412.550

Reglement über den Spezialfinanzierungsfonds "Berufsbildung"

vom 27. October 2010
(Stand am 27.10.2010)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen Artikel 89 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996;
  • eingesehen das Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980;
  • eingesehen das Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (BBG);
  • eingesehen Artikel 91 Absatz 4 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Juni 2008 (EGBBG);
  • eingesehen den Leitfaden des BBT ''Erhebung zu den Kosten der Berufsbildung gemäss dem Gesetz vom 13. Dezember 2002'';
  • auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport,

beschliesst:

Art. 1 Äufnung - Zuteilung

1 Der Spezialfinanzierungsfonds "Berufsbildung" (nachstehend: der Fonds BB) ist ein Spezialfinanzierungsfonds im Sinne des Artikels 9 des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle.

2 Der Fonds BB wird vom Kanton durch die Entnahme eines Betrags von der Bundessubvention geäufnet, welche dem Kanton gemäss Artikel 53 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 zugesprochen wird.

3 Zur Deckung der Investitionen werden jährlich elf Prozent der erhaltenen Bundessubventionen dem Fonds BB zugeteilt.

4 Der Staatsrat prüft regelmässig den im vorherigen Absatz festgelegten Prozentsatz.

Art. 2 Verwendung - Entnahme

1 Die Ressourcen des Fonds BB decken den Anteil des Bundes an den Investitionskosten, die zu Lasten des Kantons fallen und die für den beruflichen Unterricht und die überbetrieblichen Kurse bestimmt sind.

2 Die Ausgaben werden gemäss den Bedingungen, welche anlässlich des Investitionsentscheids vom Staatsrat festgesetzt werden, vom Fonds BB finanziert.

Art. 3 Verwaltung des Fonds BB

1 Die zugesprochenen und entnommenen Beträge müssen in die Budgets der Dienststelle eingetragen werden.

2 Das Departement für Verkehr, Bau und Umwelt (DVBU) wird, durch ihre Dienststelle für Hochbau, Denkmalpflege und Archäologie (DHDA) mit der Verwaltung des Fonds BB im Sinne des vorliegenden Reglements, der gesetzlichen Bestimmungen und im Rahmen ihrer diesbezüglichen finanziellen Kompetenzen beauftragt.

Art. 4 Inkrafttreten

Das vorliegende Reglement tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.