Inhaltsverzeichnis

400.200

Reglement zur Festlegung der Weisungen und Richtlinien über Schulhausbauten der obligatorischen Schule (RSB)

vom 23. March 2005
(Stand am 01.08.2024)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Bestimmungen der Artikel 8,14, 27, 111 bis 113, 118 bis 120 des Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962 (GUW);
  • eingesehen das Subventionsgesetz vom 13. November 1995;
  • eingesehen die Subventionsverordnung vom 14. Februar 1996;
  • eingesehen das Reglement über die Gewährung von diversen Beiträgen vom 13. Januar 1988;
  • eingesehen das Gesetz betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 8. Mai 2003 (kGIVöB);
  • eingesehen das Reglement über das Schulinspektorat der obligatorischen Schulzeit und des Unterrichts der Sekundarstufe II vom 23. März 2005;
  • eingesehen das Reglement betreffend das Statut der Schulkommission vom 20. Juni 2012;
  • eingesehen das Reglement über Turnen und Sport in der Schule vom 19. Dezember 2012;
  • eingesehen das Kulturförderungsgesetz vom 15. November 1996 (KFG) und das Reglement zur Kulturförderung vom 7. Juli 1999 (RKF);
  • auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements und des für die Raumentwicklung zuständigen Departements, *

beschliesst[1]:

Art. 1 Anwendungsbereich

1 Das vorliegende Reglement behandelt den Kauf, den Bau, die Erweiterung von Gebäuden und Schulräumlichkeiten, die für den öffentlichen Unterricht der obligatorischen Schulzeit bestimmt sind. Ebenso Renovationsarbeiten, welche sich auf die Struktur und die Aussenhülle der Gebäude beziehen, sowie die Miete von Gebäuden oder Räumlichkeiten, die vorübergehend den Gemeinden zur Verfügung gestellt werden. Dem Reglement ebenfalls unterstellt sind Pausen- oder Turnplätze, Schulbibliotheken und öffentliche Lesesäle.

2 Es ist anwendbar für kommunale, regionale sowie sinngemäss alle vom Staat subventionierten Schulhausbauten.

Art. 2 * …

1 Bauprogramm

1.1 Allgemeine Planung und Sicherung der Baulandreserven

Art. 3 Langfristige Planung

1 Die Gemeinden definieren ihre allgemeine Schulbaupolitik unter Berücksichtigung einer umfassenden Analyse des gesamten Gebiets (inkl.anderer Schulstufen, anderer öffentlicher Gebäude und sogar anderer Gemeinden) und berücksichtigen:

  1. a. die allgemeinen Richtlinien über die Raumplanung;
  2. b. die voraussichtliche Bevölkerungs und Geburtenentwicklung;
  3. c. die bereits vorhandenen Räume und deren möglichen Umbau;
  4. d) *. die erwünschten Dezentralisationen und Zentralisationen;
  5. e. die Möglichkeit, mit andern Gemeinden zusammenzuarbeiten;
  6. f. die finanziellen Verhältnisse der Gemeinde.

2 Zu diesem Zweck gewährleisten sie die Zusammenarbeit mit dem für die Bildung zuständigen Departement (nachstehend: Departement).

3 Die verschiedenen Grundlagen für die Schulplanung sind ständig nachzuführen und der Entwicklung der Lage anzupassen.

Art. 4 Bauland

1 Bei der Ortsplanung ist das nötige Bauland für die schulischen Bedürfnisse vorzusehen.

2 Der Baulanderwerb muss vom Departement genehmigt werden. Dabei sind nachstehende Kriterien zu berücksichtigen:

  1. a) *. geografische Lage;
  2. b. Lärmschutz;
  3. c. Sonneneinstrahlung;
  4. cbis) *. benachbarte Gebäude (evt. Quartierplan);
  5. d) *. Beeinträchtigung;
  6. e) *. geologische, topografische und morphologische Bodenbeschaffenheit;
  7. f. Fussgängersicherheit;
  8. g. Strassenanschluss;
  9. h. Erweiterungsmöglichkeiten.

3 Das Bauland besteht aus:

  1. a. der Fläche des Gebäudekomplexes;
  2. b) *. den nötigen Flächen für Pausen, Spiel und Sportplätze sowie für gedeckte Schulhöfe;
  3. c. den Grünflächen.

4 Der gesamte Wert der Fläche, der oben angegeben ist, muss grundsätzlich 400 Quadratmeter pro Klassenzimmer oder Turnhalle betragen und vom Deaprtement anerkennt sein.

Art. 5 Etappenweises Bauen

1 Sofern die Realisierung einer grösseren Schulanlage voraussichtlich nicht innerhalb von zehn Jahren erfolgt, ist in Etappen zu bauen. In diesem Fall ist ein Gesamtplan zu erstellen, der die Abfolge der Arbeiten klar festlegt.

2 Die Zuteilung der Subvention erfolgt auf der Grundlage der tatsächlichen Nutzung der Räume.

3 Jedes zusätzliche Bauprogramm, das von der Gemeinde zum Zeitpunkt des ersten Antrags aufgrund eines absehbaren Anstiegs der Schülerzahlen angeküdigt wurde, aber von der kantonalen Behörde in der ersten Phase des Antrags nicht akzeptiert wurde, kann später von Subventionen profitieren, wenn ein nachweislicher Bedarf besteht und sofern die rechtlichen Verfahren, insbesondere die des öffentlichen Auftragswesens, zuvor eingehalten wurden.

