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Gesetz über die Schulkoordination

vom 01. February 1991
(Stand am 01.08.2015)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen den Artikel 3 des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Wallis zum Konkordat über die Schulkoordination vom 12. Mai 1971;
  • auf Antrag des Staatsrates,

beschliesst:

Art. 1

Das Eintrittsalter in die obligatorische Schule wird auf das am 31. Juli vollendete vierte Altersjahr festgesetzt.

Art. 2

Die Schulpflicht dauert elf Jahre.

Art. 3 Dauer des Schuljahres

Die Dauer des Schuljahres wird auf grundsätzlich 38 Unterrichtswochen festgelegt.

Art. 4

Die ordentliche Ausbildungszeit vom Beginn der Schulpflicht bis zur Maturitätsprüfung dauert grundsätzlich 15 Jahre.

Art. 5 Ausführungsbestimmungen

Der Staatsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz.

Art. 6 Übergangsbestimmungen

1 Der Staatsrat ist zum Inkraftsetzen dieses Gesetzes ermächtigt, Übergangsbestimmungen zu erlassen.

2 Die Gemeinden, deren Dauer des Schuljahres beim Inkrafttreten dieses Gesetzes unter 36 effektiven Unterrichtswochen ist, verlängern auf das Schuljahr 1991-1992 dessen Dauer um mindestens zwei Wochen. Anschliessend verfügen sie über fünf Jahre, um die Dauer des Schuljahres auf 38 effektive Unterrichtswochen zu erhöhen.

Art. 7 Aufhebung

Dieses Gesetz ersetzt das Vollziehungsdekret zum Konkordat über die Schulkoordination vom 20. Juni 1972.

Art. 8 Inkrafttreten

1 Das vorliegende Gesetz tritt am 1. September 1991 in Kraft.

2 Das Erziehungsdepartement ist mit dem Vollzug beauftragt.