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Reglement über den Gemeindeanteil an den Gehältern des Personals der obligatorischen Schulzeit und an den Betriebsausgaben der spezialisierten Institutionen

vom 20. June 2012
(Stand am 01.11.2019)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen Artikel 57 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen das Gesetz über den Gemeindeanteil an den Gehältern des Personals der obligatorischen Schulzeit und an den Betriebsausgaben der spezialisierten Institutionen vom 14. September 2011;
  • auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements, *

verordnet:

Art. 1 Zweck

Das vorliegende Reglement hat zum Zweck, die Bestimmungen des Gesetzes über den Gemeindeanteil an den Gehältern des Personals der obligatorischen Schulzeit und an den Betriebsausgaben der spezialisierten Institutionen vom 14. September 2011, insbesondere was die Fakturierungsmodalitäten der Beiträge vonseiten des Kantons an die Adresse der Gemeinden betrifft, zu ergänzen und zu präzisieren.

1 Allgemeines und Definitionen

Art. 2 Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit

Die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit schliesst die gesamte Lohnsumme [d.h. die Bruttolohnsumme einschliesslich des Arbeitgeberanteils an den Sozialkosten nach Abzug der Lohnzusätze (Krankentaggeldversicherung oder andere)] ein, die der Staat für das Unterrichtswesen anerkennt:

  1. a) *. Unterricht der Primarstufe (1. bis 8. Schuljahr);
  2. b. Unterricht der Sekundarstufe I;
  3. c. Sonderschulunterricht in den kommunalen/regionalen Schulstrukturen der obligatorischen Schulzeit;
  4. d. Sonderschulunterricht der obligatorischen Schulzeit in spezialisierten Institutionen;
  5. e) *. sowie die allgemeinen oder verstärkten pädagogisch-therapeutischen Massnahmen, welche in den kommunalen/regionalen Schulstrukturen der obligatorischen Schulzeit durchgeführt werden.
Art. 3 Betriebsausgaben der spezialisierten Institutionen

Betriebsausgaben der spezialisierten Institutionen umfassen:

  1. a. die Betriebsausgaben (ohne die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit) der heilpädagogischen und sozialpädagogischen Institutionen innerhalb des Kantons;
  2. b. die Betriebsausgaben (ohne die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit), die dem Staat für die Betreuung von Jugendlichen in ausserkantonalen Einrichtungen in Rechnung gestellt werden.
Art. 4 Betriebsausgaben der heilpädagogischen Institutionen

1 Zu den heilpädagogischen Institutionen zählen:

  1. a. Institut Insieme - Heilpädagogische Schule in Brig-Glis;
  2. b. Institut Kinderdorf - St. Antonius in Leuk;
  3. c. Institut Notre-Dame-de-Lourdes in Siders;
  4. d. Institut St-Raphaël in Grimisuat;
  5. e. Institut Don Bosco - St-Joseph in Sitten;
  6. f. Institut Ste-Agnès in Sitten;
  7. g. Institut La Castalie in Monthey.

1bis Sonderpädagogische Zentren werden, was die Betriebsausgaben angeht (ausgenommen Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit), als heilpädagogische Institutionen eingestuft.

2 Die Betriebsausgaben (ohne die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit) der unter Absatz 1 erwähnten heilpädagogischen Einrichtungen entsprechen dem Betrag, der das für die Bildung zuständige Departement (nachstehend: das Departement) als subventionsberechtigt anerkennt.

Art. 5 Betriebsausgaben der sozialpädagogischen Institutionen

1 Zu den sozialpädagogischen Institutionen zählen:

  1. a) *. Kinder- und Jugendeinrichtung Mattini in Brig-Glis;
  2. b. Institut St-Raphaël in Grimisuat;
  3. c) *. Institut Cité Printemps in Sitten (einschliesslich l'Arche de Noël in Champsec);
  4. d. Institut La Fontanelle in Mex;
  5. e) *. Institut La Chaloupe in Collombey (einschliesslich Les Piccolos).
  6. f) *.

