412.309

Verordnung über den Betrieb der kantonalen Berufsfachschulen der Sekundarstufe II

vom 18. September 2013
(Stand am 01.09.2013)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen den Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen den Artikel 89 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996;
  • eingesehen die Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 3 Buchstabe a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Juni 2008 (EGBBG);
  • auf Antrag des Departements für Bildung und Sicherheit,

verordnet:[1]

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 In dieser Verordnung werden die geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Organisation und die Direktionen der kantonalen Berufsfachschulen (nachstehend: die Schule) ergänzt.

2 In ihr werden namentlich die Rechte und Pflichten der Personen geregelt, die ermächtigt sind, Berufsbildungen im dualen System, in den Lehrwerkstätten und in der Berufsmaturität zu besuchen (nachstehend: die Lernenden).

3 Sie gilt auch für die privaten Schulen, die mit dem Staat durch eine Vereinbarung verbunden sind und eine Berufsbildung nach Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EGBBG) anbieten.

Art. 2 Aufgabe der Berufsfachschulen

Die Aufgabe der Berufsfachschule wird im EGBBG festgelegt.

Art. 3 Verbindungen zu den Partnern

Die Schuldirektion und die Lehrpersonen unterhalten Verbindungen zu den Partnern der Berufsbildung, namentlich zu den Berufsverbänden und den Vertragsparteien (die rechtlichen Vertreter, wenn der Lernende minderjährig ist, und die Berufsbildner in den Lehrbetrieben).

Art. 4 Organisation der Schulen

Die Organisation der Schulen wird in der Verordnung über die Organisation und die Direktionen der kantonalen Berufsfachschulen festgehalten.

Art. 5 Stundenpläne

Die Stundenpläne werden von der Direktion festgelegt; diese brücksichtigt grundsätzlich die Fahrpläne des öffentlichen Verkehrs.

2 Unterrichtsbesuch

Art. 6 Anwesenheit im Unterricht

1 Die Lernenden, die über einen Lehrvertrag oder eine von der Dienststelle für Berufsbildung (nachstehend: die Dienststelle) ausgestellte Bewilligung verfügen, sind verpflichtet, den Unterricht gemäss den Verordnungen über die berufliche Grundbildung und über die Berufsmaturität zu besuchen.

2 Für die Befreiung von einem oder von mehreren Fächern ist die Dienststelle zuständig. In diesem Fall wird die Befreiung für die Lernenden auf der Ausbildungsbewilligung festgehalten.

3 Besondere Fälle bleiben vorbehalten, und für sie ist die Dienststelle nach Vormeinung der Direktion zuständig; das betrifft insbesondere die Aufnahme von Personen, die über keinen Lehrvertrag verfügen.

Art. 7 Zusätzliche Aktivitäten

1 Die Lernenden sind verpflichtet, an allen zusätzlichen Aktivitäten, die im Rahmen des Unterrichts organisiert werden, teilzunehmen.

2 Sprachaufenthalte werden in besonderen Bestimmungen der Dienststelle geregelt.

3 Besondere Fälle bleiben vorbehalten, und für sie ist die Dienststelle zuständig.

Art. 8 Absenzen vom Unterricht

1 Urlaubsgesuche des Lernenden, zu denen sein Berufsbildner und/oder sein gesetzlicher Vertreter Stellung nimmt, müssen von der Schule bewilligt werden.

2 Unvorhersehbare Absenzen, wie zum Beispiel wegen Krankheit, müssen vom Lernenden, vom Berufsbildner und vom gesetzlichen Vertreter gemäss den internen Weisungen jeder Schule gemeldet und begründet werden.

3 Verhalten der Lernenden

Art. 9 Benehmen

1 Die Lernenden schulden sowohl den Verantwortlichen der Schule, den Lehrpersonen und dem Personal der Schule als auch den anderen Lernenden unter allen Umständen Respekt. Sie enthalten sich jeglicher körperlicher und verbaler Gewalt.

2 Sie beachten die Disziplin- und Verhaltensregeln, die in der Schulordnung und/oder der Charta der Schule festgehalten werden.

3 Die Lernenden beachten die Gesundheits- und Sicherheitsmassnahmen bei der Arbeit, insbesondere in den Schulwerkstätten. Sie tragen Sorge zum Material und den ihnen zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten.

4 Die Verletzung der Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 hat eine Sanktion gemäss Artikel 23 dieser Verordnung zur Folge.

Art. 10 Verbote

1 Im Rahmen der Schule ist es verboten:

  1. a. Betäubungsmittel im Sinne der einschlägigen Bestimmungen zu besitzen, zu verkaufen, zu verteilen und zu konsumieren;
  2. b. Alkohol zu konsumieren oder zu besitzen;
  3. c. im Innern der Schulgebäude zu rauchen oder Tabak zu konsumieren;
  4. d. Veröffentlichungen, deren Inhalt in einschlägigen Bestimmungen verboten ist, zu besitzen und zu verteilen;
  5. e. gefährliche Gegenstände und Produkte mit sich zu führen;
  6. f. in den Schulgebäuden elektronische Geräte zu benützen; eine Ausnahme bilden die Geräte, die von der Direktion ausdrücklich bewilligt werden.

