405.20

Verordnung über die Direktion der obligatorischen Schulen

vom 20. June 2012
(Stand am 01.08.2015)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen das Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962;
  • eingesehen das Gemeindegesetz vom 5. Februar 2004;
  • eingesehen das Gesetz über die Orientierungsschule vom 10. September 2009;
  • eingesehen das Gesetz über das Personal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 14. September 2011;
  • eingesehen das Gesetz über die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 14. September 2011;
  • eingesehen das Gesetz über die zweite Phase der Durchführung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden vom 15. September 2011;
  • eingesehen die Verordnung über das Statut der Schulkommission vom 20. Juni 2012;
  • auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport,

verordnet:[1]

Art. 1 Allgemeine Verantwortlichkeit und Übertragung von Kompetenzen

1 Durch die ihr von den Gemeinden übertragenen Kompetenzen übernimmt das Departement für Erziehung, Kultur und Sport (nachfolgend: das Departement) über ihre Mitarbeiter der betroffenen kantonalen Dienststellen, die Inspektoren, die pädagogischen Berater und danach über die Schuldirektionen und die Lehrpersonen die pädagogische Verantwortung für die Schulen der obligatorischen Schulzeit. In diesem Rahmen tritt das Departement gegenüber der Schuldirektion als Aufsichtsbehörde auf.

2 Die kommunale/interkommunale Behörde (nachfolgend: die lokale Behörde) nimmt über ihre verschiedenen Organe - Regionalrat, Gemeinderat, Schulkommission, Schuldirektion - und hinsichtlich der rechtlichen Kompetenzdelegation, die Verantwortlichkeit bezüglich der bürgernahen Aufgaben von nicht-pädagogischer Natur wahr, welche in der Leistungsvereinbarung zwischen der lokalen Behörde und dem Departement definiert sind. Dazu gehören im Besonderen die Infrastrukturen, die allgemeine Organisation des Schultages, die Beziehungen mit den Eltern (für die spezifischen bürgernahen Aufgaben), die Anstellung der Direktionsmitglieder und die Bezeichnung der Lehrpersonen - (nachfolgend bürgernahe Aufgaben von nicht-pädagogischer Natur). Für diese Aufgaben untersteht die Schuldirektion der Aufsicht der lokalen Behörde.

Art. 2 Organe der Schulen der obligatorischen Schulzeit

Die verantwortlichen Organe sind:

  1. a. administrative Organe:
  2. b. Direktionsorgan:
Art. 3 Die Schuldirektion

1 Der Schuldirektion gehören ständig folgende Mitglieder an:

  1. a. der Direktor;
  2. b. ein oder mehrere Stellvertreter.

2 Sie erfüllt die Aufgaben, die:

  1. a. ihr vom Departement übertragen werden: pädagogische und die damit verbundenen administrativen Aufgaben;
  2. b. ihr von der lokalen Behörde übertragen werden: bürgernahe Aufgaben in Respektierung der Leistungsvereinbarung zwischen dem Departement und der lokalen Behörde sowie die rein kommunalen und interkommunalen Aufgaben (nicht subventionsberechtigt).

3 Die Schuldirektion erhält zur Ausführung ihres pädagogischen Auftrags Arbeitszeit zugeteilt, welche sich aus der zur Subventionierung anerkannten Lektionenzahl errechnet. Zur Bestimmung dieser Zahl dienen verschiedene Kriterien (betroffene Unterrichtsstufe, Anzahl Schüler, Lehrpersonen, Standorte, Lektionen zur Betreuung von Kindern mit Stützkursen und/oder Schülerhilfe usw.). In einem Entscheid des Staatsrates werden die Gewichtung dieser Kriterien und die Dotation (Stundenpool) festgelegt. Der anzuwendende Koeffizient (Anzahl Lektionen = Anzahl Stunden) ist in der Verordnung über die Besoldung des Personals (Art. 43 Abs. 3, Art. 45 und 46) festgelegt.