2 Die Betriebsausgaben (ohne die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit) der unter Absatz 1 erwähnten sozialpädagogischen Einrichtungen entsprechen dem Betrag, der das Departement für die Schüler, die in diesen Einrichtungen die obligatorische Schulzeit absolvieren, als subventionsberechtigt anerkennt.

3 Der vom Elternbeitrag nicht abgedeckte Betrag für den Transport von Kindern zu professionellen Pflegefamilien, die über eine Bewilligung der kantonalen Dienststelle für die Jugend verfügen, fliesst ebenfalls in die Betriebsausgaben der sozialpädagogischen Institutionen mit ein.

Art. 6 Schülerzahlen der obligatorischen Schulzeit

1 Zum Schülerbestand der obligatorischen Schulzeit und der spezialisierten Institutionen zählen sämtliche Schüler, die im Wallis ihren Wohnsitz haben und wie folgt eingeschult sind:

  1. a) *. in einer öffentlichen Walliser Primarschule des 1. bis 8. Schuljahres;
  2. b) *. in einer öffentlichen Walliser Orientierungsschule, oder
  3. c) *. in einer spezialisierten Institution (heilpädagogische und sozialpädagogische Einrichtungen), wie im vorliegenden Reglement aufgelistet, an der die obligatorische Schulzeit absolviert werden kann.

2 Schüler aus dem Asylbereich werden nicht zum Schülerbestand dazu gerechnet; die mit ihrer Einschulung verbundenen Ausgaben werden gemäss dem im vorliegenden Reglement vorgesehenen Verteilschlüssel auf die Gemeinden und den Kanton aufgeteilt.

Art. 7 Durchschnittskosten pro Schüler

1 Die Durchschnittskosten pro Schüler an der Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit erhält man, indem man die unter Artikel 2 definierte Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit durch den unter Artikel 6 definierten Schülerbestand der obligatorischen Schulzeit dividiert.

2 Die Durchschnittskosten pro Schüler an den Betriebsausgaben der spezialisierten Institutionen erhält man, indem man die unter Artikel 3, 4 und 5 definierten Betriebsausgaben der spezialisierten Institutionen durch den unter Artikel 6 definierten Schülerbestand der obligatorischen Schulzeit dividiert.

2 Aufgaben, Verantwortlichkeit und Anteil der Gemeinden

Art. 8 Aufgaben und Verantwortlichkeit der Gemeinden

1 Die Gemeinden sind insbesondere verantwortlich für Aufgaben, die im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Bürgernähe und mit der Logistik der Schulen der obligatorischen Schulzeit stehen.

2 Die persönlichen Daten der Schüler werden nach Unterrichtsstufe (Primarstufe, Orientierungsstufe, spezialisierte Institutionen) in die Datenbank zur Schulverwaltung erfasst, wofür die Schuldirektionen beziehungsweise die Schulkommissionen, die Gemeinden oder Gemeindevereinigungen die Verantwortung tragen.

3 Die Schuldirektion beziehungsweise die Schulkommission, die Gemeinde oder die Gemeindevereinigung muss die Liste mit den per 31. Dezember in ihrer(n) Schule(n) eingeschulten Schülern jedes Jahr bis zum darauffolgenden 31. Januar auf der Datenbank zur Schulverwaltung aktualisieren und dabei die Korrektheit der Informationen und insbesondere die Wohnadresse der Schüler überprüfen.

4 Jede Gemeinde erstellt anschliessend mithilfe der Datenbank eine nominative Liste sämtlicher Schüler, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben. Die Gemeinde ist dafür verantwortlich, die Anzahl Schüler, die in der Gemeinde per 31. Dezember ihren Wohnsitz haben und im Kanton eingeschult sind, bis zum 28. Februar zu bestätigen. Bei Fehlern muss die Gemeinde die betroffene Schuldirektion resp. die Schulkommission, die Gemeinde oder die Gemeindevereinigung kontaktieren, damit die Änderungen innerhalb der gegebenen Fristen vorgenommen werden. Bei Streitfällen entscheidet das Departement.