1.2 Festlegung von Prioritäten

Art. 6 Finanzielle Möglichkeiten und Prioritäten

Die Subventionierung der Schulbauten muss der finanziellen Situation des Kantons Rechnung tragen. Wenn die budgetären Möglichkeiten nicht ausreichen, wird generell nach folgenden Prioritäten gebaut:

  1. a) *. Bau von Klassenzimmern oder Turnhallen aufgrund der demografischen Entwicklung;
  2. b. Ersatz jener Schulräume, die sich nicht mehr für den Unterricht eignen;
  3. c. Sanierung und Renovation von alten Schulhäusern;
  4. d) *. Bau von Bibliotheken;
  5. e) *. Erstellen von Pausen-, Spiel- und Sportplätzen.
Art. 7 Dringlichkeitsstufen für die Erstellung von Turnhallen

Kommunale oder regionale Turnhallen werden nach folgender Dringlichkeitsordnung erstellt:

  1. a) *.
  2. b. in Gemeinden oder Regionen, in denen sich noch keine Turnhalle befindet;
  3. c) *. in Gemeinden oder Regionen, die noch nicht über genügend Turnhallen verfügen, damit für sämtliche Klassen die in den einschlägigen Weisungen vorgesehene Anzahl Turnstunden erteilt werden können.

1.3 Schulzentralisation und Schuldezentralisation der Schulstrukturen

Art. 8 Zweckmässigkeit

Bei der Überprüfung der Zweckmässigkeit einer Schulzentralisation sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  1. a. die Unterrichtsbedürfnisse;
  2. b. die Investitionskosten;
  3. c. die Transportkosten;
  4. d. die Lohn und Betriebskosten.
Art. 9 Obligatorische Schulzentralisation

In folgenden Fällen ist eine Schulzentralisation obligatorisch:

  1. a) *. wenn eine Schule nur noch zwanzig Schüler oder weniger zählt und in den nächsten drei Jahren mit keinem Zuwachs zu rechnen ist;
  2. b) *. wenn eine weniger als vier Kilometer vom nächsten Schulzentrum entfernte Agglomeration nur noch zwei Klassen mit mehreren Stufen führt und dort Neubauten notwendig werden;
  3. c) *. wenn dies im Einzelfall durch den Staatsrat entschieden wird.
Art. 10 Empfohlene Schulzentralisationen

1 Innerhalb der Gemeinde oder zwischen mehreren Gemeinden sind Schulzentren anzustreben:

  1. a) *. wenn dabei ein Schulhausneubau vermieden werden kann, sofern der Weg zur nächsten Schule zu Fuss in höchstens 30 Minuten zurückgelegt werden kann;
  2. b) *. sofern im Ort nur eine Klasse pro Stufe geführt wird;
  3. c) *. sofern nur zwei Klassen mit mehreren Stufen bestehen und die Fahrtzeit zum nächsten Schulzentrum 20 Minuten mit dem öffentlichen Verkehr nicht übersteigt.

2 In gewissen Fällen kann es vorteilhaft sein, der Schulzentralisation einen Schüleraustausch vorzuziehen.

Art. 11 Quartierschulen

In Städten oder grösseren Agglomerationen ist die Einrichtung einer Quartierschule für Schüler der ersten vier Schuljahre (Basisstufe) möglich, sofern nachstehende Bedingungen erfüllt sind:

  1. a. die Quartierschule ist mindestens 500 Meter vom nächsten Schulzentrum entfernt;
  2. b. die Gefahren der Verkehrssituation verlangen eine solche Lösung;
  3. c. die Quartierschule weist mindestens zwei Klassen mit den entsprechenden Beständen auf;
  4. d) *. die Einrichtung einer Quartierschule wirkt sich nicht nachteilig auf den Unterricht im nächstgelegenen Schulzentrum aus.

1.4 Realisierungsprogramm

Art. 12

1 Das Raumprogramm wird aufgrund der aktuellen und zukünftigen Schülerzahl und der vom Departement zugeteilten Ressourcen (Anzahl Klassen) bestimmt.

2

3 Für den Fall einer möglichen Bedarfserhöhung (Schülerzahl usw.) sind Räume vorzumerken.

4 Das Modularitätsprinzip muss soweit wie möglich beachtet werden.

Art. 12bis * Spezifische Räume für schulergänzende Angebote

In Bezug auf die spezifischen Räumlichkeiten für lokale Aufgaben (schulergänzende Angebote) sind die  Gemeinden dafür verantwortlich, für die Organisation der Tagesschule oder die allgemeine Betreuung von Schülerinnen und Schülern ausserhalb der Schulzeit spezifische Räume (Essraum, Ruhezonen, ABES usw.) einzurichten.

2 Baunormen

2.1 Allgemeines

Art. 13 Zuteilung nach Aktivitäten

Die Zuordnung der Aktivitäten im Gebäude und ihre Verteilung auf die verschiedenen Stockwerke muss die folgenden Grundsätze berücksichtigen:

  1. a. Gruppierung von gleichartigen Tätigkeiten;
  2. b. Trennung von geräuscharmen und lärmintensiven Arbeitsbereichen;
  3. c) *. Klare und möglichst kurze Zirkulationswege;
  4. d) *. separater Zugang bei Nutzung durch Öffentlichkeit-Schule (Bibliothek);
  5. e) *. Alter der Schüler.
Art. 14 Mehrzweck und gemeinsame Nutzung der Räumlichkeiten

1 Um die Bodenfläche bestmöglich auszunützen, sollen grundsätzlich Mehrzweckräume geschaffen werden, welche verschiedene wöchentlich beschränkte Tätigkeiten in einem Raum zusammenfassen.

