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Beschluss betreffend die provisorische Beschränkung der Anerkennung durch die kantonale Dienststelle für die Jugend vom neuen Dienstleistungserbringern von pädagogisch-therapeutischen Massnahmen (Logopädie) zu Gunsten von Kindern und Jugendlichen von der Geburt an bis zum vollendetem 20. Lebensjahr

vom 02. April 2014
(Stand am 11.04.2014)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen Artikel 57 Absatz 3 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen den Bundesbeschluss zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen vom 3. Oktober 2003 (NFA);
  • eingesehen das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen vom 6. Oktober 2006 (NFA);
  • eingesehen die interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007;
  • eingesehen das Gesetz über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sonderpädagogik vom 8. Oktober 2008;
  • auf Antrag des Departements für Bildung und Sicherheit,

beschliesst:

Art. 1

Ausgehend vom Begriff der Bedürfnisklausel sowie von der Notwendigkeit die dauernden Kostenerhöhungen seitens der kantonalen Dienststelle für die Jugend (nachstehend: KDJ) in Griff zu bekommen, wird beschlossen, dass die Dienststelle keine neuen Dienstleistungserbringer von pädagogisch-therapeutischen Massnahmen (Logopädie) zu Gunsten von Kindern und Jugendlichen von der Geburt an bis zum vollendeten 20. Lebensjahr mehr anerkennt.

Art. 2

Die KDJ verfügt keine neuen Anerkennungen mehr für die nächsten 3 Jahre.

Art. 3

1 Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft und betrifft alle neuen Anträge an die KDJ von diesem Zeitpunkt an.

2 Er wird im Amtsblatt des Kantons Wallis veröffentlicht und in die Sammlung der walliser Gesetztexte integriert.