2 Die Verletzung der Bestimmungen des Absatzes 1 hat eine Sanktion gemäss Artikel 23 dieser Verordnung zur Folge.

3 Bei Veranstaltungen kann der Direktor von den Grundsätzen nach Absatz 1 Buchstabe b abweichen; die einschlägigen Gesetzesbestimmungen bleiben vorbehalten.

Art. 11 Verantwortung der Lernenden

Die Lernenden tragen Sorge zu den Ihnen anvertrauten Räumlichkeiten und Materialien. Im Fall von Schäden oder Verlust gehen die Kosten zulasten der Schuldigen. Allfällige disziplinarische Sanktionen bleiben vorbehalten.

Art. 12 Öffentlicher Verkehr

1 Die Lernenden haben für den Schulbesuch grundsätzlich die öffentlichen Verkehrsmittel zu verwenden.

2 Die Schulen stellen den Lernenden keine Parkplätze zur Verfügung.

Art. 13 Schularbeit

Der Lernende muss sein Möglichstes tun, um den Erfolg der Ausbildung sicherzustellen und wirkt darum aktiv am Unterricht mit. Er erledigt die wöchentlichen Aufgaben, die die Lehrpersonen verlangen, und gibt sie fristgerecht ab.

Art. 14 Schulmaterial

1 Die Direktion legt fest, nach Rücksprache mit den zuständigen Lehrkräften, welches Schulmaterial, welche Lehrbücher und was für weiteres Material die Lernenden zu benützen haben.

2 Von der Direktion besorgtes, und für einzelne Bereiche oder Berufe obligatorisch erklärtes Schulmaterial und Lehrmittel, haben die Lernenden im Voraus zu bezahlen.

Art. 15 Cafeteria

1 Die Cafeteria bedient die Lehrpersonen und die Lernenden in der unterrichtsfreien Zeit und während den Essenszeiten.

2 Die Zusammenarbeit zwischen dem Departement, der Dienststelle, den Berufsfachschulen und dem Geranten der Cafeteria wird in einem Mietvertrag und in einem Pflichtenheft festgehalten.

3 Der Direktor legt die Öffnungszeiten fest; der Gerant wird angehört.

4 Der Gerant der Cafeteria sorgt dafür, dass das interne Schulreglement in den in seiner Verantwortung stehenden Räumlichkeiten eingehalten wird.

4 Programm und schulische Ergebnisse

Art. 16 Programm

1 Die Aufteilung des Unterrichts auf die verschiedenen Fächer (Allgemeinbildung, berufskundliche Fächer, Sportunterricht) basiert auf den Verordnungen über die berufliche Grundbildung der einzelnen Berufe und der Berufsmaturitäten.

2 Dasselbe gilt für die Ausbildungsprogramme der überbetrieblichen Kurse.

Art. 17 Noten

1 Die Leistungen werden in allen Fächern mit Noten von 6 bis 1 bewertet; 6 ist die beste, 1 die schlechteste Note.

2 Noten von 4 und mehr bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen.

Art. 18 Betrug

1 Als Betrug gelten namentlich Fälle, in denen der Lernende:

  1. a. Unterlagen, Werkzeuge und Hilfsmittel verwendet, die nicht ausdrücklich bewilligt wurden;
  2. b. illegal Kenntnis von Prüfungsinhalten erhält und diese weitergibt;
  3. c. zuhause vorbereitete Arbeiten mitbringt oder Arbeiten zu diesem Zweck mitnimmt;
  4. d. sich des Plagiats schuldig macht.

2 Wird der Lernende in flagranti erwischt oder des Betrugs überführt, so erhält er von der Lehrperson für diese Arbeit die Note 1.

3 Der Klassenlehrer und der Abteilungsleiter werden über den Betrugsfall informiert.

4 Je nach Schwere des Falls und je nachdem, ob es sich um einen Wiederholungsfall handelt, gelten die Bestimmungen des Artikels 23.

Art. 19 Zeugnis

Das Zeugnis wird dem Berufsbildner am Ende jedes Semesters abgegeben; er informiert die verschiedenen Vertragsparteien.

Art. 20 Ungenügende Leistungen

1 Zu festgelegten Zeitpunkten während des Schuljahres (Zwischenbilanz, Semesterende) oder in besonderen Fällen, wenn die Leistungen ungenügend sind, beruft die Schuldirektion den Berufsbildner, den Lernenden und/oder den gesetzlichen Vertreter ein, um zu prüfen, welche Massnahmen getroffen werden müssen.