2 Die Benutzung von Schulräumen für ausserschulische, kulturelle oder andere Zwecke darf den geordneten Schulbetrieb nicht stören. Die Nutzung für schulische Zwecke hat Priorität.

Art. 15 Stockwerke

1 In der Regel sollte ein Schulhaus nicht mehr als sechs Stockwerke aufweisen.

2 Der Staatsrat ist allerdings berechtigt, Ausnahmen zu gestatten, wenn besondere Umstände dies notwendig machen, insbesondere was die Integration in die Umgebung anbetrifft.

Art. 16 Verkehrsflächen

1 Die Breite der Gänge und der Treppenhäuser ist von der Schülerzahl abhängig. Die Gänge müssen eine Breite von mindestens 2 Metern, die Treppen und Ausgänge mindestens 1,2 Metern haben. Die Ausgangstüren müssen sich nach aussen öffnen lassen.

2 Die Garderoben sind in den Gängen in der Nähe des jeweiligen Klassenzimmers einzurichten.

Art. 17 Form und Ausmasse der Klassenzimmer

Die Standardausmasse der Klassenzimmer sind wie folgt:

  1. a) *. Fläche: 72 Quadratmeter: Kleinere Flächen können vom Departement genehmigt werden;
  2. b) *. Höhe (Leerraum): mindestens 2,80 Meter;
  3. c) *. Länge auf der Seite der Fassade: mindestens die Breite;
  4. d) *. Hauptfenster: links neben der normalen Position der Schüler.
Art. 18 * …
Art. 19 * …
Art. 20 Bautechnik

Die Gebäude sollen den rechtsgültigen Normen betreffend Feuerpolizei, Sicherheit, Erdbebenwiderstandsfähigkeit, Beleuchtung, Lärmschutz und Energieeinsparung entsprechen.

Art. 21 Behinderte

Bei Neubauten müssen architektonische Barrieren beseitigt werden. Bei Umbauten, bei denen die behindertengerechte Erschliessung des gesamten Gebäudes unverhältnismässig teuer ist, müssen mindestens ein Stockwerk, ein normales Klassenzimmer und alle Spezialräume behindertengerecht sein.

Art. 22 Dekoration und künstlerischer Schmuck

1 Künstlerischer Schmuck wird im Rahmen von Neu- und/oder Umbauten empfohlen.

2 Die Projekte können gemäss dem Gesetz über die Kulturförderung als Wettbewerb ausgeschrieben werden. Sie sind dem Departement zur Genehmigung zu unterbreiten.

3 Es ist wünschenswert, einen Teil der Dekoration der Kreativität und Initiative der Schüler zu überlassen. Dazu sollen entsprechende Flächen zur Verfügung stehen.

Art. 23 Nebenräume

1 Die Diensträume, Toiletten und Depots müssen zweckmässig und ökonomisch eingerichtet sein.

2

3 Wenn besondere Umstände es verlangen, können Räumlichkeiten, die für schulfremde Zwecke bestimmt sind und nicht subventioniert werden, in das Raumprogramm aufgenommen werden. Sie dürfen weder dem Schulbetrieb noch dem schulischen Umfeld abträglich sein. Um eine klare Trennung zwischen Schulräumen und schulfremden Lokalen zu ermöglichen, sind besondere Zugänge zu erstellen.

2.1a IT- und Multimedia-Infrastruktur

Art. 23a * Allgemeine Bestimmungen

1 Jede Schule muss über eine IT- und Multimedia-Infrastruktur (nachfolgend: Infrastruktur) verfügen, die den Standards zur Erreichung der in den Lehrplänen festgelegten pädagogischen Ziele entspricht.

2 Die Infrastruktur umfasst unter anderem ein LAN, ein WLAN sowie eine sichere Internetverbindung.

3 Der technische Support dieser Infrastruktur muss von der zuständigen kommunalen Behörde gewährleistet sein.

Art. 23b * LAN und WLAN

1 Jeder Raum muss über eine Kabelverbindung zum Schulnetzwerk mit grundsätzlich vier Steckdosen verfügen. Diese Verbindungen sind dazu bestimmt, Computer und Projektoren anzuschliessen

2 Die Einrichtung von Drahtlosverbindungen in allen Räumen ist erforderlich, um den Einsatz von mobilen Endgeräten zu optimieren.

3 Bei der Einrichtung des WLAN müssen strenge Standards eingehalten werden, wobei Access Points installiert werden müssen, die auf die spezifischen Bedingungen der Schule abgestimmt sind.

4 Die Optimierung der Standorte von WLAN-Antennen sollte auf der Grundlage eines Site Surveys (Gebäudeanalyse) erfolgen.

Art. 23c * Internetzugang und Filter

1 Alle Unterrichtsräume, Lehrerzimmer und Verwaltungsräume müssen über einen sicheren Highspeed-Internetzugang verfügen.

2 Die Schule muss ein System zur Filterung, Authentifizierung und Rückverfolgung der Nutzer einrichten, das der geltenden Gesetzgebung entspricht. Das Verwaltungsnetzwerk muss schützenswerte Personendaten und dem Berufsgeheimnis unterliegende Daten schützen.

3 Eine Filterpolitik wird vom Departement festgelegt.

Art. 23d * Zuverlässigkeit und Unterhalt der Infrastruktur

1 Die Infrastruktur muss zuverlässig, leistungsstark und benutzerfreundlich sein.

2 Die Hard- und Software muss regelmässig auf den neusten Stand gebracht werden, um mit dem pädagogischen Bedarf und der technischen Entwicklung mitzuhalten.

