1 Durch die ihr von den Gemeinden übertragenen Kompetenzen übernimmt das Departement für Erziehung, Kultur und Sport (nachfolgend: das Departement) über ihre Mitarbeiter der betroffenen kantonalen Dienststellen, die Inspektoren, die pädagogischen Berater und danach über die Schuldirektionen und die Lehrpersonen die pädagogische Verantwortung für die Schulen der obligatorischen Schulzeit. In diesem Rahmen tritt das Departement gegenüber der Schuldirektion als Aufsichtsbehörde auf.
2 Die kommunale/interkommunale Behörde (nachfolgend: die lokale Behörde) nimmt über ihre verschiedenen Organe - Regionalrat, Gemeinderat, Schulkommission, Schuldirektion - und hinsichtlich der rechtlichen Kompetenzdelegation, die Verantwortlichkeit bezüglich der bürgernahen Aufgaben von nicht-pädagogischer Natur wahr, welche in der Leistungsvereinbarung zwischen der lokalen Behörde und dem Departement definiert sind. Dazu gehören im Besonderen die Infrastrukturen, die allgemeine Organisation des Schultages, die Beziehungen mit den Eltern (für die spezifischen bürgernahen Aufgaben), die Anstellung der Direktionsmitglieder und die Bezeichnung der Lehrpersonen - (nachfolgend bürgernahe Aufgaben von nicht-pädagogischer Natur). Für diese Aufgaben untersteht die Schuldirektion der Aufsicht der lokalen Behörde.