413.10

Gesetz betreffend die Festsetzung des Beitrages der Gemeinden, die Sitz von Kollegien und kantonalen Bildungsanstalten sind

vom 12. November 1965
(Stand am 01.01.2012)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen Artikel 27 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen Artikel 71 und 94 des Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962;
  • auf Antrag des Staatsrates,

verordnet:

Art. 1

Als Kollegium und kantonale Bildungsanstalten werden alle höheren Mittelschulen betrachtet, in denen die Unentgeltlichkeit des Unterrichts gewährleistet ist.

Art. 2 * …
Art. 3 * Beiträge der Gemeinden an den Investitionsaufwand

Die Gemeinden, auf deren Gebiet die Gebäude der kantonalen Schulen für den Mittelschulunterricht errichtet werden, müssen:

  1. a. das hierfür nötige erschlossene Bauland unentgeltlich zur Verfügung stellen;
  2. b. sich mit zehn Prozent an den Kosten für Erwerb, Neu- oder Erweiterungsbauten sowie Renovationsarbeiten, welche sich auf die Struktur oder die Aussenhülle des Gebäudes beziehen, beteiligen;
  3. c. der unter Buchstabe b vorgesehene Prozentsatz ist ausserdem anwendbar für die Miete von Räumlichkeiten für den Unterricht.
Art. 4 * …
Art. 5 * …
Art. 6

Das vorliegende Gesetz tritt unmittelbar nach Genehmigung durch den Grossen Rat in Kraft.