Zweck dieses Reglements ist es, die Höhe und die Bedingungen der Entschädigung festzulegen, die den in Artikel 2 genannten Lehrpersonen für die Nutzung ihrer persönlichen Informatikausrüstung zu beruflichen Zwecken gezahlt wird.
Reglement betreffend die Entschädigung, die Lehrpersonen für die Nutzung ihrer Informatikausrüstung für berufliche Zwecke gezahlt wird
Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen den Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung;
- eingesehen Artikel 327 und 327a des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911;
- eingesehen das Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962 (GUW);
- eingesehen das Gesetz über das Personal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 14. September 2011 (GPOS), insbesondere Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c;
- eingesehen das Gesetz über die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 14. September 2011 (GBOS);
- eingesehen Artikel 26 des Gesetzes betreffend die Besoldung der Beamten und Angestellten des Staates Wallis vom 12. November 1982;
- eingesehen Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung über die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 20. Juni 2012 (VBOS);
- eingesehen Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung über die Direktion der obligatorischen Schulen vom 20. Juni 2012;
- eingesehen Artikel 5 der Verordnung über die Direktionen der allgemeinen Mittelschulen vom 20. Juni 2012;
- eingesehen Artikel 5 der Verordnung betreffend die Organisation und die Direktionen der kantonalen Berufsfachschulen der Sekundarstufe II vom 10. Januar 2013;
- auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements,
verordnet[1]:
1 Allgemeines
1 Das vorliegende Reglement gilt für das Personal, das eine der folgenden Funktionen ausübt:
- a. Lehrpersonen gemäss Artikel 58 GPOS;
- b. Stellvertreter mit Jahresgehalt (Art. 49 Abs. 3, Art. 51. Abs. 5 und Art. 54 Abs. 5 VBOS);
- c. Nebenamtlehrpersonen in der Berufsbildung (Art. 26 GPOS).
2 Das unter Artikel 2 Absatz 1 dieses Reglements definierte Personal wird nachfolgend als "Lehrperson" bezeichnet.
3 Das vorliegende Reglement gilt nicht für:
- a. Personen, deren Informatikausrüstung vom Kanton Wallis zur Verfügung gestellt wird, insbesondere:
- b. die Stellvertreter ohne Jahresgehalt;
- c. die Schuldirektoren der obligatorischen Schulzeit aufgrund ihres Statuts als Angestellte der Gemeinde oder Privatwirtschaft (Art. 71 GPOS und Art. 42 GBOS);
- d. die Lehrbeauftragten in der Berufsbildung (Art. 27 GPOS);
- e. Personen, die auf andere Weise für ihre Informatikausrüstung entschädigt werden.
2 Grundsätze
1 Die Informatikausrüstung einer Lehrperson muss es ihr ermöglichen, die in den Lehrplänen festgelegten Ziele zu erreichen und ihren in Artikel 30 GPOS festgelegten Auftrag als Lehrperson auszuführen.
2 Die persönliche Informatikausrüstung der Lehrperson, für die sie die Verantwortung trägt und deren Eigentümerin sie ist, umfasst insbesondere:
- a. ein tragbares Gerät des mittleren Segments;
- b. nötiges Zubehör des mittleren Segments;
- c. Wartung und Support;
- d. das private Smartphone.
3 Die Lehrperson muss ihre Informatikausrüstung auf dem neuesten Stand und in Bezug auf die von der Schule angebotene Informatikinfrastruktur funktionsfähig halten.
4 Die Informatikausrüstung der Lehrperson muss den Anforderungen für den Einsatz im Unterricht und den Weisungen, Reglementen und Chartas zur digitalen Sicherheit der Walliser Schule entsprechen.
5 Das Departement legt die Anforderungen in Bezug auf die Informatikausrüstung fest und die einzelnen Schulen können diese spezifizieren.
6 Der Staat Wallis stellt der Lehrperson eine digitale Identität zur Verfügung, die ihr den Zugang zu professionellen digitalen Diensten ermöglicht.
3 Entschädigung
1 Die jährliche Pauschale, die der Lehrperson für die Nutzung ihrer Informatikausrüstung zu beruflichen Zwecken bezahlt wird, ist auf 250 Franken festgelegt.
2 Die jährliche Pauschale wird an Lehrpersonen mit einem Beschäftigungsgrad von 20 Prozent oder mehr bezahlt.
3 Die Direktion des Schulzentrums muss überprüfen, ob die Lehrperson über die notwendige Informatikausrüstung verfügt, um ihren Auftrag gemäss Artikel 30 GPOS und ihres Pflichtenhefts zu erfüllen.
4 Entspricht die Informatikausrüstung nicht den Anforderungen, wird die Entschädigung ausgesetzt und die betreffende Lehrperson muss mit administrativen Massnahmen gemäss Artikel 46 GPOS rechnen.
1 Die Entschädigung wird grundsätzlich mit dem August-Lohn bezahlt.
2 Der Betrag der Entschädigung ist im Lohnausweis aufgeführt, es müssen allerdings keine Sozialabgaben geleistet werden.
Für alle in diesem Reglement nicht vorgesehenen Fälle ist das für die Bildung zuständige Departement zuständig.
4 Rechtsmittel
1 Entscheide, die sich auf das vorliegende Reglement stützen, können angefochten werden.
2 Das Beschwerdeverfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.