebrauch gemacht oder darauf verzichtet wurde, ausgesprochen werden; während der Sommerferien gilt der Rechtsstillstand.
Strafmotive sind jene, die im vorliegenden Reglement erwähnt sind, sowie Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen, wie sie im Schulreglement geregelt sind.
1 Beschwerden gegen die Beschlüsse des Rektors oder des Direktors sind innert einer Frist von 30 Tagen an den Staatsrat zu richten.
2 Das Beschwerdeverfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.
Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt des Kantons Wallis veröffentlicht und tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2003 in Kraft, davon ausgenommen sind Artikel 15 Absätze 1 und 5 sowie Artikel 16, welche zu Beginn des Schuljahres 2004/2005 in Kraft treten.