Art. 23e * Filter und Datensicherheit

1 Die Schule muss ein System zur Filterung, Authentifizierung und Rückverfolgung der Nutzerinnen und Nutzer einrichten, das der geltenden Gesetzgebung entspricht. Das Verwaltungsnetzwerk muss schützenswerte Personendaten und dem Berufsgeheimnis unterliegende Daten schützen.

2 Eine Filterpolitik wird vom Departement festgelegt.

2.2 Art der Räume und Einrichtungen

Art. 24 * …
Art. 25 Spezialräume

1 Spezialräume sind Räume mit besonderen Einrichtungen, welche auf ein Spezialfach oder eine spezielle Nutzung zugeschnitten sind oder der Art der Schülergruppe entspricht.

2 Der Primarschulunterricht verlangt nachstehende Spezialräume:

  1. a) *. Werkraum und Raum für textiles Gestalten (TG) (72m²);
  2. abis) *. Materialdepot für Werken und TG (36m²);
  3. b) *. Maschinenraum (Drucker, Kopierer, Bibliothek der Lehrer, Laminiergerät, etc.) (36m²);
  4. c) *. Bibliothek (gemäss den Empfehlungen der Mediathek Wallis);
  5. d) *. Lehrerzimmer (36m² oder 72m²);
  6. e) *. Raum für den Stützunterricht und die Pädagogische Schülerhilfe (36m² );
  7. f) *. Verwaltungsräume (36m²);
  8. g) *. Raum für das ZET und andere externe Vertreter (36m²).

3 Spezialräume für die Orientierungsschule sind:

  1. a. Naturwissenschaft inklusiv Vorbereitungsraum (108m²);
  2. b) *. Saal für Bildnerisches Gestalten (72m²) und Abstellraum (36m²);
  3. c. Informatikzimmer (72m²);
  4. d. Singsaal bzw. Musikzimmer (72m²);
  5. e) *. Mehrzweckraum (72m²);
  6. f) *. Studiumssaal (144m²);
  7. g. Metallbearbeitung inkl. Abstellraum (108m²);
  8. h. Holzbearbeitung inkl. Abstellraum (108m²);
  9. i) *. Technisches Gestalten, inkl. Abstellraum (108m²);
  10. j) *. Hauswirtschaft und Bügeln (108m²);
  11. k) *. Küche, Esszimmer und Lagerraum (108m²);
  12. l) *. Verwaltungsräume (72m²);
  13. m) *. Lehrerzimmer (72m²);
  14. n) *. Bibliothek (gemäss den Empfehlungen der Mediathek Wallis);
  15. o) *. Maschinenraum (Drucker, Kopierer, Bibliothek der Lehrer, Laminiergerät, etc.) (36m²);
  16. p) *. Raum für das ZET und andere externe Vertreter (36m²).

4 Die Gestaltung der Lokale für jedes Fach ist Bestandteil von Weisungen des Departements. Diese Gestaltung muss wenn möglich eine Umnutzung dieser Lokale erlauben.

Art. 26 Einrichtung und Ausstattung der Klassenzimmer

1 Die festen Einrichtungen (subventionsberechtigt) bestehen aus:

  1. a) *.
  2. b) *. Waschbecken (warmes Wasser in Räumen in denen man Material putzen muss);
  3. c. Schränke;
  4. d) *.
  5. e. Anschlagbretter.

1bis Im Reglement über die Kostenübernahme für pädagogische Ressourcen im Zusammenhang mit der obligatorischen Schulzeit sind in erster Linie subventionsberechtigte digitale Tools definiert.

2 Das Mobiliar (nicht subventionsberechtigt) besteht aus:

  1. a. Lehrerpult;
  2. b. in der Höhe verstellbare, ein oder zweiplätzige Schülerpulte;
  3. c. Stühle.
Art. 27 Nicht subventioniertes Mobiliar

1 Lehrerpult, Doppelpulte oder einzelne Tische und Stühle sind nicht subventionsberechtigt.

2

2.3 Turnhallen

Art. 28 Anzahl und Grösse der Turnhallen

1 Es müssen genügend Turnhallen vorhanden sein, damit die in den gültigen gesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Anzahl Turnstunden erteilt werden können.

2 In der Praxis ist den finanziellen Möglichkeiten der Gemeinden und des Staates sowie den in den Artikeln 6 und 7 dieses Reglements festgelegten Prioritäten Rechnung zu tragen.

3 Die Mindestmasse der Turnhalle sind 12 x 24 x 6 Meter.

Art. 29 Lage der Turnhalle

Wenn immer möglich, sollen die Turnhallen in die Schulanlage integriert werden. Auf alle Fälle müssen die Turnhallen in unmittelbarer Nähe des Schulhauses erstellt werden. Wenn sie auch für schulfremde Zwecke benützt werden, empfiehlt es sich den Zugang zu den Räümen strikt für schulischen Aktivitäten zu limitieren.

Art. 30 Nebenräume

Eine Turnhalle muss folgende Nebenräume besitzen:

  1. a. ein Geräteraum von mindestens 70 Quadratmetern mit direkter Verbindung zur Halle;
  2. b. zwei Umkleideräume mit Duschen von jeweils 35 Quadratmetern;
  3. c. ein Turnlehrerzimmer von 15 Quadratmetern, das gleichzeitig als Sanitätszimmer benutzt werden kann.
Art. 31 Feste Bühne

Wird zu den Ausmassen der Turnhalle eine feste Bühne hinzugefügt, so wird das zusätzliche Volumen subventioniert. Diese Bestimmungen gelten jedoch nur für eine Turnhalle pro Schulzentrum aber höchstens für eine Turnhalle pro 5'000 Einwohner in derselben Agglomeration.

