412.510

Reglement zum kantonalen Weiterbildungsfonds (RKWBF)

vom 18. November 2020
(Stand am 22.04.2022)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen das Bundesgesetz über die Weiterbildung vom 20. Juni 2014 (WeBiG);
  • eingesehen das Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (BBG);
  • eingesehen das Weiterbildungsgesetz vom 13. März 2020 (WBG);
  • eingesehen den Artikel 88 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Juni 2008 (EGBBG);
  • eingesehen das Gesetz über den kantonalen Berufsbildungsfonds vom 17. Juni 2005 (GBBF);
  • eingesehen das Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 11. September 2008 (AGFamZG);
  • eingesehen das Ausführungsreglement zum Gesetz über den kantonalen Berufsbildungsfonds vom 3. Mai 2006;
  • eingesehen Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung;
  • auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements,

verordnet[1]:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Reglement bestimmt:

  1. a) *. die Einzelheiten der Erhebung der Jahresbeiträge von Staat, Gemeinden, Arbeitgeber, Selbstständigen und Arbeitnehmer, die in den kantonalen Weiterbildungsfonds (nachfolgend: der Fonds) fliessen;
  2. b. die Bedingungen für eine Übernahme der Leistungen des Fonds;
  3. c. die Organisation der Verwaltungskommission und deren Kompetenzen;
  4. d. die Verwaltung des Fonds.

2 Einzelheiten der Erhebung der Jahresbeiträge für den Fonds

Art. 2 Beitragserhebung und Umbuchung in den Fonds

1 Der Beitrag wird jedes Jahr vom Staatsrat auf Vorschlag der Verwaltungskommission des Weiterbildungsfonds in Promille der AHV-deklarierten Lohnmasse validiert.

2 Der Anteil des Beitrages darf folgende Werte nicht überschreiten:

  1. a) *. 0,04 Promille der Lohnmasse für den Anteil Arbeitgeber/Selbstständige;
  2. b. 0,02 Promille der Lohnmasse für den Arbeitnehmeranteil.

3 Der Staatsrat setzt jährlich gemäss Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Weiterbildungsgesetzes (WBG) den Beitrag des Kantons für die Weiterbildung fest.

4 Die Gemeinden beteiligen sich an der Finanzierung der Weiterbildung zu einem Fünftel des in Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Betrags.Die Gemeindebeiträge werden gemäss Anzahl auf dem Gemeindegebiet wohnhaften Personen per 31. Dezember des Vorjahres aufgeteilt.

5 Die Erhebung der Jahresbeiträge wird im Prinzip durch den kantonalen Berufsbildungsfonds durchgeführt, welcher die Beiträge an den Weiterbildungsfonds überweist.

6 Der Anteil Arbeitgeber/Selbständige ist bereits im Beitrag für den kantonalen Berufsbildungsfonds enthalten.

7 Verfügt eine Berufsbranche über ihren eigenen Fonds und erhebt dieser einen Jahresbeitrag, werden die Einzelheiten der Erhebung durch ein eigenes Reglement geregelt.

8 Für Selbständigerwerbende richtet sich das maximal zu berücksichtigende Einkommen wie bei den Familienzulagen ebenfalls nach Artikel 16 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen.

Art. 3 Entschädigungen für die Verwaltungskosten der mit der Beitragserhebung an den kantonalen Weiterbildungsfonds betrauten Organe

1 Die Entschädigungen für die Verwaltungskosten bezüglich des Arbeitnehmeranteils werden auf ein Prozent der als Fondbeitrag einkassierten Beträge festgelegt.

2 Die Entschädigungen für die Verwaltungskosten bezüglich des Anteils Arbeitgeber/Selbstständige sind in Artikel 2 Absatz 1 des Ausführungsreglements zum Gesetz über den kantonalen Berufsbildungsfonds geregelt. Die Entschädigungen für die Verwaltungskosten bezüglich des Arbeitnehmeranteils werden auf 1,5 Prozent der als Fondbeitrag einkassierten Beträge festgelegt.

3 Die bewilligten Unternehmen, der Staat sowie die bewilligten öffentlich-rechtlichen Institutionen haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung der Verwaltungskosten.

Art. 4 Geschäftsjahr

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

Art. 5 Zusammenarbeit zwischen den mit der Erhebung betrauten Organe und der Fondsverwaltung

Die mit der Erhebung betrauten Organe und die Fondsverwaltung arbeiten bei der Anwendung der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zusammen.