5 Die Gemeinden sind dafür verantwortlich, die Schülerliste, wie in Absatz 3 beschrieben, zu bestätigen, da diese Listen dem Kanton als Grundlage für die Fakturierung der Gemeindebeiträge dienen. Bestätigt eine Gemeinde die Liste mit den in ihrem Gemeindegebiet wohnhaften Schülern nicht innerhalb der gegebenen Fristen, sind die in den Schuldatenbanken per 28. Februar eingetragenen Angaben massgebend.

6 Die Gemeinden sind dafür verantwortlich, ihre Beiträge für die verschiedenen Unterrichtsstufen (Primarstufe, Orientierungsstufe, spezialisierte Institutionen) basierend auf dem geltenden harmonisierten Rechnungsmodell zu budgetieren und zu verbuchen.

7 Die Gemeinden müssen ihre Beiträge gemäss den Bestimmungen der Verordnung zum Inkasso- und Eintreibungsverfahren vom 28. Juni 2006 innerhalb der gegebenen Fristen bezahlen.

8 Bei fehlerhaften Angaben zum Wohnsitz der Schüler, die eine oder mehrere Gemeinden betreffen, müssen die Gemeinden sämtliche Rechnungen des Kantons in den vorgegebenen Fristen begleichen. Allfällige Kompensationszahlungen haben zwischen den betroffenen Gemeinden zu erfolgen.

Art. 9 Gemeindeanteil

1 Der Anteil der Gemeinden an den Durchschnittskosten pro Schüler an der Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit beträgt 30 Prozent.

2 Der Anteil der Gemeinden an den Durchschnittskosten pro Schüler an den Betriebsausgaben der spezialisierten Institutionen (ohne Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit) beträgt 70 Prozent.

3 Der Gesamtanteil der Gemeinden an den Durchschnittskosten pro Schüler entspricht der Summe der unter Absatz 1 und 2 definierten Anteile der Gemeinden.

4 Die Beiträge der Gemeinden erhält man, indem man den unter Absatz 3 definierten Anteil mit der Anzahl Schüler sämtlicher Unterrichtsstufen multipliziert, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben.

3 Aufgaben, Verantwortlichkeit und Anteil des Kantons

Art. 10 Aufgaben und Verantwortlichkeit des Kantons

1 Das Departement verrechnet jeder Gemeinde des Kantons jährlich vor dem 31. Mai die Beiträge für die per 31. Dezember in der Gemeinde wohnhaften Schüler der Primarstufe (1. bis 8. Schuljahr), Orientierungsstufe und der spezialisierten Institutionen.

2 Diese Jahresrechnung beinhaltet die provisorischen Beiträge für das laufende Jahr sowie den Saldo für die provisorische und definitive Abrechnung des Vorjahres. Dieser Saldo wird zur provisorischen Rechnung des laufenden Jahres addiert oder von ihr substrahiert.

3 Die Finanzdaten der provisorischen und definitiven Rechnungen stammen aus dem Voranschlag und der Jahresrechnung des Staates.

4 Der Staat stellt den Schuldirektionen und den Gemeinden die nötigen Instrumente und Anweisungen zur Nutzung der Datenbank zur Schulverwaltung zur Verfügung.

5 Das Departement lässt den Gemeinden jedes Jahr grundsätzlich bis spätestens Ende September die nötigen Informationen zur Ausarbeitung des Budgets zukommen.

Art. 11 Beiträge des Kantons

1 Der Anteil des Kantons an den Durchschnittskosten pro Schüler an der Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit beträgt 70 Prozent.

2 Der Anteil des Kantons an den Durchschnittskosten pro Schüler an den Betriebsausgaben der spezialisierten Institutionen (ohne Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit) beträgt 30 Prozent.

3 Der Gesamtanteil des Kantons an den Durchschnittskosten pro Schüler entspricht der Summe der unter Absatz 1 und 2 definierten Anteile des Kantons.

4 Den Beitrag des Kantons erhält man, indem man den unter Absatz 3 definierten Anteil mit dem unter Artikel 6 definierten Schülerbestand der obligatorischen Schulzeit multipliziert.

4 Schlussbestimmungen

Art. 12 Übergangsbestimmungen

Die Rechnung für das Jahr 2012 wird den Gemeinden nach Annahme des vorliegenden Reglements zugestellt.

Art. 13 Inkrafttreten

Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2012 in Kraft.