Das Eintrittsalter in die obligatorische Schule wird auf das am 31. Juli vollendete vierte Altersjahr festgesetzt.
Gesetz über die Schulkoordination
Der Grosse Rat des Kantons Wallis
- eingesehen den Artikel 3 des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Wallis zum Konkordat über die Schulkoordination vom 12. Mai 1971;
- auf Antrag des Staatsrates,
beschliesst:
Die Schulpflicht dauert elf Jahre.
Die Dauer des Schuljahres wird auf grundsätzlich 38 Unterrichtswochen festgelegt.
Die ordentliche Ausbildungszeit vom Beginn der Schulpflicht bis zur Maturitätsprüfung dauert grundsätzlich 15 Jahre.
Der Staatsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz.
1 Der Staatsrat ist zum Inkraftsetzen dieses Gesetzes ermächtigt, Übergangsbestimmungen zu erlassen.
2 Die Gemeinden, deren Dauer des Schuljahres beim Inkrafttreten dieses Gesetzes unter 36 effektiven Unterrichtswochen ist, verlängern auf das Schuljahr 1991-1992 dessen Dauer um mindestens zwei Wochen. Anschliessend verfügen sie über fünf Jahre, um die Dauer des Schuljahres auf 38 effektive Unterrichtswochen zu erhöhen.
Dieses Gesetz ersetzt das Vollziehungsdekret zum Konkordat über die Schulkoordination vom 20. Juni 1972.
1 Das vorliegende Gesetz tritt am 1. September 1991 in Kraft.
2 Das Erziehungsdepartement ist mit dem Vollzug beauftragt.