Art. 32 Bauvorschriften

Die Bauvorschriften des Bundesamtes für Sport müssen berücksichtigt werden. Im Besondern sind folgende Punkte zu beachten:

  1. a. elastischer und rutschfester Bodenbelag;
  2. b. glatte Wände, ohne Fenster und Türkanten oder sonstige vorragende Bauteile;
  3. c) *. genügend natürliches Licht.
  4. d) *.
Art. 33 Turnhallenausrüstung

Die Ausrüstung der Turnhallen durch feste und mobile Turngeräte bestimmt der Bauherr nach den Vorschriften des Departements, die periodisch bereinigt werden.

2.4 Bibliothek und Mediathek

Art. 34

1 Die drei Arten von Bibliotheken sind: die Schulbibliothek, die gemischte Bibliothek, die sowohl Schul- als auch öffentliche Bibliothek ist, und die öffentliche Lesebibliothek. Die Mediathek des Kantons Wallis überprüft die Übereinstimmung des Projekts mit dem Richtplan der Walliser Bibliotheken und Dokumentationszentren und mit den spezifischen Richtlinien des Departements.

2 Soweit möglich, ist die Schulbibliothek in den Schulkomplex integriert oder befindet sich in der Nähe; wenn es sich bei der Bibliothek sowohl um eine Schul- als auch um eine öffentliche Lesebibliothek handelt, sollten separate Eingänge vorgesehen werden.

3 Ausstattung und Einrichtung von Bibliotheken sind im Einvernehmen mit der Mediathek des Wallis vom Bauherrn zu bestimmen.

2.4a

Art. 34a *

1 1 Bei Räumlichkeiten, die für bürgernahe Aufgaben vorgesehen sind, sind die Gemeinden dafür verantwortlich, Räumlichkeiten einzurichten, die für eine kontinuierliche Tagesgestaltung geeignet sind (Speisesaal, Ruhezonen, schulergänzende Betreuungsstrukturen, usw.).

2 Es wird empfohlen, auf eine mögliche weitere Umgestaltung der Schullokalitäten zu achten.

2.5 Umgebung

Art. 35

Das Schulgelände wird gemäss der Bestimmung in mehrere Bereiche aufgeteilt. Diese umfassen:

  1. a. Zugangs- und Verkehrsfläche: die Zugangswege für Fahrzeuge und Fussgänger sind voneinander zu trennen. Parkplätze für Fahrzeuge können subventioniert werden. Ein gedeckter Einstellraum für Velos und Motorfahrräder soll in dieser Zone zur Verfügung stehen;
  2. b. Spiel- und Pausenplätze: die Spiel- und Pausenplätze müssen vom Schulhaus direkt erreicht und in einer sonnigen und windgeschützten Lage angelegt werden. Gedeckte Pausenplätze können vorgesehen werden. Sie dürfen nicht grösser als 10 Quadratmeter pro Klassenzimmer sein;
  3. c. Sportflächen im Freien: die Sportflächen im Freien sind so anzulegen, dass der Schulbetrieb nicht gestört wird;
  4. d. Grünzonen: im Schulareal soll eine Grünzone mit Rasen und Pflanzen angelegt werden. Grösse und Zusammensetzung dieser Grünzone sind auf die Umgebung abzustimmen, damit ein harmonisches Bild entsteht.

3 Verfahren

Art. 36 Baukommission

1 Der Gemeinderat ist für die Ausarbeitung des Bauprogramms verantwortlich. Er kann diese Befugnis der Schulkommission oder einer eigens zu diesem Zweck ernannten Kommission übertragen. In jedem Fall sind die Schulkommission, ein Direktionsmitglied und ein Vertreter der Lehrerschaft zu konsultieren. Der ständige Kontakt mit dem Departement ist unerlässlich.

2 Die Abfolge der unter Artikel 37 und 38 bezeichneten Verfahrensetappen ist strikte einzuhalten.

Art. 37 Verkürztes Verfahren

1 Projekte von kleinem oder mittlerem Umfang mit einem Kostenvoranschlag zwischen 50'000 und 1'000'000 Franken werden mit folgendem verkürzten Verfahren behandelt:

  1. a) *. Gesuch an das Departement mit Begründung der Bedürfnisse und Darlegung der vorgesehenen Bauarbeiten, mit Ausnahme der Projekte, sie sich über mehrere Jahre erstrecken und deren Subvention 200'0000 Franken übersteigt, welche Gegenstand eines Grundsatzentscheids des Staatsrates bilden;
  2. b. Grundsatzentscheid des Departements;
  3. c) *. Ausarbeitung des Bauprojekts und der endgültigen Kosten gemäss Vergabeanträge;
  4. d. Zustellung der Unterlagen in zwei Exemplaren an das Departement;
  5. e) *. Staatsrat- oder Departementsbeschluss aufgrund der Vorentscheide der verschiedenen zuständigen Dienststellen;
  6. f. Ausführung der Arbeiten;
  7. g. Zustellung der Abrechnung an das Departement (gemäss BKP dreistellig; Originalrechnungen und Zahlungsbelege);
  8. h) *. Genehmigung der Abrechnung durch die zuständigen Dienststellen.

2 Die Auftragserteilung und die Arbeitsvergabe erfolgt aufgrund der rechtsgültigen Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen.

