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Vollzugsreglement zum Gesetz über den kantonalen Berufsbildungsfonds

vom 03. May 2006
(Stand am 01.01.2021)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung;
  • eingesehen das Gesetz über den kantonalen Berufsbildungsfonds vom 17. Juni 2005 (GBBF);
  • eingesehen das Gesetz über die Familienzulagen an die selbständigerwerbenden Landwirte vom 6. Februar 1958 (FZSG);
  • eingesehen das Gesetz über die Familienzulagen an die Arbeitnehmer und über den kantonalen Familienfonds vom 20. Mai 1949;
  • auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport,

beschliesst:

1 Inkasso-Modalitäten

Art. 1 Beitragserhebung und Übermittlung an den kantonalen Berufsbildungsfonds

1 Der Staatsrat legt jedes Jahr im September den Beitragssatz für das folgende Jahr fest.

2 Die Familienzulagenkassen erheben von den Arbeitgebern einen zusätzlichen Beitrag zum ordentlichen Familienzulagenbeitrag, wie er im Gesetz über die Familienzulagen an die Arbeitnehmer vorgesehen ist.

3 Der Beitrag für die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer wird mit den Leistungen an die Familienzulagenkasse der selbständigerwerbenden Landwirte erhoben.

4 In Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes über den kantonalen Berufsbildungsfonds (Berufsverbände, die über eigene Bildungsfonds verfügen) unterstehen die Inkasso-Modalitäten dem jeweiligen Reglement.

4bis Die Familienzulagenkassen erhalten den unter Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes über den kantonalen Berufsbildungsfonds (GBBF) vorgesehenen Beitrag an den Weiterbildungsfonds.

5 Die Beitragsbeschlüsse der Familienzulagenkassen müssen die Gesetzesgrundlage über die Beitragspflicht des kantonalen Berufsbildungsfonds, des Weiterbildungsfonds und der Familienzulagen für Arbeitnehmer gesondert angeben.

6 Der Berufsbildungsfonds stellt den anerkannten und bewilligten Familienzulagenkassen, den bewilligten Unternehmen, dem Staat Wallis und den bewilligten öffentlich rechtlichen Institutionen einmal jährlich im August auf der Grundlage der letzten Lohnmeldungen an den kantonalen Familienfonds Rechnung für den Beitrag.

7 Die Beiträge der Selbstständigerwerbenden an den KBBF werden auf dem gleichen Teil des Einkommens erhoben wie bei den Familienzulagen (art. 16 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 24. März 2006, Familienzulagengesetz, FamZG).

8 Falls die finanzielle Lage es erfordert und im Hinblick auf eine raschere Rückvergütung der verschiedenen Kosten an die Lehrbetriebe kann die Verwaltungskommission von der Fondsverwaltung verlangen, den in Artikel 1 Absatz 6 aufgeführten Organen im März auf Grundlage der Lohnmeldungen aus dem Vorjahr an den kantonalen Familienfonds eine Anzahlung (höchstens 30%) der Beiträge in Rechnung zu stellen. Die Endrechnung, abzüglich der Anzahlung, wird im August zugestellt.

Art. 2 Verwaltungskosten der mit dem Inkasso der Beiträge des kantonalen Berufsbildungsfonds betrauten Organe

1 Die Verwaltungskosten werden auf drei Franken pro an den Berufsbildungsfonds angeschlossenen Arbeitgeber, mindestens aber auf ein Prozent des Beitrages an den Fonds, festgesetzt.

2 Diese Verwaltungskosten werden direkt von der Rechnung des kantonalen Berufsbildungsfonds abgezogen.

3 Die bewilligten Unternehmungen, der Staat Wallis und bewilligten öffentlich rechtlichen Institutionen haben keinen Anspruch auf Entschädigung für die Verwaltungskosten.

Art. 3 Geschäftsjahr

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

Art. 4 Zusammenarbeit zwischen Verwaltung und Inkasso-Organen

Die Verwaltung des Berufsbildungsfonds und die mit dem Inkasso betrauten Organe arbeiten in der Umsetzung der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften zusammen.

2 Bedingungen für die Gewährung von Leistungen des Fonds

Art. 5 Grundsätze

1 Der Artikel 4 des Gesetzes über den Berufsbildungsfonds setzt die Prioritätsordnung der Leistungen fest.

2 Die Verwaltungskommission des Fonds kann Höchstbeiträge und/oder Selbstbehalte für jeden Leistungstyp festlegen.

3 Die Weisungen berücksichtigen die Beiträge der Begünstigten im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes über den Berufsbildungsfonds.

Art. 6 Bedingungen für die Gewährung von Leistungen

Die Verwaltungskommission des Fonds erlässt Weisungen über die Bedingungen für die Gewährung von Leistungen sowie die damit verbundenen Verfahren, namentlich über:

  1. a. die detaillierten Belege für die Ausrichtung von Leistungen;
  2. b. die einzuhaltenden Fristen für die Hinterlegung der Unterlagen;
  3. c. die Arten von zu übernehmenden Kosten sowie die möglichen Bezüger,
  4. d. die Zusammenstellung und die Formulierung des Beitragsgesuches.
Art. 7 Leistungen

Die Leistungen werden dem Antragssteller gemäss den Weisungen der Verwaltungskommission ausgerichtet.

Art. 8 Rückerstattung der Leistungen

Die gewährten finanziellen Leistungen werden eingestellt oder zurückverlangt, namentlich wenn:

  1. a. der Begünstigte deren Verwendungszweck ändert;
  2. b. der Begünstigte sie durch falsche Angaben oder durch absichtliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erhalten hat.