2 Aufgrund der gemachten Bemerkungen beantragt der Klassenlehrer, im Einverständnis mit der Direktion, passende Massnahmen, namentlich:

  1. a. Begleitmassnahmen;
  2. b. Vorschlag zur Wiederholung des Schuljahres mit Verlängerung des Lehrvertrags;
  3. c. Berufswechsel für das nächste Schuljahr;
  4. d. Neuausrichtung.

3 Bei den Punkten b, c, d des vorangehenden Abschnitts kann die Änderung nur im gemeinsamen Einverständnis der Lehrvertragsparteien beschlossen werden; sie ist Gegenstand einer schriftlichen Erklärung, die von den Betroffenen unterzeichnet wird. Die Schule übermittelt diese Erklärung der Dienststelle; diese validiert und registriert den Entscheid und teilt ihn den Lehrvertragsparteien und der Berufsfachschule mit.

4 Sind sich die Lehrvertragsparteien über die zu treffenden Massnahmen uneinig, übermittelt die Schule die Unterlagen der Dienststelle zum Entscheid. Die Vertragsparteien begründen gegenüber der Dienststelle ihre Haltung. Die Dienststelle entscheidet aufgrund der erhaltenen Informationen und teilt ihren Entscheid den Parteien mit.

Art. 21 Promotion von einem Schuljahr zum nächsten

Die Promotionskriterien werden von der Dienststelle nach Beruf festgelegt; besondere Bestimmungen der Bildungsverordnungen bleiben vorbehalten.

Art. 22 Qualifikationsverfahren

Die Qualifikationsverfahren werden gemäss dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung und der dazugehörigen Verordnung organisiert.

5 Sanktionen

Art. 23 Sanktionen

1 Unentschuldigte Abwesenheiten, von der Schule verlangte Arbeiten, die nicht oder mangelhaft ausgeführt werden, Vergehen und Verstösse gegen die Regeln des guten Verhaltens, der Disziplin sowie gegen die Vorschriften dieser Verordnung und das Schulreglement haben Sanktionen zur Folge.

2 Als leichte Vergehen gelten:

  1. a. Schularbeiten, die nicht oder mangelhaft ausgeführt werden;
  2. b. mangelhafte Disziplin;
  3. c. unentschuldigte Absenzen;
  4. d. unhöfliches Verhalten;
  5. e. Verstösse gegen die schulische Arbeitszeit;
  6. f. verspätete Rückgabe von Dokumenten die unterzeichnet werden müssen;
  7. g. Rauchen und der Konsum von Tabak im Innern der Schulgebäude;
  8. h. Verwendung von nicht bewilligten elektronischen Geräten;
  9. i. Betrug.

3 Die leichten Vergehen nach Absatz 2 haben folgende Sanktionen zur Folge:

  1. a. durch die Lehrperson:
  2. b. durch den Abteilungsleiter, subsidiär durch den Klassenlehrer:

4 Als schwerwiegende Vergehen gelten:

  1. a. Gewalt gegen Personen;
  2. b. Vandalismus;
  3. c. Konsum und Besitz von Alkohol, Drogen und/oder illegalen Produkten und Handel mit diesen Substanzen auf dem Schulgelände;
  4. d. Besitz von gefährlichen Objekten oder Substanzen;
  5. e. beleidigendes Verhalten;
  6. f. vorsätzliches Stören des Unterrichts;
  7. g. leichte Vergehen nach Absatz 2, die wiederholt vorkommen;
  8. h. Besitz und Verteilung von Publikationen, deren Inhalt gegen das Gesetz verstösst;
  9. i. Verstösse gegen die übliche Modellcharta oder Weisungen der Informatik- und Multimediadienste der Schule.

5 Die schwerwiegenden Vergehen nach Absatz 4 haben folgende Sanktionen zur Folge:

  1. a. durch die Lehrperson:
  2. b. durch den Schuldirektor:
  3. c. durch die Dienststelle:

6 Der Ausschluss aus der Schule bedeutet, dass der ausgeschlossene Lernende sämtliche anfallenden Kosten für seine Ausbildung an der neuen Berufsfachschule übernehmen muss.

6 Streitfälle, Beschwerden und Schlussbestimmungen

Art. 24 Streitfälle

Fälle, die in dieser Verordnung nicht geregelt werden, und allfällige Streitfälle um deren Auslegung werden dem Departement unterbreitet.

Art. 25 Beschwerden

Die Entscheide, die aufgrund dieser Verordnung getroffen werden, können gemäss Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege innert 30 Tagen ab der Zustellung des Entscheids mit Beschwerde an den Departementsvorsteher angefochten werden. Der Departementsvorsteher entscheidet endgültig.

Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts

Diese Verordnung hebt das Reglement betreffend die Berufsschulen des Kantons Wallis vom 26. März 1986 auf.

Art. 27 Inkrafttreten

Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. September 2013 in Kraft.