Art. 38 Ordentliches Verfahren

Für Projekte, deren Kostenvoranschlag 1'000'000 Franken übersteigt, gilt das nachstehend beschriebene administrative Verfahren:

  1. a) *. Gesuch: Die Verwaltung oder die zuständige Stelle richtet ein Gesuch mit der Begründung des Bauvorhabens an das Departement, in dem die Notwendigkeit, die Rationalität und die Begründung mit folgenden Unterlagen in zwei Exemplaren enthalten sind (alle unvollständigen Baugesuche werden zur Ergänzung zurückgesandt):
  2. b) *. Vorgängige Prüfung und Genehmigung des Programms: Das Departement prüft vorgängig und genehmigt die Standortwahl und das Bauprogramm;
  3. c) *. Erteilung des Architekten- und Studienauftrags: (der Wettbewerb ist gemäss SIA-Ordnung 142, Ordnung für Architektur- und Ingenieurwettbewerbe, durchzuführen und die Vorprojektaufträge gemäss dem Anhang Betreffend Studienaufträge der SIA-Ordnung 143) Die Auftragserteilung erfolgt aufgrund der rechtsgültigen Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen. Im Prinzip:
  4. d) *. Vorprojekt und Grobschätzung der Baukosten (SIA 102/4.31 Version 2003): Der Bauherr stellt dem Departement das Vorprojekt und die Grobschätzung der Baukosten mit folgenden Unterlagen zu:
  5. e) *. Genehmigung des Vorprojektes und die Grobschätzung der Baukosten: Das Departement äussert sich zum Vorprojekt und der Grobschätzung der Baukosten und legt den ungefähren subventionsberechtigten Betrag fest;
  6. f) *. Bauprojekt und Kostenvoranschlag (SIA 102/4.32 Version 2003): Der Bauherr stellt das Bauprojekt und den Kostenvoranschlag mit folgenden Unterlagen in zwei Exemplaren dem Departement zu(die Gebäude mit den Klassenzimmern, die Turnhallen und ausserschulischen Räume (öffentliche Schutzräume, Gemeindelokale usw.) müssen getrennt berechnet werden):
  7. g) *. Subventionsbeschluss: Der vom Staatsrat oder dem Grossen Rat gefällte Subventionsbeschluss erstreckt sich über das Bauprojekt und den generellen Kostenvoranschlag;
  8. h) *. Ausschreibung und Vergabe: Die Ausschreibung aller Arbeiten hat gemäss den einschlägigen Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen zu erfolgen;
  9. i) *. Ausführung der Bauarbeiten: In keinem Fall darf die Arbeit vor der Genehmigung des Bauprojektes, vor der Zusicherung des Kantonsbeitrages durch das Departement bzw. den Staatsrat oder den Grossen Rat in Angriff genommen werden;
  10. j) *. die Genehmigung des Projekts oder die Zusicherung von Subventionen implizieren keine Bewilligung für den Bau, den Umbau oder eine Umnutzung; daher ist jede weitere Genehmigung vorbehalten, insbesondere die von der zuständigen Behörde ausgestellte Baubewilligung.
Art. 39 Abänderung des Bauprogramms

Jede Änderung des Bauprogramms während der Bauzeit ist vorgängig der zuständigen kantonalen Amtsstelle zur Genehmigung vorzulegen. Im Unterlassungsfall behält sich der Kanton das Recht vor, die zugesprochene Subvention zu kürzen oder ganz zu streichen. Wenn die Abänderung des Bauprogramms zusätzliche Kosten in Bezug auf den ursprünglichen Kredit nach sich zieht, ist vorgängig ein Gesuch für einen Zusatzkredit zu stellen.

Art. 40 Einreichung der Schlussabrechnung

1 Nach Abschluss der Bauarbeiten und der Bauabrechnung reicht der Bauherr folgende Unterlagen an das Departement ein:

  1. a) *. die Kostenzusammenstellung nach BKP, und zwar gesondert nach Bauobjekt (Klassezimmer, Turnhalle, ausserschulische Räume), in zwei Exemplaren;
  2. b) *. die Zahlungsbelege des Bauherrn (Bank- oder Postkonto) sowie die entsprechenden Originalrechnungen geordnet nach BKP;
  3. c) *. die Daten des Beginns und der Vollendung der Bauarbeiten (Übergabe der Räumlichkeiten an den Nutzer);
  4. d) *. eine Erklärung zu den Kostenschwankungen zwischen dem Kostenvoranschlag und der Schlussabrechnung sowie die Teuerungsberechnung gemäss Artikel 41 Absatz 2;
  5. e. ein Satz Pläne, Fassaden und Schnitte gemäss Ausführung;
  6. f. das Minergielabel oder eine von der Dienststelle für Energie gewährte Ausnahme.

2 Die definitive Abrechnung ist dem Departement spätestens innert zwei Jahren nach der Inbetriebnahme des Objekts zu unterbreiten.

Art. 41 Genehmigung der Schlussabrechnung

1 Die Schlussabrechnung der Subvention wird vom Staatsrat oder dem Departement nach Kontrolle und Abnahme der Bauarbeiten durch die für die Immobilien zuständige Dienststelle (nachfolgend: DIB) genehmigt.

2 Gemäss Artikel 11 Absatz 3 der Subventionsverordnung vom 14. Februar 1996 sind die Veränderungen des schweizerischen Baupreisidex wie folgt zu berücksichtigen:

  1. a) *. vollständige Veränderungen des Indexes zwischen dem Datum des Kostenvoranschlages und dem Datum des Subventionsbeschlusses;
  2. b) *. 2/3 der Veränderung des Indexes zwischen dem Datum des Baubeginns und dem Datum des Abschlusses der Bauarbeiten (Übergabe der Räumlichkeiten an den Nutzer).
Art. 42 Auszahlung der Subvention

1 Nach detaillierter Darlegung der bereits ausgeführten Bauarbeiten und der erfolgten Bezahlungen sowie je nach den verfügbaren finanziellen Mitteln des Staates können im Laufe der Ausführung des Bauwerkes Subventionsanzah-lungen ausgerichtet werden. Sie dürfen jedoch 80 Prozent der bewilligten Subvention nicht übersteigen.

