400.300

Reglement betreffend die Entschädigung, die Lehrpersonen für die Nutzung ihrer Informatikausrüstung für berufliche Zwecke gezahlt wird

vom 16. June 2021
(Stand am 01.09.2021)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen den Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen Artikel 327 und 327a des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911;
  • eingesehen das Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962 (GUW);
  • eingesehen das Gesetz über das Personal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 14. September 2011 (GPOS), insbesondere Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c;
  • eingesehen das Gesetz über die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 14. September 2011 (GBOS);
  • eingesehen Artikel 26 des Gesetzes betreffend die Besoldung der Beamten und Angestellten des Staates Wallis vom 12. November 1982;
  • eingesehen Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung über die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 20. Juni 2012 (VBOS);
  • eingesehen Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung über die Direktion der obligatorischen Schulen vom 20. Juni 2012;
  • eingesehen Artikel 5 der Verordnung über die Direktionen der allgemeinen Mittelschulen vom 20. Juni 2012;
  • eingesehen Artikel 5 der Verordnung betreffend die Organisation und die Direktionen der kantonalen Berufsfachschulen der Sekundarstufe II vom 10. Januar 2013;
  • auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements,

verordnet[1]:

1 Allgemeines

Art. 1 Zweck

Zweck dieses Reglements ist es, die Höhe und die Bedingungen der Entschädigung festzulegen, die den in Artikel 2 genannten Lehrpersonen für die Nutzung ihrer persönlichen Informatikausrüstung zu beruflichen Zwecken gezahlt wird.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Das vorliegende Reglement gilt für das Personal, das eine der folgenden Funktionen ausübt:

  1. a. Lehrpersonen gemäss Artikel 58 GPOS;
  2. b. Stellvertreter mit Jahresgehalt (Art. 49 Abs. 3, Art. 51. Abs. 5 und Art. 54 Abs. 5 VBOS);
  3. c. Nebenamtlehrpersonen in der Berufsbildung (Art. 26 GPOS).

2 Das unter Artikel 2 Absatz 1 dieses Reglements definierte Personal wird nachfolgend als "Lehrperson" bezeichnet.

3 Das vorliegende Reglement gilt nicht für:

  1. a. Personen, deren Informatikausrüstung vom Kanton Wallis zur Verfügung gestellt wird, insbesondere:
  2. b. die Stellvertreter ohne Jahresgehalt;
  3. c. die Schuldirektoren der obligatorischen Schulzeit aufgrund ihres Statuts als Angestellte der Gemeinde oder Privatwirtschaft (Art. 71 GPOS und Art. 42 GBOS);
  4. d. die Lehrbeauftragten in der Berufsbildung (Art. 27 GPOS);
  5. e. Personen, die auf andere Weise für ihre Informatikausrüstung entschädigt werden.

2 Grundsätze

Art. 3 Informatikausrüstung

1 Die Informatikausrüstung einer Lehrperson muss es ihr ermöglichen, die in den Lehrplänen festgelegten Ziele zu erreichen und ihren in Artikel 30 GPOS festgelegten Auftrag als Lehrperson auszuführen.

2 Die persönliche Informatikausrüstung der Lehrperson, für die sie die Verantwortung trägt und deren Eigentümerin sie ist, umfasst insbesondere:

  1. a. ein tragbares Gerät des mittleren Segments;
  2. b. nötiges Zubehör des mittleren Segments;
  3. c. Wartung und Support;
  4. d. das private Smartphone.

3 Die Lehrperson muss ihre Informatikausrüstung auf dem neuesten Stand und in Bezug auf die von der Schule angebotene Informatikinfrastruktur funktionsfähig halten.

4 Die Informatikausrüstung der Lehrperson muss den Anforderungen für den Einsatz im Unterricht und den Weisungen, Reglementen und Chartas zur digitalen Sicherheit der Walliser Schule entsprechen.

5 Das Departement legt die Anforderungen in Bezug auf die Informatikausrüstung fest und die einzelnen Schulen können diese spezifizieren.

6 Der Staat Wallis stellt der Lehrperson eine digitale Identität zur Verfügung, die ihr den Zugang zu professionellen digitalen Diensten ermöglicht.

3 Entschädigung

Art. 4 Höhe der Entschädigung

1 Die jährliche Pauschale, die der Lehrperson für die Nutzung ihrer Informatikausrüstung zu beruflichen Zwecken bezahlt wird, ist auf 250 Franken festgelegt.

2 Die jährliche Pauschale wird an Lehrpersonen mit einem Beschäftigungsgrad von 20 Prozent oder mehr bezahlt.

3 Die Direktion des Schulzentrums muss überprüfen, ob die Lehrperson über die notwendige Informatikausrüstung verfügt, um ihren Auftrag gemäss Artikel 30 GPOS und ihres Pflichtenhefts zu erfüllen.

4 Entspricht die Informatikausrüstung nicht den Anforderungen, wird die Entschädigung ausgesetzt und die betreffende Lehrperson muss mit administrativen Massnahmen gemäss Artikel 46 GPOS rechnen.

Art. 5 Modalitäten für die Auszahlung der Entschädigung

1 Die Entschädigung wird grundsätzlich mit dem August-Lohn bezahlt.

2 Der Betrag der Entschädigung ist im Lohnausweis aufgeführt, es müssen allerdings keine Sozialabgaben geleistet werden.

Art. 6 Unvorhergesehene Fälle

Für alle in diesem Reglement nicht vorgesehenen Fälle ist das für die Bildung zuständige Departement zuständig.

4 Rechtsmittel

Art. 7 Beschwerde

1 Entscheide, die sich auf das vorliegende Reglement stützen, können angefochten werden.

2 Das Beschwerdeverfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.