1 Zu festgelegten Zeitpunkten während des Schuljahres (Zwischenbilanz, Semesterende) oder in besonderen Fällen, wenn die Leistungen ungenügend sind, beruft die Schuldirektion den Berufsbildner, den Lernenden und/oder den gesetzlichen Vertreter ein, um zu prüfen, welche Massnahmen getroffen werden müssen.
2 Aufgrund der gemachten Bemerkungen beantragt der Klassenlehrer, im Einverständnis mit der Direktion, passende Massnahmen, namentlich:
- a. Begleitmassnahmen;
- b. Vorschlag zur Wiederholung des Schuljahres mit Verlängerung des Lehrvertrags;
- c. Berufswechsel für das nächste Schuljahr;
- d. Neuausrichtung.
3 Bei den Punkten b, c, d des vorangehenden Abschnitts kann die Änderung nur im gemeinsamen Einverständnis der Lehrvertragsparteien beschlossen werden; sie ist Gegenstand einer schriftlichen Erklärung, die von den Betroffenen unterzeichnet wird. Die Schule übermittelt diese Erklärung der Dienststelle; diese validiert und registriert den Entscheid und teilt ihn den Lehrvertragsparteien und der Berufsfachschule mit.
4 Sind sich die Lehrvertragsparteien über die zu treffenden Massnahmen uneinig, übermittelt die Schule die Unterlagen der Dienststelle zum Entscheid. Die Vertragsparteien begründen gegenüber der Dienststelle ihre Haltung. Die Dienststelle entscheidet aufgrund der erhaltenen Informationen und teilt ihren Entscheid den Parteien mit.