2 Der restliche Subventionsbeitrag wird nach Genehmigungsbeschluss der Abrechnungen gemäss der in der Subventionszusicherung des Staates bestimmten Frist ausbezahlt.

4 Subventionssätze und Modalitäten

4.1 Umfang der Subvention

Art. 43 Subventionierte Kosten

1 Als Kauf-, Bau-, Erweiterungs- und Umbaukosten sind für die Subventionierung für folgende Positionen zugelassen:

  1. a) *. Wettbewerb;
  2. b. Baukosten gemäss dem vom Staat anerkannten Raumprogramm;
  3. c. Umgebungsarbeiten;
  4. d. Kunst am Bau bis zu zwei Prozent der Kosten des BKP 2 Gebäude, die für die Subventionierung zugelassen sind;
  5. e. Einrichtungen von Turnhallen und Bibliotheken;
  6. f) *. feste Einrichtungen;
  7. g) *. Einrichtung und Ausstattung der Spezialräume gemäss Artikel 25 dieses Reglements.

2

2bis Renovierungskosten sind für die Subventionierung zugelassen. Der Betrag berechnet sich aus dem genehmigten Festpreis für Neubauten abzüglich einer anteiligen Reduzierung prorata temporis über 40 Jahre.

3 Zur Subventionierung ebenfalls zugelassen werden Auslagen für die Miete gemäss den Bestimmungen von Artikel 46 des vorliegenden Reglements.

4 Sofern die für die Subvention in Betracht gezogenen Kosten 50'000 Franken oder weniger betragen, wird auf das Subventionsgesuch nicht eingetreten.

Art. 44 Nicht subventionsberechtigte Kosten

Alle anderen Kosten werden nicht subventioniert, namentlich:

  1. a) *. Grundstück (BKP 0);
  2. b) *. Vorbereitungsarbeiten, Baugrunduntersuchungen, Wasser-, Kanalisations- und Elektrizitätsanschlüsse (BKP 1), ausser es handelt sich bei diesen Arbeiten um Abbrucharbeiten, die im Hinblick auf einen Umbau oder Neubau durchgeführt werden;
  3. c. Schwimmbecken (BKP 2);
  4. d. Räume für schulfremde Zwecke (BKP 2);
  5. e) *. Abwartswohnungen (BKP 2);
  6. f) *. feste oder mobile Bühneneinrichtungen (BKP 3);
  7. g. Baukreditzinse (BKP 5);
  8. h) *. Verwaltungskosten, Grundsteinlegung, Aufrichtefest, Einweihung, Versicherungen, Gebühren, mit Ausnahme der Wettbewerbskosten (BKP 5);
  9. i) *. Mobiliar gemäss Artikel 26 Absatz 2 des vorliegenden Reglements (BKP 9);
  10. j) *.
  11. k) *. Elemente, die dem Reglement über die Kostenübernahme für pädagogische Ressourcen in Zusammenhang mit der obligatorischen Schulzeit unterstehen.
Art. 45 Wegfall oder Kürzung der Subvention

1 Ausbesserungsarbeiten, die in Folge offensichtlicher Baumängel oder schlechter Qualität notwendig wurden, werden nicht subventioniert.

2 Im Falle einer Eingabe eines ungenügend oder nur mangelhaft geplanten Projektes kann die betreffende kantonale Dienststelle als Gegenleistung für dessen Überarbeitung eine Subventionskürzung vornehmen.

Art. 46 Subvention für Mietkosten

1 Der Kanton subventioniert nach den in Artikel 47 angegebenen festen Sätzen die Mietkosten für Gebäude und Räume, welche temporär für den Schulunterricht gebraucht werden. Der für die Subvention anrechenbare Mietpreis darf die ortsüblichen Mietkosten nicht übersteigen.

2 Der Kanton subventioniert nach den in Artikel 47 angegebenen festen Sätzen die Mietkosten für provisorische Schullokale, insbesondere auch vorfabrizierte Schulpavillons, die temporär zur Verfügung gestellt werden.

3 Diese Subvention wird jedes Jahr bis zum Erreichen des Betrags, der bei einer Investitionssubventionierung eines ähnlichen Baus (Standardeinheit) ausgerichtet wird, ausgezahlt.

4.2 Subventionssatz

Art. 47 Subventionssatz

Für die in Artikel 43 und 46 des vorliegenden Reglements erwähnten Kosten beträgt die Subvention 30 Prozent.

Art. 48 * …

4.3 Subventionierungsmodell

Art. 49 Grundlagen

1 Die Grundlage der Subventionierung ist das vom Departement anerkannte Raumprogramm.

2 Die Bau, Erweiterungs- oder Renovationsarbeiten an Schulanlagen, Bibliotheken und Turnhallen werden aufgrund ihrer effektiven Kosten, jedoch höchstens auf Basis eines Pauschalbetrags pro Einheit subventioniert.

3 Die Einheit umfasst die Fläche eines Unterrichtszimmer von 72 Quadratmetern und die dazu gehörigen Nebenflächen (Zirkulationsfläche, Garderoben, sanitäre Einrichtungen usw.) von ungefähr 36 Quadratmetern, das heisst insgesamt 108 Quadratmeter.

