1 Für die Organisation und die Umsetzung der Hilfsmassnahmen sind auf der Primar- und Sekundarstufe I die Schuldirektionen verantwortlich. Nach Meldung der Klassenlehrperson und/oder des Klassenrats schlagen sie den Inhabern der elterlichen Sorge solche Massnahmen vor. Nachdem ihnen die Massnahmen präsentiert worden sind, geben die Inhaber der elterlichen Sorge ihre Zustimmung.
2 Auf der Primarstufe werden die allgemeinen Sonderschulmassnahmen den Inhabern der elterlichen Sorge von der Schuldirektion vorgeschlagen. Nachdem ihnen die Massnahmen präsentiert worden sind, geben die Inhaber der elterlichen Sorge ihre Zustimmung.
3 Die betreffenden Schüler sowie das Anmeldeverfahren für die allgemeinen sonderschulischen Massnahmen auf Sekundarstufe I werden in den Artikeln 45, 47 und 49 des Gesetzes über die Orientierungsschule (nachfolgend: OS-Gesetz) festgelegt.
4 Für die verstärkten Sonderschulmassnahmen ist die Koordination der Abklärung durch die Pädagogischen Berater und ein individueller Entscheid des Amts nötig. Je nach Situation kann der Pädagogische Berater verschiedene Fachpersonen hinzuziehen, die mit dem Kind arbeiten (Lehrpersonen, Pädagogen des Amts für heilpädagogische Frühberatung, Therapeuten, Fachärzte, Vertreter der Sozialberatung für Menschen mit Behinderung, andere Dienstleistungserbringer, usw.).
5 Die Inhaber der elterlichen Sorge werden in das Verfahren einbezogen, können jedoch nur zwischen Massnahmen wählen, die vom Amt am Ende des Abklärungsverfahrens vorgeschlagen werden. Sie können die schulischen Massnahmen nicht frei wählen.
6 Endet das Verfahren mit der Umsetzung von verstärkten Massnahmen, sind die ausgewählten Leistungserbringer beauftragt, die Inhaber der elterlichen Sorge über die Möglichkeit zu informieren, sich im Falle von Fragen zum ausserschulischen Bereich ihres Kindes oder ihrer Familie von der Sozialberatung für Menschen mit Behinderung unterstützen zu lassen.
7 Ein Beschluss des Staatsrats definiert die Liste der für die Begleitung und diagnostische Beurteilung anerkannten spezialisierten Instanzen im Zusammenhang mit den Anträgen für die Einsetzung besonderer Massnahmen.