Als Kollegium und kantonale Bildungsanstalten werden alle höheren Mittelschulen betrachtet, in denen die Unentgeltlichkeit des Unterrichts gewährleistet ist.
413.10
Gesetz betreffend die Festsetzung des Beitrages der Gemeinden, die Sitz von Kollegien und kantonalen Bildungsanstalten sind
vom 12. November 1965
(Stand am 01.01.2012)
Der Grosse Rat des Kantons Wallis
- eingesehen Artikel 27 der Kantonsverfassung;
- eingesehen Artikel 71 und 94 des Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962;
- auf Antrag des Staatsrates,
verordnet:
Die Gemeinden, auf deren Gebiet die Gebäude der kantonalen Schulen für den Mittelschulunterricht errichtet werden, müssen:
- a. das hierfür nötige erschlossene Bauland unentgeltlich zur Verfügung stellen;
- b. sich mit zehn Prozent an den Kosten für Erwerb, Neu- oder Erweiterungsbauten sowie Renovationsarbeiten, welche sich auf die Struktur oder die Aussenhülle des Gebäudes beziehen, beteiligen;
- c. der unter Buchstabe b vorgesehene Prozentsatz ist ausserdem anwendbar für die Miete von Räumlichkeiten für den Unterricht.
Das vorliegende Gesetz tritt unmittelbar nach Genehmigung durch den Grossen Rat in Kraft.