3bis Der Pauschalbetrag pro Einheit beträgt 400'000 Franken, Wert per 1. April 2018 für die BKP 2 und 3. Dieser Betrag wird zwei Mal jährlich nach dem Schweizerischen Baukostenindex festgelegt. 4 Bei Räumlichkeiten mit einer Fläche von weniger als 72 Quadratmetern wird der pauschale Betrag pro Einheit proportional reduziert.

4 Für Räume, deren Fläche kleiner als 72 Quadratmeter ist, wird der pauschaule Betrag pro Einheit anteilmässig reduziert.

5

6 Die DIB kontrolliert periodisch (mindestens alle 5 Jahre, das erste Mal im Jahr 2010) die Übereinstimmung des Pauschalbetrages pro Einheit mit den wirklichen Baukosten, indem es sich auf die Schlussabrechnungen von neueren Gebäuden stützt. Bei Abänderungen beschliesst der Staatsrat auf Antrag des Departements die vorzunehmenden Anpassungen.

Art. 50 Umbauten und Ausbesserungen

Umbauten, Ausbesserungen oder Renovationen werden aufgrund der Lebensdauer der Bauelemente gemäss dem einschlägigen System für staatliche Gebäude durch die DIB untersucht. Der für die Subventionierung höchst zulässige Betrag darf jenen eines Neubaus nicht übersteigen.

Art. 51 Turnhallen und Bühne

1 Die Turnhallen werden in Einheiten umgewandelt.

2 Die Turnhalle von 12/24 m (288m²) entspricht 6.5 Einheiten. Die Bühne entspricht 0.45 Einheiten.

3 Die Gemeinde hat die Möglichkeit, eine grössere Turnhalle zu erstellen. Die zusätzlichen Kosten werden nicht subventioniert.

Art. 52 Bauten in Bergregionen

Um den in der Regel höheren Kosten von Bauten in Bergregionen Rechnung zu tragen, kann beim BKP 2 für Gebäude, die oberhalb von 750 Meter Höhe entstehen, eine Erhöhung von fünf Prozent des zulässigen Betrages angenommen werden.

Art. 53 Minergie

Die mit der Anwendung des Minergie-Standards verbundenen Kosten, welche fünf Prozent der Pauschale übersteigen und im zulässigen Betrag des BKP 2 inbegriffen sind, können für eine Subventionierung durch die Dienststelle für Energie zugelassen werden.

Art. 54 Subventionierung über den BKP

1 Subventionierung über den BKP:

  1. a. BKP0 Bauland: nicht subventioniert;
  2. b. BKP1 Vorbereitungsarbeiten: nicht subventioniert;
  3. c. BKP2 Gebäude: die Subventionierung stützt sich auf die Baukosten "einer Einheit von 72m²";
  4. d. BKP3 Betriebsausstattung: im Pauschalbetrag inbegriffen;
  5. e. BKP4 Ausseneinrichtungen: diese werden wie folgt subventioniert:
  6. f. BKP5 Baunebenkosten: nur die Kosten für einen Wettbewerb oder die Aufwendung für einen Studienauftrag werden subventioniert;
  7. g. BKP9 Mobiliar und künstlerischer Schmuck: diese werden aufgrund folgender Pauschalbeträge pro genehmigte Einheit von 72 Quadratmetern subventioniert:

2 Diese Beträge werden periodisch, mindestens alle fünf Jahre, angepasst.

5 Verschiedene Bestimmungen

Art. 55 Verpflichtung der Gemeinden

1 Die Gemeinden sind verpflichtet, auf eigene Kosten für eine einwandfreie und konstante Instandhaltung der subventionierten Objekte zu sorgen. Unter Instandhaltung versteht man die Reinigung, verschiedene Reparaturen und Arbeiten, die notwendig sind, um den Wert des Gebäudes zu erhalten. Dazu gehören Auffrischungen und die Erneuerung von Beschichtungen.

2 Die Gemeinden erlassen zuhanden des Lehrpersonals und der Schüler ein Schulreglement, um Ordnung, Sauberkeit und die Erhaltung des Mobiliars, der Schulräume und der Umgebung der Schule zu gewährleisten.

Art. 56 Zweckentfremdung

Werden staatlich subventionierte Gebäude vor Ablauf einer Frist von vierzig Jahren schulfremden Zwecken zugeführt, sind die Subventionen des Staates zu je 2.5 Prozent pro Jahr bis zum Ablauf der vorgenannten Frist zurückzuerstatten. Vorbehalten bleiben Fälle, bei denen nicht die Gemeinde für die Zweckentfremdung verantwortlich ist.

Art. 57 Übergangsbestimmungen

Alle Dossiers, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Weisungen und Richtlinien Gegenstand eines Grundsatzentscheids des Departements waren, werden auf der Grundlage der Weisungen und Richtlinien vom 30. Juli 1975 behandelt, sofern sie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des vorliegenden Reglements ausgeführt werden.

Art. 58 Beschwerde

Anstände, die sich aus der Auslegung dieses Reglements ergeben können, werden vom Departement entschieden. Eine Beschwerde an den Staatsrat innert 30 Tagen ist möglich.

Art. 59 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt auf den 1. März 2005 in Kraft.

2 Es setzt die Weisungen und Richtlinien über Schulhausbauten vom 30. Juli 1975 ausser Kraft sowie andere widersprüchliche Bestimmungen.

T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 25.04.2018

Art. T1-1 *

Verfahren, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzgebungsakts hängig sind, werden nach neuem Recht weitergeführt.

T2 Übergangsbestimmung der Änderung vom 07.10.2020

Art. T2-1 *

Alle Dossiers, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 07.10.2020 Gegenstand eines Grundsatzentscheids des Departements waren, werden auf der Grundlage der am 31. August 2020 geltenden Richtlinien behandelt.