1 Die vorliegende Verordnung definiert die Grundsätze und Bedingungen, unter denen Erwachsene mit Berufserfahrung einen Abschluss der beruflichen Grundbildung nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über andere berufliche Qualifikationsverfahren für Erwachsene erwerben können.
2 Sie definiert den Prozess und die zuständige kantonale Behörde für die offizielle Bestätigung der nicht formell erworbenen Fähigkeiten und Fertigkeiten einer Person.
3 Sie legt die Grundsätze, Bedingungen und Modalitäten der finanziellen Beteiligung des Kantons an beruflichen Qualifikationsverfahren für Erwachsene fest.