411.354

Beschluss zur Definition der Liste der durch das Amt für Sonderschulwesen anerkannten Fachstellen für das standardisierte Abklärungsverfahren im Rahmen der Zuteilung von Sonderschulmassnahmen

vom 25. October 2017
(Stand am 01.09.2017)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen die interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007;
  • eingesehen das kantonale sonderpädagogische Konzept vom 10. Dezember 2014;
  • eingesehen das Gesetz über die Sonderschulung vom 12. Mai 2016 (GSS);
  • eingesehen den Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung zum Gesetz über die Sonderschulung vom 27. September 2017;
  • auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft und Bildung,

beschliesst:

Art. 1 Anerkannte Fachstellen

1 Folgende Fachstellen sind im Rahmen des standardisierten Abklärungsverfahrens (SAV) anerkannt:

  1. a. das Zentrum für Entwicklung und Therapie des Kindes und Jugendlichen (ZET);
  2. b. die Fachärzte FMH (Kinderpsychiater, Augenärzte, Neuropädiater usw.);
  3. c. die Zentren für Psychiatrie und Psychotherapie des Spitals Wallis;
  4. d. die privaten Psychologen (FSP) oder Neuropsychologen (FSP).

2 Das Amt für heilpädagogische Frühberatung (AHF) kann die Abklärungsberichte der oben aufgeführten Fachstellen für die vom ihm betreuten Kinder ergänzen.

Art. 2 Aufgabe

Bei einem Antrag auf verstärkte Sonderschulmassnahmen oder einer Verlängerung dieser Massnahmen können diese Fachstellen dazu aufgefordert werden, einen Bericht zuhanden des Amtes für Sonderschulwesen zu verfassen, sofern das vorherige Einverständnis der gesetzlichen Vertreter vorliegt.