4 Die Zuweisung und Verteilung der Aufgaben und der Lektionen innerhalb der Schuldirektion fällt unter Vorbehalt der sukzessiven Genehmigung durch die lokale Behörde und das Departement in den Zuständigkeitsbereich des Direktors. Gemäss den anerkannten Lektionen und den Weisungen des Departements müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:

  1. a. Beschäftigungsgrad - Grundsätze:
  2. b. Arbeitsfelder, die abgedeckt und verteilt werden:

5 Die Zuweisung und Verteilung der spezifischen Lektionen für Spezialaufgaben liegt in der Kompetenz des Direktors; dies unter Einhaltung der Weisungen des Departements.

6 Die Schuldirektion wird präsidiert durch den Direktor. Die Mitglieder werden so oft einberufen, wie es der Direktor für nötig hält.

7 Sie lädt punktuell die Partner der Schule ein, um mit ihnen besondere Themen zu besprechen.

8 Gemäss interner Regelung lädt oder beruft sie so oft wie nötig folgende Personen ein:

  1. a. die Lehrpersonen und/oder Lehrergruppen mit speziellen Aufgaben;
  2. b. den Berufsberater (OS);
  3. c. die Vertreter des pädagogisch-therapeutischen Bereichs;
  4. d. die Eltern;
  5. e. die Schüler oder Schülervertreter;
  6. f. andere Partner der Schule.

9 An den Sitzungen der Schulkommission nimmt der Direktor oder per Delegation einer seiner Stellvertreter teil.

Art. 4 Der Direktor

1 Das Statut des Direktors wird unter Vorbehalt der einschlägigen kantonalen Gesetzgebung durch die lokale Behörde geregelt.

2 Er ist verpflichtet, eine vom Departement anerkannte Ausbildung zu absolvieren.

3 Gemäss der Hierarchie ist der Direktor hinsichtlich pädagogischer Aspekte dem Departement unterstellt, das heisst, dem Schulinspektor, der Dienststelle für Unterrichtswesen, dem Departement. Ein Funktionsdiagramm bestimmt die verschiedenen Stufen der Verantwortlichkeiten.

4 Gemäss der Hierarchie ist der Direktor hinsichtlich der bürgernahen Aufgaben (festgelegt in der Leistungsvereinbarung zwischen Kanton und Gemeinden) der lokalen Behörde unterstellt, das heisst Schulkommission, Gemeinderat, gegebenenfalls Regionalrat. Die lokale Behörde legt die Zuständigkeitsdelegation fest.

5 Der Direktor ist für die allgemeine Leitung der gesamten ihm obliegenden Schulstruktur und für alle schulischen Aktivitäten, die innerhalb und ausserhalb der Schule stattfinden, verantwortlich.

6 Er führt die Lehrpersonen und ist beauftragt, ein für das gute Funktionieren der Schule förderliches Klima sicherzustellen.

7 In Zusammenarbeit mit den Lehrpersonen, den betroffenen Partnern und den lokalen und kantonalen Behörden stellt er sicher, dass die Aufgaben im Bereich Organisation, Planung, Koordination, Animation, Entwicklung und Aufsicht über Unterricht und Erziehung erfüllt werden.

8 Dem Direktor oder einem Stellvertreter kann die Verantwortung für den Bereich Sonderpädagogik einer Region übertragen werden.

9 Um ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, stehen dem Direktor ein oder mehrere Stellvertreter zur Seite, denen er gemäss einem spezifischen Pflichtenheft Aufgaben zuweist und delegiert.

10 Zudem kann der Direktor auf ein Sekretariat zurückgreifen, das ihm von der lokalen Behörde zur Verfügung gestellt wird (vgl. Nachtrag zur Leistungsvereinbarung).