3 Verwaltungskommission

Art. 9 Ernennung und Zusammensetzung

1 Die Verwaltungskommission setzt sich aus sieben oder neun Mitgliedern zusammen, die vom Staatsrat für eine Amtsperiode von vier Jahren ernannt werden. Das Mandat jedes Mitglieds kann höchstens zweimal erneuert werden (ausser jenes des Chefs der Dienststelle für Berufsbildung).

2 Sie setzt sich wie folgt zusammen:

  1. a) *. zwei Vertreter des Staates, darunter der Chef der Dienststelle für Berufsbildung;
  2. b. vier oder sechs Vertreter der Berufsverbände;
  3. c. ein Vertreter der übrigen Organisationen der Arbeitswelt.

3 Der Staatsrat holt vor Ernennung ihrer Kommissionsmitglieder die Meinung der Berufsverbände ein.

Art. 10 Zuständigkeiten

1 Die Verwaltungskommission ist für die Verwaltung des Fonds verantwortlich. Zu diesem Zweck muss sie namentlich:

  1. a. das Budget des Fonds genehmigen;
  2. b. dem Staatsrat den Beitragssatz an den Fonds vorschlagen;
  3. c. die Beziehungen zu bestehenden Fonds behandeln;
  4. d. die Weisungen erlassen;
  5. e. den Verwalter ernennen und sein Pflichtenheft erstellen;
  6. f. die Anwendung der Weisungen beaufsichtigen;
  7. g. die Beschwerden behandeln;
  8. h. über Beitragsgesuche entscheiden, die von besonderer Art sind oder von den erlassenen Weisungen abweichen;
  9. i. die Rechnung genehmigen;
  10. j. am Ende jedes Geschäftsjahres dem Staatsrat ihren Verwaltungsbericht und die vom Kontrollorgan genehmigte Rechnung unterbreiten.

2 Sie nimmt ihre Aufgabe im allgemeinen Interesse der Ausbildung der Jugendlichen wahr.

Art. 11 Sitzungen

1 Die Kommission tritt so oft wie nötig zusammen, aber mindestens einmal pro Semester.

2 Drei Mitglieder können ihre Einberufung verlangen.

3 Die Kommission tagt rechtmässig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.

Art. 12 Abstimmungsverfahren

1 Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht.

2 Die Kommission trifft ihre Entscheide mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Art. 13 Präsidium und Vize- Präsidium

1 Die Kommission konstituiert sich selbst.

2 Sie bestimmt ihren Präsidenten und Vize-Präsidenten.

Art. 14 Arbeitsgruppen und Experten

1 Die Verwaltungskommission kann zur Bearbeitung besonderer Fragen Arbeitsgruppen einsetzen.

2 Sie kann Experten hinzuziehen.

Art. 15 Entschädigungen

Die Kommissionsmitglieder sowie die Mitglieder der Arbeitsgruppen erhalten eine vom Staatsrat im Beschluss über die Kommissionsentschädigungen vom 18. Juni 2008 festgesetzte Entschädigung, die dem Fonds belastet wird.

Art. 16 Kontrollorgan

Das Kontrollorgan wird vom Staatsrat bestimmt.

4 Verwaltung

Art. 17 Zuständigkeiten

1 Der Verwalter ist mit der Förderung des Fonds gegenüber den Empfängern betraut. Zu diesem Zweck hat er namentlich folgende Pflichten:

  1. a. den Fonds vertreten und fördern;
  2. b. die Organisationen der Arbeitwelt informieren.

2 Der Verwalter ist mit der Förderung des Fonds gegenüber den Empfängern betraut. Zu diesem Zweck hat er namentlich folgende Pflichten:

  1. a. die Rechnungen auf der Grundlage der Angaben der Kantonalen Ausgleichskasse des Kantons Wallis an die Inkasso-Organe erstellen und die Beiträge kassieren;
  2. b. die Gesuche gemäss den Weisungen behandeln;
  3. c. die Zahlungsaufträge ausführen;
  4. d. laufend die Akten der Leistungsempfänger überarbeiten;
  5. e. die Buchhaltung des Fonds führen;
  6. f. den jährlichen Verwaltungsbericht des Fonds erstellen;
  7. g. das Jahresbudget vorbereiten und der Verwaltungskommission unterbreiten;
  8. h. der Verwaltungskommission den Beitragssatz vorschlagen;
  9. i) *. den Vorschlag der Verwaltungskommission für den Beitragssatz des folgenden Jahres alljährlich im Mai an den Staatsrat weiterleiten.

3 Der Verwalter beruft die Verwaltungskommission ein, nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil und führt das Protokoll.

Art. 18 Verhältnis zu den Begünstigten

Der Verwalter gewährleistet den Kontakt zu den Begünstigten.

5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 19 Beschwerde

1 Gegen die Entscheide des Verwalters kann innert 30 Tagen ab Zustellung der Verfügung bei der Verwaltungskommission Beschwerde eingereicht werden.

2 Gegen die Entscheide der Verwaltungskommission kann nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege beim Staatsrat innert 30 Tagen ab Zustellung der Verfügung Beschwerde eingereicht werden.

Art. 20 Übergangsbestimmungen

1 Die Beiträge werden ab dem 1. Januar 2006 erhoben.

2 Für das Schuljahr 2005-2006 übernimmt der Fonds die in Artikel 4 Buchstaben a, d und g des Gesetzes vorgesehenen Leistungen; sie werden ausgerichtet, sobald der Fonds die Beiträge kassiert hat.

3 Die Kosten der Einführung trägt der Fonds.

Art. 21 Inkrafttreten

Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.