3 Bedingungen für die Übernahme der Leistungen des Fonds

Art. 6 Grundsätze

1 Der Artikel 28 des WGB definiert die durch den Fonds finanzierten Leistungen und die Verwaltungskommission setzt die Prioritätsordnung dieser Leistungen fest.

2 Die Verwaltungskommission des Fonds kann für eine Leistungsart Höchstbeträge und/oder Selbstbehalte festlegen.

3 Die Leistungen sind je nach beitragender Einlage der Begünstigten im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 des WBG veränderbar.

Art. 7 Gewährungsbedingungen

Die Verwaltungskommission des Fonds erlässt Weisungen über die Bedingungen für die Übernahme von Leistungen und die damit verbundenen Verfahren, namentlich über:

  1. a. alle Dokumente, die die Ausbildungsqualität bescheinigen;
  2. b. die Verbindung zwischen der finanzierten Leistung und dem Arbeitsmarkt;
  3. c. die detaillierten Belege für die Ausrichtung von Leistungen;
  4. d. die einzuhaltenden Fristen für die Hinterlegung der Unterlagen;
  5. e. die Arten von zu übernehmenden Kosten sowie die möglichen Begünstigten;
  6. f. die Zusammenstellung und die Formulierung der Beitragsgesuche.
Art. 8 Leistungen

Die Leistungen werden dem Antragsteller gemäss den Weisungen der Verwaltungskommission ausgerichtet.

Art. 9 Rückerstattung der Leistungen

Die gewährten finanziellen Leistungen werden eingestellt oder zurückverlangt, namentlich wenn:

  1. a. der Begünstigte deren Verwendungszweck ändert;
  2. b. der Begünstigte sie durch falsche Angaben oder durch absichtliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erhalten hat.

4 Verwaltungskommission des Fonds

Art. 10 Ernennung und Zusammensetzung

1 Die Verwaltungskommission des Fonds (nachfolgend: die Kommission) setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen, die vom Staatsrat für eine Verwaltungsperiode von vier Jahren ernannt werden. Das Mandat jedes Mitglieds wird höchstens zweimal verlängert, mit Ausnahme der Personen, die aufgrund ihrer Funktion Mitglieder der Kommission sind.

2 Sie setzt sich zusammen aus:

  1. a. zwei Mitgliedern der Arbeitergewerkschaften;
  2. b. vier Vertretern der Arbeitgeber, darunter einer des Walliser Baumeisterverbands (WBV) und einer des kantonalen Berufsbildungsfonds (KBBF);
  3. c) *. zwei Vertretern des Staates Wallis, darunter der Chef der für die Weiterbildung zuständigen Dienststelle;
  4. d. einem Vertreter der Walliser Gemeinden.

3 Der Staatsrat holt vor Ernennung ihrer Kommissionsmitglieder die Meinung der Berufsverbände und des Verbands der Walliser Gemeinden ein.

Art. 11 Zuständigkeiten

1 Die Kommission ist für die Verwaltung des Fonds verantwortlich. Zu diesem Zweck muss sie namentlich:

  1. a. das Pflichtenheft des Verwalters erstellen;
  2. b. das Budget des Fonds genehmigen;
  3. c. dem Staatsrat den unter den Partnern ausgehandelten Beitragssatz an den Fonds vorschlagen;
  4. d. die Geschäfte in Zusammenhang mit bestehenden Fonds führen;
  5. e. interne Ausführungsweisungen erlassen;
  6. f. sich vergewissern, dass die erlassenen Weisungen ausgeführt werden;
  7. g. über die Gesuche um finanzielle Unterstützung entscheiden, die von besonderer Art sind oder von den erlassenen Weisungen abweichen;
  8. h. die Rechnung des Fonds genehmigen;
  9. i. am Ende jedes Geschäftsjahrs dem Staatsrat den Verwaltungsbericht und die vom Kontrollorgan genehmigte Rechnung übergeben.

