1 Das vorliegende Gesetz schafft einen Rahmen für die Hilfs- und Sonderschulmassnahmen zur Förderung der schulischen und beruflichen Integration von Kindern und Jugendlichen mit einem besonderen Bildungsbedarf.
2 Die unter Absatz 1 genannten Massnahmen werden in enger Zusammenarbeit mit den Inhabern der elterlichen Sorge, den Schulbehörden oder Berufsbildungsverantwortlichen sowie den Lehrpersonen ergriffen, wobei Fachstellen konsultiert werden.
3 Die integrativen und die separativen Lösungen sind Gegenstand einer individuellen Analyse unter Respektierung des Wohlbefindens und der Entwicklungsmöglichkeiten des betroffenen Kindes oder Jugendlichen. Dabei wird dem Umfeld, der Schulorganisation und der Meinung der Inhaber der elterlichen Sorge Rechnung getragen.
4 In Anwendung von Artikel 3 der interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik richten sich die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Massnahmen grundsätzlich an Kinder und Jugendliche ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr.
5 Inhaber der elterlichen Sorge von Schülern mit verstärkten Sonderschulmassnahmen werden regelmässig darüber informiert, dass sie die Möglichkeit haben, die Beratung und Unterstützung der Sozialberatung für Kinder und Jugendliche mit Behinderung oder anderer in diesem Bereich aktiven Vereine in Anspruch zu nehmen.
6 Die anerkannten Kirchen können in Sonderklassen und an Sonderschulen tätig sein, wobei die gleichen Bestimmungen wie an den anderen Walliser Schulen gelten.