Art. 5 Pflichtenheft des Direktors

1 Der Direktor ist verantwortlich für die Verwaltung und Entwicklung der Schule, die ihm anvertraut ist.

2 Für die pädagogischen und die damit verbundenen administrativen Aufgaben legt das Departement den kantonalen Teil des Pflichtenhefts des Direktors fest.

3 Der Direktor ist, gegebenenfalls per Delegationskompetenz an seinen(seine) Stellvertreter, für folgende Aufgaben verantwortlich:

  1. a. pädagogische und die damit verbundenen administrativen Tätigkeiten:
  2. b. Personalressourcen:
  3. c. persönliche Ausbildung: Zusätzlich zur spezifischen Weiterbildung, die vom Departement anerkannt wird, ergreift der Direktor die notwendigen Massnahmen für seine persönliche Weiterbildung und nimmt an den vom Departement verlangten Ausbildungen teil.

4 Für die Aufgaben nicht-pädagogischer Natur definiert die lokale Behörde den kommunalen/interkommunalen Teil des Pflichtenhefts des Direktors wie in der Leistungsvereinbarung vorgesehen. Gemäss der rechtlichen Delegationskompetenz kann der Direktor besonders in die folgenden kommunalen/interkommunalen Aufgaben eingebunden werden:

  1. a. Infrastrukturen:
  2. b. Organisation des Schulalltags:
  3. c. Zusammenarbeit mit den Eltern:
  4. d. administratives und technisches Personal: Einschätzung der Bedürfnisse und Vormeinung betreffend die Anstellung von administrativem (insbesondere Sekretariat, Bibliothek) und technischem Personal (insbesondere Unterhalt Informatik);
  5. e. Verwaltung der finanziellen Ressourcen:
Art. 6 Der Stellvertreter

1 Unter Vorbehalt der einschlägigen kantonalen Gesetzgebung wird das Statut des Stellvertreters von der lokalen Behörde geregelt.

2 Er ist verpflichtet, eine vom Departement anerkannte Ausbildung zu absolvieren.

3 Der Stellvertreter ist gemäss Kompetenzendelegation des Direktors für die Aufgaben verantwortlich, die in seinem Pflichtenheft aufgeführt sind.

4 Er ist dem Direktor unterstellt.

5 Ihm wird ein spezieller Beschäftigungsgrad zugeteilt.

6 Im Falle einer Abwesenheit des Direktors (Urlaub, Krankheit usw.) wird der Stellvertreter (oder einer seiner Stellvertreter) von der lokalen Behörde dazu bestimmt, die Stellvertretung des Direktors zu übernehmen. Diese übernimmt die Besoldung des Stellvertreters; die Stellvertretungskosten seiner Unterrichtslektionen gehen zulasten des Kantons.

Art. 7 Verfahren

Bei der Ausführung seiner Aufgaben stützt sich der Direktor auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen und die durch die Dienststelle für Unterrichtswesen (pädagogische und damit verbundene administrative Aufgaben) respektive durch die lokale Behörde (bürgernahe Aufgaben) definierten Verfahren.

Art. 8 Zusätzliche Aufgaben

Jede zusätzliche Aufgabe, die nicht im erwähnten Pflichtenheft aufgeführt ist, liegt ausschliesslich im Verantwortungsbereich der lokalen Behörden, was die Dotation und Entschädigung angeht. Der Beschäftigungsgrad eines jeden Direktionsmitglieds darf 100 Prozent nicht übersteigen.

Art. 9 Übergangs- und Aufhebungsbestimmungen

1 Für das Schuljahr 2012-2013 bleibt das Reglement für die Direktion der obligatorischen Schulen vom 11. April 2001 in Kraft.

2 Die vorliegende Verordnung hebt das Reglement für die Direktion der obligatorischen Schulen vom 11. April 2001 ab Schuljahr 2013-2014 auf.

Art. 10 Inkrafttreten

1 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht.

2 Sie tritt am 1. September 2012 in Kraft, unter Vorbehalt der der Übergangsbestimmungen.