2 Sie nimmt ihre Aufgabe im allgemeinen Interesse der Weiterbildung wahr.

Art. 12 Sitzungen

1 Die Kommission tritt so oft wie nötig zusammen, aber mindestens einmal pro Semester.

2 Drei Mitglieder können ihre Einberufung verlangen.

3 Die Kommission tagt rechtmässig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.

Art. 13 Abstimmungsverfahren

1 Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

2 Die Kommission trifft ihre Entscheide mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Art. 14 Präsidium und Vize-Präsidium

1 Die Kommission konstituiert sich selbst.

2 Sie bestimmt ihren Präsidenten und Vize-Präsidenten.

Art. 15 Arbeitsgruppen und Experten

1 Die Kommission kann zur Bearbeitung besonderer Fragen Arbeitsgruppen einsetzen.

2 Die Kommission kann Experten hinzuziehen.

Art. 16 Entschädigungen

Die Kommissionsmitglieder sowie die Mitglieder der Arbeitsgruppen erhalten eine vom Staatsrat im Beschluss über die Kommissionsentschädigungen vom 18. Juni 2008 festgesetzte Entschädigung, die dem Fonds belastet wird.

Art. 17 Kontrollorgan

Das Kontrollorgan wird vom Staatsrat bezeichnet.

5 Verwaltung des Fonds

Art. 18 Zuständigkeiten des Verwalters

1 Der Verwalter ist mit der Verwaltung des Fonds betraut. Er hat namentlich folgende Aufgaben:

  1. a. die Rechnungen an die Erhebungsorgane stellen und die Beträge einkassieren;
  2. b. die ordentlichen Gesuche gemäss den Weisungen behandeln;
  3. c. Zahlungsaufträge ausführen;
  4. d. die Betreuung der Dossiers der Leistungsbegünstigten gewährleisten;
  5. e. die Buchhaltung des Fonds führen;
  6. f. den Jahresbericht der Verwaltung des Fonds erstellen;
  7. g. das Jahresbudget vorbereiten und der Verwaltungskommission unterbreiten;
  8. h) *. jedes Jahr im Mai dem Staatsrat den Beitragssatz der Arbeitgeber/Selbstständigen und derjenige der Arbeitnehmer sowie den Betrag des Anteils des Staates und der Gemeinden übermitteln;
  9. i. der Verwaltungskommission spezielle Gesuche unterbreiten;

2 Der Verwalter ist mit der Förderung des Fonds gegenüber den Begünstigten betraut. Er hat namentlich folgende Zusatzaufgaben zu erfüllen:

  1. a. den Fonds vertreten und fördern;
  2. b. die Organisationen der Arbeitswelt, den Staat und die Gemeinden informieren.

3 Der Verwalter beruft die Verwaltungskommission ein, nimmt mit einer beratenden Stimme an den Sitzungen teil und führt das Protokoll.

Art. 19 Verhältnis zu den Begünstigten

Der Verwalter gewährleistet den Kontakt zu den Begünstigten.

6 Rechtsmittel

Art. 20 Beschwerde

1 Gegen die Entscheide des Verwalters kann innert 30 Tagen ab Zustellung der Verfügung bei der Verwaltungskommission Beschwerde eingereicht werden.

2 Gegen die Entscheide der Verwaltungskommission kann nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) innert 30 Tagen ab Zustellung der Verfügung beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden.

T1 Übergangsbestimmungen

Art. T1-1

1 Ein eventueller Saldo am 31. Dezember 2020 zuhanden der kantonalen Weiterbildungskommission (KWK) wird an den kantonalen Weiterbildungsfonds ausgeschüttet, sobald dieser operativ ist. In der Zwischenzeit bleibt dieser Saldo beim Kanton.

2 Der Kantonsbeitrag 2021 an den kantonalen Weiterbildungsfonds beträgt 500'000 Franken.

3 Die Gemeinden beteiligen sich 2021 am kantonalen Weiterbildungsfonds mit 100'000 Franken. Die Gemeindebeiträge werden gemäss Anzahl der am 31. Dezember 2019 auf dem Gemeindegebiet wohnhaften Personen aufgeteilt.

4 Der Beitrag für den kantonalen Weiterbildungsfonds wird ab dem 1. Januar 2021 zu folgenden Sätzen erhoben:

  1. a) *. 0,02 Promille der Lohnmasse für den Anteil Arbeitgeber/Selbstständige;
  2. b. 0,01 Promille der Lohnmasse für den Arbeitnehmeranteil.

5 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Reglements von der kantonalen Weiterbildungskommission (KWK) zugebilligten Leistungen bleiben garantiert.

6 Die Kosten der Einführung trägt der Fonds.